Juni 20, 2023 1:44 pm
Im Urteil 1B_203/2023 vom 8. Juni 2023 aus dem Kanton-Basel Stadt, wo es um den Tod eines Kindes bei der Geburt und das ärztliche Verschulden geht, äusserte sich das Bundesgericht zur Frage, welche Dokumente dem Sachverständigen zu übergeben sind. Dabei obliegt der Verfahrensleitung ein «grosser Ermessensspielraum»: «Es obliegt somit der Verfahrensleitung, der sachverständigen Person die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln und die Verfahrensakten hierzu entsprechend zu triagieren. Sie verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum.» (E.3.3)