1B_162/2022
März 22, 2023 12:56 pm

Im Urteil 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorinstanz, welches kein zweites psychiatrisches Gutachten vom Beschuldigten erstellen lassen wollte. Im Zentrum des Urteils steht nicht das psychiatrische Gutachten, sondern das Verfahrensrecht. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 394 lit. b StPO zu Recht verneint bzw. kein nicht wieder gut zu machender Rechtsnachteil vorlag und deshalb nicht auf die kantonale Beschwerde des Beschuldigten eingetreten ist (E.3.5).