Kein Vorliegen von Kollusionsgefahr
Im Urteil 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 befasste sich das Bundesgericht im einem Basler Fall wo es um den Tatbestand des Angriffs geht, mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Dazu führte es aus: «Entscheidend für die Bejahung des Haftgrunds der Kollusionsgefahr ist nach der erwähnten Rechtsprechung, ob konkrete Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft bei seiner Freilassung an der ungestörten Ermittlung der materiellen Wahrheit hindern würde.» (E.3.4). Das Bundesgericht verneinte im vorliegenden Fall – was aus der Sicht der Strafverteidigung sehr erfreulich ist – das Vorliegen der Kollusionsgefahr. Das Urteil 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 sollte also von den Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern gerne und oft zitiert werden.