§ 51a Zürcher Polizeigesetz
Dezember 15, 2022 2:26 pm

Im Urteil 1C_269/2021 vom 13. Oktober 2022 befasste sich das Bundesgericht mit der Angabe von Nationalitäten in Polizeimeldungen. Auslöser war der per 1. Juli 2021 eingeführte § 51a des Zürcher Polizeigesetzes. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 erhoben mehre Personen gegen den neu eingefügten § Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, die Änderung des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 9. März 2020 über die Nennung der Nationalität in Polizeimeldungen aufzuheben und festzustellen, dass sie gegen Bundesrecht verstösst und nicht anwendbar ist. Der Kanton Zürich beantragte die Abweisung der Beschwerde.Das Bundesgericht kommt zur Schlussfolgerung: «Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.» (E.5). Zahlreiche Argumentationen der Beschwerdeführer wurden durch das Bundesgericht im Detail entkräftet (vgl. etwa E.4.1, wo es auch um die Argumentation gegen den klaren Gesetzeswortlaut von § 51a geht, E.4.4, E.4.5). Das Urteil dennoch ist dennoch sehr lesenswert, weil es detaillierte Ausführungen des Bundesgerichts zu § 51a des Zürcher Polizeigesetzes sowie der Abgrenzung von Polizeirecht und Strafprozessordnung enthält.