Strafreduktion bei massiver Verletzung von Beschleunigungsgebot

Im Urteil 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 aus dem Kanton Basel-Stadt hiess das Bundesgericht zwei der Rügen des Beschwerdeführers gut. Die Strafreduktion wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots war für das Bundesgericht unhaltbar: Zwar handelt es sich bei Art. 84 Abs. 4 StPO, der die Ausfertigung des Berufungsurteils grundsätzlich innert 60, höchstens 90 Tagen verlangt, um eine Ordnungsvorschrift. Gleichwohl ist das Überschreiten dieser Fristen im vorliegenden Fall nur schwer nachvollziehbar, zumal die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung weitgehend auf die erste Instanz verweist. Ihr kann daher insoweit keine besonders aufwendige oder umfangreiche Urteilsbegründung zugutegehalten werden. Unter den gegebenen Umständen ist die gewährte Strafreduktion von 6 Monaten nicht mehr vom vorinstanzlichen Ermessen gedeckt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.» (E.3.2.2). Weiter enthielt das Urteil in Sachen Landesverweisung und SIS-Ausschreibung unlösbare Wiedersprüche, wie u.a.: «Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sich die Vorinstanz in einen unlösbaren Widerspruch begibt, wenn sie erwägt, die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung von 12 Jahren sei angemessen, sie den Beschwerdeführer im Dispositiv aber für 15 Jahre des Landes verweist.» (E.4.2).

Sachverhalt
Am 18. Juli 2019 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) und mehrfacher Geldwäscherei (schwerer Fall) zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, letzteres bedingt. Es ordnete eine Landesverweisung von 12 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Auf Berufung von A. sowie der Staatsanwaltschaft hin sprach ihn das Appellationsgericht Basel-Stadt am 5. August 2022 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, teilweise Gewerbsmässigkeit) und mehrfacher Geldwäscherei schuldig. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf 13 Jahre und die Landesverweisung auf 15 Jahre. Die bedingte Geldstrafe reduzierte es auf 100 Tagessätze zu Fr. 10.–.

Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen schweren Geldwäscherei freizusprechen und gestützt auf die übrigen Schuldsprüche zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die Landesverweisung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Ihm sei im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. A. reicht unaufgefordert eine weitere „Beschwerde“ ein. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Appellationsgericht beantragt, die Beschwerde sei hinsichtlich der Begründung der Dauer der Landesverweisung zurückzuweisen und im Übrigen abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat hierzu Stellung genommen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023

Wir schauen uns hier nur ausgewählte Rügen des Beschwerdeführers an.

Strafzumessung und Beschleunigungsgebot
Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht die Strafzumessung, insbesondere eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (E.3).

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 zur Strafzumessung und zum Beschleunigungsgebot zunächst generell-abstrakt wie folgt:

«Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1).» (E.3.1.1).

«Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen.
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3.1). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 und E. 1.4.1 mit Hinweisen).» (E.3.1.2)

Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht dann im Urteil 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023, nachdem es einen Teil der Rüge zur Strafzumessung ablehnt, wie folgt:

«Es ist unbestritten, dass das Berufungsverfahren bis zur Urteilseröffnung 3 Jahre und 1 Monat gedauert hat und dass danach bis zum schriftlichen Entscheid weitere 8 Monate vergangen sind. Die Vorinstanz trägt der übermässigen Dauer des Berufungsverfahrens mit einer Strafreduktion von 6 Monaten Rechnung. Weitere Verzögerungen sind nicht auszumachen und behauptet der Beschwerdeführer nicht. Ihm ist indes zuzustimmen, dass die Strafreduktion von 6 Monaten der konstatierten Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht gerecht wird. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren sowie die Tatsache, dass die Vorinstanz die erstinstanzliche Strafe noch um 3 Jahre erhöht hat. Die dem Beschwerdeführer gewährte Strafreduktion fällt unter diesen Umständen kaum ins Gewicht. Dies erscheint nicht zuletzt deshalb stossend, weil er sich während des Berufungsverfahrens zumindest teilweise noch in Untersuchungshaft befand. Er rügt zu Recht, dass die von der Vorinstanz geltend gemachte hohe Arbeitsbelastung gerade in einem Haftfall eine derartige Verzögerung nicht zu rechtfertigen vermag. Dies gilt auch für die Dauer von 8 Monaten zwischen der Urteilseröffnung und der Urteilsbegründung. Zwar handelt es sich bei Art. 84 Abs. 4 StPO, der die Ausfertigung des Berufungsurteils grundsätzlich innert 60, höchstens 90 Tagen verlangt, um eine Ordnungsvorschrift. Gleichwohl ist das Überschreiten dieser Fristen im vorliegenden Fall nur schwer nachvollziehbar, zumal die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung weitgehend auf die erste Instanz verweist. Ihr kann daher insoweit keine besonders aufwendige oder umfangreiche Urteilsbegründung zugutegehalten werden. Unter den gegebenen Umständen ist die gewährte Strafreduktion von 6 Monaten nicht mehr vom vorinstanzlichen Ermessen gedeckt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.» (E.3.2.2).

Dauer der Landesverweisung und Ausschreibung im SIS
Der Beschwerdeführer rügt weiter vor Bundesgericht die Dauer der Landesverweisung, deren Ausschreibung im SIS und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E.4).

Dazu das Bundesgericht im Urteil 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023:

«Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Wiederhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB).» (E.4.1)

«Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sich die Vorinstanz in einen unlösbaren Widerspruch begibt, wenn sie erwägt, die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung von 12 Jahren sei angemessen, sie den Beschwerdeführer im Dispositiv aber für 15 Jahre des Landes verweist. Die Beschwerde ist auch insoweit gutzuheissen und zu neuem Entscheid, allenfalls zur Berichtigung eines offensichtlichen Versehens, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichfalls zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer, wenn er rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die erstinstanzlich angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung unangefochten geblieben sei. Aus der Berufungsbegründung vom 26. Juni 2020 ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer auch die Ausschreibung resp. die Eintragung der Landesverweisung im SIS angefochten hat. Die Vorinstanz wird sich daher mit den entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers zur Ausschreibung auseinandersetzen müssen.» (E.4.2)

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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