Strafrechtliche Landesverweisung und Art. 8 EMRK

Im Urteil 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht u.a. mit der Landesverweisung und der SIS-Ausschreibung bei qualifizierter Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Bundesgericht nahm auch zum Verhältnis von Landesverweisung und Art. 8 EMRK Stellung: Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Req. 23887/1v6, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (zum Ganzen: Urteil 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).» (E.3.1).

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Uster verurteilte A. am 24. September 2020 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung sprach es ihn frei. Das Bezirksgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Busse von Fr. 300.–, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten aufschob und die Probezeit auf 3 Jahre festsetzte. Es sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) aus. Die Zivilklagen der drei Privatkläger wies es ab. Schliesslich traf es diverse Anordnungen zur Verwendung von Asservaten und Spuren und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Instanzenzug

Dagegen erhoben A. und ein Privatkläger Berufung.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2022 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die Rechtskraft der bezirksgerichtlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes fest. Zudem erklärte es, dass der Freispruch vom Vorwurf der Drohung und die bezirksgerichtlichen Anordnungen zur Verwendung von Asservaten und Spuren, zur Kostenfestsetzung und zur Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger in Rechtskraft erwachsen sind.

Mit Urteil vom gleichen Tag bestätigte das Obergericht die bezirksgerichtliche Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositiv-Ziffer 1) und die Freisprüche von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten schweren Körperverletzung (Dispositiv-Ziffer 2). Das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe auf 20 Monate und bestätigte die Busse von Fr. 300.– (Dispositiv-Ziffern 3 und 5), wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 14 Monaten aufschob und die Probezeit auf 3 Jahre festsetzte (Dispositiv-Ziffer 4). Auch das Obergericht ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren (Dispositiv-Ziffer 6) und deren Ausschreibung im SIS an (Dispositiv-Ziffer 7). Schliesslich traf es Anordnungen zur Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte (Dispositiv-Ziffer 8), wies die Zivilklagen ab (Dispositiv-Ziffer 9) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 10-12).

Weiterzug an das Bundesgericht

Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 6 und 7 des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben. Es sei eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten und eine Busse von Fr. 300.– auszufällen. Die Probezeit sei auf 2 Jahre zu bemessen. Von einer Landesverweisung und von einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung trat die Abteilungspräsidentin am 26. Oktober 2022 nicht ein, soweit es nicht gegenstandslos war.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023

Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht zunächst gegen die Strafzumessung und die teilbedingte Strafe (E.2), was wir hier nicht weiter vertiefen.

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (E.3), was wir hier näher ansehen.

Das Bundesgericht äussert sich zunächst allgemein wie folgt zur strafrechtlichen Landesverweisung:

«Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.  

Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Req. 23887/1v6, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (zum Ganzen: Urteil 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).» (E.3.1).

Es ist gemäss Bundesgericht erstellt, dass der Beschwerdeführer eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit eine Katalogtat begangen hat, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich die Ausweisung nach sich zieht. (E.3.2).

Die Vorinstanz begründet, wie das Bundesgericht erläutert, ausführlich, weshalb sie den Beschwerdeführer des Landes verweist. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seiner wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse zwar einen persönlichen Härtefall bejaht, aber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung den Vorzug gibt vor den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. (E.3.2.1)

Das Bundesgericht fährt fort: «Zur Interessenabwägung hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass dies zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 5.2.2; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2; je mit Hinweisen).  

Die Vorinstanz erwägt, dass beachtliche private Interessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz auf dem Spiel stehen. Dabei betont sie Art. 8 Ziff. 1 EMRK und die Weiterführung des Familienlebens mit seiner gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern. 

Diesen privaten Interessen hält die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber. Dabei verweist sie auf seine Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, die wesentlich wegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochen wird. Die Vorinstanz erklärt, hinsichtlich dieses schweren Drogendelikts sei das Verschulden zwar noch als leicht einzustufen. Doch dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass der betreffende Straftatbestand einen Strafrahmen von mindestens 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die Vorinstanz übergeht nicht, dass der Beschwerdeführer aus einer eigenen Drogenabhängigkeit heraus und nicht aus rein finanziellen Motiven mit Kokain handelte. Doch gibt sie überzeugend zu bedenken, dass er Kokainmengen verkaufte, welche die Schwelle zum schweren Fall mehrfach übersteigen. Zudem hält sie fest, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wegen Drogengeschäften verurteilt wurde, was ihn nicht von einer neuerlichen Delinquenz gleicher Art abhielt. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (Urteile 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.6; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.6; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein künftiges Wohlverhalten keine ungetrübte Prognose gestellt werden könne, nachdem er erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz delinquiert habe. Der Beschwerdeführer lasse sich auch von unbedingten Geldstrafen nicht beeindrucken und offenbare eine Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Dabei übersieht die Vorinstanz nicht, dass die vergangenen Delikte deutlich weniger schwer wiegen als die aktuellen. Die Vorinstanz beachtet auch die Abhängigkeit des Beschwerdeführers und die Krankheit dessen Ehefrau. Allerdings legt sie überzeugend dar, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass Drogenhandel in grossem Stil zur Landesverweisung führen kann. In Anbetracht der getrübten Legalprognose stelle der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung bestehe.» (E.3.2.2).

Die Vorinstanz hält gemäss Bundesgericht weiter fest, dass das Verschulden des Beschwerdeführers zwar noch leicht wiege, aber dennoch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben sei. Die Vorinstanz berücksichtigt die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und setzt die Dauer der Landesverweisung auf das Minimum von 5 Jahren fest. (E.3.2.3).

Die Vorinstanz erwägt, wie das Bundesgericht schliesslich ausführt, in Anbetracht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Strafhöhe stelle der Beschwerdeführer auch in anderen Ländern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung dar, weshalb die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist.

Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Eine Ausschreibung im SIS darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). (E.3.2.4).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (E.4).

 

 

Kommentare (0)