Mit dem Postulat 21.3969 seiner Kommission für Rechtsfragen hat der Nationalrat den Bundesrat beauftragt zu prüfen, wie Cybermobbing und digitale Gewalt bestraft werden können. Mobbing ist ein systematisches einschüchterndes, belästigendes oder blossstellendes Verhalten, mit welchem das Opfer beleidigt, schikaniert, gequält oder herabgesetzt wird. Den Begriff der digitalen Gewalt grenzt der Bundesrat in seinem Bericht ein auf Hassrede, Rachepornografie und Sextortion – die Androhung der Veröffentlichung intimer Aufnahmen, um so beispielsweise Geld zu erpressen.
Mobbing ist strafbar
Der Bundesrat kommt im Bericht zum Schluss, dass die geltenden gesetzlichen Grundlagen ausreichend sind, um Mobbing angemessen zu bestrafen. Dies gilt sowohl für Mobbinghandlungen im Internet als auch für solche, die in der physischen Welt stattfinden.
Was die übrige digitale Gewalt betrifft, bleibt gemäss geltendem Recht einzig die Verbreitung peinlicher oder freizügiger Bild- und Videoaufnahmen ohne Einwilligung der darauf sichtbaren Person straflos, sofern diese nicht als pornographisch oder ehrenrührig gewertet werden können. Wenn der Täter das Opfer jedoch wiederholt mit solchen Handlungen schikaniert, so kann dies gemäss geltender Rechtsprechung trotzdem bestraft werden.
Anonymität erschwert Strafverfolgung
Bei Delikten, die im Internet begangen werden, scheitert die Strafbarkeit in der Regel also nicht daran, dass die Taten nicht vom Strafrecht erfasst sind. Vielmehr ist häufig die Rechtsdurchsetzung schwierig oder sogar unmöglich. Die Täter handeln im virtuellen Raum meistens anonym, was die Strafverfolgung erschwert. Ein spezifischer Cybermobbing-Artikel im Strafrecht löst dieses Problem nicht.
In seinem Bericht kommt der Bundesrat deshalb zum Schluss, dass die Einführung eines speziellen Mobbing-Artikels nicht notwendig ist. Weiter hält er fest, dass das Strafrecht auch in Zukunft technologieneutral formuliert sein sollte. Er empfiehlt auch aus diesem Grund, auf einen spezifischen Straftatbestand zu verzichten.
Neue Regeln beim Datenschutz
Ein wichtiges Element für die bessere Rechtsdurchsetzung im Internet ist das neue Datenschutzrecht, das am 1. September 2023 in Kraft treten wird: Private Datenbearbeiter mit Sitz im Ausland müssen eine Vertretung in der Schweiz bezeichnen, wenn sie Daten von Personen in der Schweiz bearbeiten. An diese Vertretung können sich Personen wenden, die sich durch Inhalte auf der Plattform in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlen.
Das Thema der Rechtsdurchsetzung bei Hassreden im Internet prüft der Bundesrat vertieft in einem Bericht zum Postulat 21.3450. Zudem hat er das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, bis Ende 2022 in einem Aussprachepapier aufzuzeigen, ob und wie Kommunikationsplattformen reguliert werden können.