Der C. wurde freigesprochen, da die ihn betreffenden Tatsachen, wie sie in der Anklageschrift beschrieben wurden, nicht den Tatbestandsmerkmalen des Art. 276 StGB entsprechen.
Was die beiden anderen Angeklagten A. und B. betrifft, so wurden sie, obwohl der Straftatbestand erfüllt war, aus folgenden Gründen freigesprochen:
Die Meinungsfreiheit ist durch Art. 10 EMRK und Art. 16 BV garantiert. Eine Einschränkung derselben, insbesondere in Form einer Verurteilung, muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen sowie zweckmässig und verhältnismässig sein.
Im vorliegenden Fall kam die Strafkammer insbesondere in Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schluss, dass eine Verurteilung auf der Grundlage von Art. 276 StGB unverhältnismässig gewesen wäre.
Im Übrigen befand die Strafkammer, dass die Beschuldigten keine seelische Unbill erlitten hatten und dass die Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung und Beschlagnahme) rechtmässig waren.