Staatsanwaltschaft verliert Beschwerderecht bei Entlassung aus Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1B_614/2022, 1B_628/2022 vom 10. Januar 2023 über kein Beschwerderecht gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegen Beschuldigte. Das Bundesgericht passt seine Praxis per sofort an die beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung StPO an. Dabei ändert das Bundesgericht seine Praxis aus dem BGE 137 IV 22 wie folgt: „Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden insofern als begründet, als keine gesetzliche Grundlage für die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gegen die Haftentlassung des Beschwerdeführers vorliegt und die Vorinstanz auf die Beschwerden nicht hätte eintreten dürfen. Die Beschwerden 1B_614/2022 und 1B_628/2022 sind daher teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide aufzuheben.“ (E.3) [Neue Fassung des Artikels vom 8. Februar 2023, nach Vorliegen des begründeten schriftlichen Urteils.]

Mit dem Entscheid des Parlaments, bei der Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung der Staatsanwaltschaft kein Beschwerderecht einzuräumen, hat der Gesetzgeber klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu übernehmen.

Artikel 222 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO) sieht vor, dass die verhaftete Person gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde erheben kann. Ein entsprechendes Beschwerderecht für die Staatsanwaltschaft sieht die StPO nicht vor.

Das Bundesgericht entschied 2011 in einem Grundsatzurteil, dass dieses Schweigen der StPO auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhe; im Interesse einer funktionierenden Strafjustiz sei in solchen Fällen ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft notwendig.

Im Rahmen der aktuellen Revision der StPO (voraussichtliches Inkrafttreten per 1. Januar 2024) hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis gegen ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ausgesprochen. Damit wurde der gesetzgeberische Wille unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

Diese veränderte Situation erfordert auch in Anbetracht der Gewaltenteilung gemäss dem Urteil 1B_614/2022, 1B_628/2022 vom 10. Januar 2023 des Bundesgerichts eine unverzügliche Anpassung der Rechtsprechung. Die bisherige Praxis zum staatsanwaltschaftlichen Beschwerderecht gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist gemäss dem Bundesgericht per sofort aufzugeben.

Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer im Februar 2022 wegen Mordverdachts in Untersuchungshaft genommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete im vergangenen Oktober seine unverzügliche Haftentlassung an. Das Obergericht hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut. Im November wies das Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch der Staatsanwaltschaft um Haftverlängerung ab; das Obergericht hiess ihre Beschwerde wiederum gut. Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobenen Beschwerden des Mannes teilweise gut. Das Obergericht hätte in Anbetracht der nun erfolgten Anpassung der Praxis auf die Beschwerden der Staatsanwaltschaft nicht eintreten dürfen.

Das hat indessen nicht die sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge. Da es sich um eine nicht vorhersehbare Anpassung der Rechtsprechung handelt, muss das Zwangsmassnahmengericht neu über die Haftentlassung befinden. Namentlich stellt sich die Frage, ob es gleich entschieden hätte, wenn es darum gewusst hätte, dass sein Entscheid ohne Anfechtungsmöglichkeit sofort rechtskräftig werden würde.

Zur Begründung des Urteils des Bundesgerichts 1B_614/2022, 1B_628/2022 vom 10. Januar 2023 (Update vom 8. Februar 2023)

Die Beschwerden in den Verfahren 1B_614/2022 und 1B_628/2022 richten sich, wie das Bundesgericht ausführt, gegen die verweigerte Haftentlassung des Beschwerdeführers bzw. gegen die Verlängerung seiner Untersuchungshaft und werfen inhaltlich die gleichen Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (E.1.1).

Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts sei die Beschwerde zulässig in den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Fällen (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO; ebenso Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Nach Art. 222 StPO könne die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Nach der Rechtsprechung sei ebenso die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde gegen Entscheide befugt, mit denen die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht angeordnet, nicht verlängert oder aufgehoben werde. Daran habe das Bundesgericht trotz Kritik mehrmals festgehalten. Das Parlament habe nun jedoch bei der Revision der Strafprozessordnung ausdrücklich darauf verzichtet, die Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft ins Gesetz aufzunehmen. Damit sei die Staatsanwaltschaft nicht zur Beschwerde gegen eine Haftentlassung legitimiert. Die Vorinstanz hätte daher nicht auf die Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Haftentlassungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts eintreten und die Haft aufrechterhalten dürfen. Indem sie dies trotz fehlender Zuständigkeit dennoch getan habe, habe sie ihm das Recht auf sofortige Haftentlassung nach Art. 226 Abs. 5 StPO durch ein Zwangsmassnahmengericht verweigert (E.2.1).

Das Bundesgericht führt hierzu Folgendes aus:

«Nach dem Wortlaut des geltenden Art. 222 StPO kann die verhaftete Person gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft Beschwerde führen. In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht im Jahr 2011 entschieden, dass dieses Recht nicht nur der beschuldigten Person, sondern auch der Staatsanwaltschaft zusteht (BGE 137 IV 22). Das Bundesgericht begründete die staatsanwaltschaftliche Beschwerdelegitimation damit, dass das Schweigen des Gesetzes bezüglich des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhe („un oubli du législateur“). Im Interesse einer funktionierenden Strafjustiz sei ein solches Beschwerderecht jedoch notwendig. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht trotz Kritik seither festgehalten (vgl. u.a. BGE 147 IV 123 E. 2.2, 139 IV 314 E. 2.2, 138 IV 148 E. 3.1; je mit Hinweisen). Kritisiert wird dabei in der Lehre insbesondere die fehlende gesetzliche Grundlage, die EMRK-Widrigkeit sowie die mangelnde Praktikabilität des Beschwerderechts (vgl. u.a. ANDREAS DONATSCH/ELIANE HIESTAND, Wortlaut des Gesetzes oder allgemeine Rechtsprinzipien bei der Auslegung von Normen der StPO, in: ZStrR 132/2014, S. 1 ff.; CATHERINE HOHL-CHIRAZI, La privation de liberté en procédure pénale suisse: buts et limitites, S. 350 ff.; CHRISTOPH FRICKER/LUKAS BÜTTIKER, Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Untersuchungs- und Sicherheitshaft, in: Jusletter vom 7. Mai 2012; DERYA TOKAY-SAHIN, Gesetzliche Verankerung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide, in: AJP 10/2018, S. 1212 ff.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Wittgenstein und das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft, in: ContraLegem 1/2018, S. 47 f.; NIKLAUS OBERHOLZER, Der lange Weg zur Haftentlassung – oder das neue Auslegungsprinzip der «Gewährleistung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft», in: forumpoenale 3/2012, S. 156 ff.; NIKLAUS RUCKSTUHL, Neuerungen im Haftrecht, in: Anwaltsrevue 2022, S. 328 f.; NIKLAUS RUCKSTUHL/DANIEL KINZER, Pièce de Résistance in der Revision der StPO: Einschränkung des Teilnahmerechts und Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen haftbeendende Entscheide, in: Anwaltsrevue 2022, S. 21 f.; NIKLAUS RUCKSTUHL/KONRAD JEKER, Revision StPO – wohin gehen wir?, in: Anwaltsrevue 2021, S. 5 f.; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1041).» (E.2.2)

«Im Rahmen der StPO-Revision sollte die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft zunächst in das Gesetz übernommen werden. Der Entwurf des Bundesrates vom 28. August 2019 sah neu ausdrücklich vor, dass die Staatsanwaltschaft Entscheide über die Nichtanordnung, die Nichtverlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann (vgl. Art. 222 Abs. 2, Art. 226a, Art. 393 Abs. 1 lit. c E-StPO gemäss Fassung des Entwurfs vom 28. August 2019; BBI 2019 6794 f. und 6801). Die im Entwurf des Bundesrates vorgesehene Regelung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft in strafprozessualen Haftsachen lehnte der Nationalrat als erstbehandelnder Rat am 18. März 2021 jedoch ab (Streichung von Art. 222 Abs. 2, Art. 226a und Art. 393 Abs. 1 Bst. c E-StPO gemäss Fassung des Entwurfs vom 28. August 2019; AB 2021 N 613). Nach der vom Nationalrat am 18. März 2021 beschlossenen Änderung von Art. 222 StPO soll „einzig die verhaftete Person“ Haftentscheide bei der Beschwerdeinstanz anfechten können. Zudem beschloss der Nationalrat, dass die Staatsanwaltschaft bei Haftentscheiden künftig auch nicht mehr zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigt sein soll (Änderung von Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 BGG; AB 2021 N 613 f.). Der Ständerat lehnte die vom Nationalrat am 18. März 2021 beschlossenen Änderungen von Art. 222 StPO und Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 BGG zunächst ab und stimmte der im Entwurf des Bundesrates vom 28. August 2019 vorgesehenen Regelung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft in strafprozessualen Haftsachen zu (AB 2021 S 1361 f. und 1372). In der Folge schwenkte der Ständerat allerdings auf den Beschluss des Nationalrates ein, wonach künftig „einzig die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann“ (Art. 222 E-StPO gemäss der zum fakultativen Referendum vorgelegten Fassung vom 17. Juni 2022; BBI 2022 1560). Zur Begründung wurde angeführt, es sei nicht klar, ob die Fassung des Bundesrats und des Ständerats, die der Praxis des Bundesgerichts entspreche, EMRK-konform sei. Dabei wurde insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass ein Haftprüfungsgericht nach Art. 5 Abs. 3 EMRK jemanden verbindlich aus der Haft entlassen können und zudem ein abschliessender Entscheid nach 96 Stunden, d.h. innerhalb von vier Tagen, gefällt werden müsse. Diese beiden Voraussetzungen könnten bei einem Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich nicht erfüllt werden (vgl. Voten: Rieder, AB 2022 S 382 und Jositsch, AB 2022 S 497). Die Referendumsfrist ist am 6. Oktober 2022 unbenützt abgelaufen (BBI 2022 1560). Die Änderungen der Strafprozessordnung sollen voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten (vgl. < https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/sicherheit/gesetzgebung/aenderungstpo.html >, besucht am: 22. Dezember 2022).» (E.2.3)

«Aufgrund der neuen gesetzgeberischen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts und der nunmehr unbenützt abgelaufenen Referendumsfrist sowie der damit eingetretenen Gewissheit, dass die neue StPO-Bestimmung tatsächlich in Kraft treten wird, besteht für das Bundesgericht Anlass, auf seine ständige Rechtsprechung zurückzukommen und diese zu überprüfen (anders noch: Urteil 1B_441/2022 vom 13. September 2022 E. 2.2, vor dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist). Der Wille des Gesetzgebers, dass die Staatsanwaltschaft die genannten Haftentscheide nicht mehr bei der Beschwerdeinstanz soll anfechten können, wurde klar zum Ausdruck gebracht. Die ursprüngliche Auffassung des Bundesgerichts, es liege ein Versehen des Gesetzgebers vor (vgl. E. 2.2 hiervor), lässt sich infolge der erwähnten parlamentarischen Beratungen und der Änderung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG nicht mehr aufrecht erhalten. Der Gesetzgeber hat sich in Kenntnis der bundesgerichtlichen Praxis klar gegen ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ausgesprochen und damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht übernommen. Damit ist hier die seltene Konstellation gegeben, in welcher der Gesetzgeber zum Ausdruck brachte, dass entgegen der Auffassung des Bundesgerichts kein gesetzgeberisches Versehen vorliegt, sondern ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft tatsächlich nicht gewollt ist. Aufgrund dieser besseren Erkenntnis, wonach sich das Beschwerderecht nicht auf eine Grundlage in der StPO stützen kann, besteht für das Bundesgericht Anlass, auf die als unzutreffend erkannte Praxis zurückzukommen und sie aus eigener Erkenntnis anzupassen. Die Gewaltenteilung bzw. der Respekt vor dieser erfordert eine unverzügliche Änderung der Rechtsprechung. Die Voraussetzungen einer Praxisänderung sind aufgrund der besseren Erkenntnis des Gesetzeszwecks bzw. dieses unmissverständlichen Ausdrucks des gesetzgeberischen Willens erfüllt (vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1; je mit Hinweisen).  Es handelt sich sodann auch nicht um eine echte Vorwirkung. Im konkreten Fall wird nämlich keine neue Rechtsnorm vor ihrer Inkraftsetzung angewendet, sondern dem bereits bisher geltenden Gesetzestext zum Durchbruch verholfen. Das geltende Recht sieht bereits heute keine kodifizierte Beschwerdemöglichkeit der Staatsanwaltschaft vor. Eine solche hat das Bundesgericht in Ergänzung zum gesetzlichen Wortlaut von Art. 222 StPO durch Richterrecht geschaffen. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für das Haftbeschwerderecht der Staatsanwaltschaft besteht indessen nicht. Der geltende Gesetzestext besagt bereits heute nur, dass „die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft anfechten kann“. Es gibt mithin keine Rechtsnorm, die materiell geändert wird. Stattdessen hat der Gesetzgeber lediglich eine inhaltliche Klarstellung vorgenommen. Damit liegt eine seltene Situation vor, die in ihrer Wirkung einer sog. authentischen Interpretation entspricht (vgl. dazu u.a.: MADELEINE CAMPRUBI, U ngeschriebene Grenzen der Rückwirkung von Rechtssätzen in der Schweiz, Unter besonderer Berücksichtigung der Rückwirkungsformel des Bundesgerichts, 2020, S. 121 ff.; MATTHIAS KRADOLFER, Rückwirkung im Verwaltungsrecht, in: recht 2/2022, S. 55-66, S. 62 f.; MILENA PIREK, L’application du droit public dans le temps: la question du changement de loi, 2018, S. 224 f.). Der Gesetzgeber hat die Norm mithin insofern präzisiert, als er das Wort „einzig“ eingefügt hat, ohne aber den Artikel materiell zu ändern (vgl. Art. 222 E-StPO gemäss der vom Parlament beschlossenen Fassung vom 17. Juni 2022: “ Einzig “ die verhaftete Person […], BBI 2022 1560). Denn die bisherige bundesgerichtliche Praxis wird, wie erwähnt, nicht in das Gesetz übernommen. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt jedoch keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vor. Die Vorinstanz hat sich auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, für deren Änderung aber nunmehr ernsthafte sachliche Gründe bestehen. Aus diesem Grund ist nicht bis zur geplanten Inkraftsetzung des „neuen“ Art. 222 StPO am 1. Januar 2024 zuzuwarten. Die bisherige bundesgerichtliche Praxis zum staatsanwaltschaftlichen Beschwerderecht gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist vielmehr per sofort aufzugeben. Diese Änderung der Rechtsprechung im Bereich des strafprozessualen Haftverfahrens ergibt sich auch aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 212 Abs. 1 StPO). Dieses überwiegt hier insbesondere das Interesse an der Rechtssicherheit. Einer Praxisänderung entgegenstehende Gründe des Vertrauensschutzes sind nicht ersichtlich.» (E.2.4)

Das Bundesgericht kommt im Urteil 1B_614/2022, 1B_628/2022 vom 10. Januar 2023 mithin zur folgenden Konklusion:

«Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden insofern als begründet, als keine gesetzliche Grundlage für die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gegen die Haftentlassung des Beschwerdeführers vorliegt und die Vorinstanz auf die Beschwerden nicht hätte eintreten dürfen. Die Beschwerden 1B_614/2022 und 1B_628/2022 sind daher teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide aufzuheben. Da es sich jedoch um eine Änderung der Rechtsprechung handelt, welche nicht vorhersehbar war, ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf unverzügliche Haftentlassung nicht stattzugeben; insofern sind die Beschwerden abzuweisen. Es stellt sich namentlich die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht die unverzügliche Haftentlassung auch angeordnet hätte, wenn es gewusst hätte, dass sein Entscheid ohne Anfechtungsmöglichkeit sofort vollstreckbar würde, da es letztinstanzlich entscheidet. Aus unvorhersehbaren, unangekündigten Rechtsprechungsänderungen dürfen keine Nachteile entstehen. Angesichts der Tragweite des Entscheids und der im Lichte der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässigen Verfahrensabwicklung (Zulassung und inhaltliche Behandlung der Beschwerde durch das Obergericht) rechtfertigt es sich daher, die Sache an das Zwangsmassnahmengericht zum erneuten Entscheid zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG).» (E.3).

Alte Praxis des Bundesgerichts aus BGE 137 IV 22

Das Bundesgericht hatte die Praxis, dass die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen ZMG-Entscheide erheben kann in BGE 137 IV 22 contra legem eingeführt, wie folgt:

Par ailleurs, comme le relève le Procureur général, l’exclusion d’un recours cantonal pour le ministère public conduirait à des situations délicates dans les cas où tant l’accusateur public que le prévenu entendent recourir contre la décision du Tmc. Tel pourrait être le cas notamment lorsque la mise en liberté est ordonnée moyennant des mesures de substitution (art. 212 al. 2 let. c et 237 CPP), jugées insuffisantes par l’un et excessives par l’autre. Le prévenu devrait saisir l’autorité cantonale de recours alors que le ministère public devrait agir directement auprès du Tribunal fédéral, avec le risque de décisions contradictoires et d’insécurité juridique que cela peut comporter.
L’examen des travaux préparatoires fait apparaître que le silence de la loi à propos du droit de recours du ministère public n’est en aucun cas intentionnel, mais résulte d’un oubli du législateur. En effet, rien dans les travaux préparatoires ne permet de reconnaître sur ce point l’existence d’un silence qualifié. Alors qu’il ne prévoyait un droit de recours cantonal pour le détenu qu’en cas de détention d’au moins trois mois (art. 221 al. 1 CPP; FF 2005 1438), l‘art. 222 CPP a été modifié avant son entrée en vigueur, avec le projet de loi sur l’organisation des autorités pénales (FF 2008 7371), pour éviter un recours direct au Tribunal fédéral et respecter ainsi le principe de double degré de juridiction dans les cas de détention de courte durée. L‘art. 222 CPP prévoit désormais un droit de recours plus général, également ouvert en cas de levée (terme, Aufhebung) de la détention préventive. Cette dernière adjonction n’aurait guère de sens si le ministère public n’était pas habilité à agir.“ (BGE 137 IV 22, S. 24).

Bestätigung der Praxis in BGE 137 IV 87

Das Bundesgericht hatte sich zum Thema noch in BGE 137 IV 87 wie folgt geäussert:

Zum andern trifft es zwar durchaus zu, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren grundsätzlich die Verfahrensleitung innehat, aber eben nur insoweit, als ihr die entsprechenden Leitungsbefugnisse auch zustehen und ihr diese nicht – wie zum Beispiel der Entscheid über die Anordnung von Zwangsmassnahmen – entzogen sind. In diesen Fällen hat sie indessen das Recht, dem Zwangsmassnahmengericht z.B. die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen und diesen Antrag zu vertreten, und das Zwangsmassnahmengericht ist verpflichtet, ihn zu beurteilen. Damit hat sie in diesem Verfahren materiell Parteistellung, unabhängig davon, ob sie im Gesetz ausdrücklich als Partei des Vorverfahrens aufgeführt wird oder nicht. Dazu kommt, dass nach den einschlägigen verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien (insbesondere Art. 31 Abs. 2 und 3 BVArt. 5 EMRK) Haftanordnungs- und -prüfungsverfahren kontradiktorisch auszugestalten sind (vgl. BGE 126 I 172 E. 3c; Entscheid 1P.541/2002 vom 8. November 2002 E. 2.1, in: Pra 2003 Nr. 64 S. 317; je mit Hinweisen), was begriffsnotwendig die Beteiligung mindestens zweier Verfahrensparteien – hier der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten – voraussetzt. Zutreffend ist zwar, dass das Zwangsmassnahmengericht bei geänderten Verhältnissen auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten jederzeit auf seinen Entscheid zurückkommen und ihn abändern kann. Inwiefern die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts deswegen für die Staatsanwaltschaft nicht verbindlich sein sollten, wie die Anklagekammer ausführt und daraus ableitet, dass die Staatsanwaltschaft deswegen nicht Partei des Beschwerdeverfahrens sein könne, ist unerfindlich. Dass eine Behörde innerhalb eines Verfahrens verschiedene Funktionen – als Verfahrensleitung und als Partei – ausüben kann, ist im öffentlichen Recht zudem keineswegs aussergewöhnlich. So kann beispielweise eine Gemeinde im Rechtsmittelverfahren gegen einen von ihr erlassenen Bauentscheid ebenso Parteirechte ausüben wie ein kantonales Strassenverkehrsamt, dessen Entscheid über einen Führerausweisentzug vom kantonalen Verwaltungsgericht aufgehoben wurde und das berechtigt ist, diesen Gerichtsentscheid vor Bundesgericht (als Partei) anzufechten (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG).“ (E.3.3.2).

Kommentar von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht

Das Urteil des Bundesgerichts 1B_614/2022, 1B_628/2022 vom 10. Januar 2023 ist sehr zu begrüssen. Das Bundesgericht gibt nämlich seine Praxis, welche contra legem war, aus dem BGE 137 IV 22 auf, dass der Staatsanwaltschaft in Haftsachen ein nicht gesetzlich vorgesehenes Beschwerderecht zustehen würde.

Die zentrale Frage für die Strafverteidigung ist, welche praktischen Auswirkungen das Urteil zeitigen wird. Im Kanton Zürich folgen die Zwangsmassnahmengerichte mit einer Quote von weit über 90% den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, so dass sich hier die praktischen Auswirkungen sehr in Grenzen halten werden. Vielleicht wird die „Erfolgsquote“ der Staatsanwaltschaft durch das Urteil sogar noch ansteigen.

Aufgrund von E.3 ist zu folgern, dass das Bundesgericht hier die Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) wegen der plötzlichen Praxisänderung vorgenommen hat. Mithin ist anzunehmen, dass das Bundesgericht solche Fälle in der Zukunft nicht durch Rückweisung erledigen würde.

Für die Strafverteidigung ist es zentral, bei der Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass keine oder nur eine minimale Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft angeordnet wird.

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