Signalisation der Höchstgeschwindigkeit gilt in jedem Fall

Im Leiturteil des Bundesgerichts 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 aus dem Kanton Graubünden (zur amtl. Publ. vorgesehen) ging es die Frage der Notwendigkeit der Beachtung der Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit, unabhängig davon, ob diese rechtmässig publiziert wurde oder Personen gefährdet wurden. Das Bundesgericht erklärte hierzu: ««Motorfahrzeugführerinnen und -führer müssen auf die Gültigkeit der markierten Signalisationen vertrauen dürfen. Wer auf die Gültigkeit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit vertraut, wird die Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmender, welche die Signalisation missachten, falsch einschätzen. Für Letztere ist es im Einzelfall nicht vorweg erkennbar, ob sie dadurch andere Verkehrsteilnehmende konkret gefährden. Sie schaffen aber jedenfalls ein erhebliches, nicht akzeptables Risiko. Angesichts des heutigen Verkehrsaufkommens kann nicht in Kauf genommen werden, dass einzelne Motorfahrzeugführende eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit ignorieren und darauf vertrauen, diese sei wegen mangelhafter Publikation nicht gültig. Dies gilt in besonderem Mass bei den hohen Geschwindigkeiten, die auf den Autobahnen erreicht werden. Die Pflicht zur Beachtung der Signalisation muss demnach ungeachtet davon gelten, ob deren Missachtung zu einer konkreten Gefährdung führt. Dementsprechend ist das Bundesgericht bei einer Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn stets von der Verbindlichkeit der entsprechenden Signalisation ausgegangen […].» (E.5.4).

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit in jedem Fall zu beachten ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Signalisation rechtmässig publiziert wurde oder ob bei einer Missachtung andere Personen gefährdet würden. Es weist die Beschwerde eines Autolenkers ab, dem der Fahrausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen wurde.

Der Autolenker hatte die in einem Baustellenbereich der Autobahn signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern (km/h) um 40 km/h überschritten (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h). Dafür entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz für drei Monate. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Fahrzeuglenkers bei den kantonalen Instanzen blieben erfolglos.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Autolenkers ab. Er hatte geltend gemacht, dass das Signal (mangels gehöriger Publikation) nicht rechtmässig aufgestellt worden sei. Es wirke somit nur dann verpflichtend, wenn durch seine Missachtung Drittpersonen konkret gefährdet worden wären. Dies sei jedoch nicht erstellt. Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit bereits mit der Verbindlichkeit von Verkehrszeichen befasst, die nicht korrekt publiziert worden sind. Es stellt in seinem aktuellen Entscheid klar, dass die Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit unabhängig davon zu beachten ist, ob diese korrekt erlassen wurde oder ob deren Missachtung Dritte gefährden könnte. Motorfahrzeugführende müssen auf die Gültigkeit einer markierten Signalisation vertrauen dürfen. Wer dies tut, wird die Geschwindigkeit von anderen Verkehrsteilnehmenden, die sich nicht daran halten, falsch einschätzen. Im Übrigen ist auch nicht vorweg erkennbar, ob die Missachtung einer Signalisierung andere gefährden könnte. Auf jeden Fall würde bei einer Missachtung ein nicht akzeptables Risiko geschaffen. Angesichts des heutigen Verkehrsaufkommens kann nicht in Kauf genommen werden, dass einzelne Verkehrs – teilnehmende eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit ignorieren und darauf vertrauen, dass diese nicht gültig sei. Dies gilt in besonderem Masse bei den hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn. Die Verkehrssicherheit würde in nicht hinzunehmender Weise gefährdet.

Detaillierte Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 zum Kernpunkt der Pflicht der Beachtung der Signalisation der Höchstgeschwindigkeit

In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig die Nichtigkeit der Signalisation der Höchstgeschwindigkeit verneint. Zur Begründung führt er aus, ein nicht rechtmässig aufgestelltes Signal wirke nur dann verpflichtend, wenn dessen Missachtung zur konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender führe. Die Vorinstanz habe jedoch in ihrem Urteil weder festgestellt noch ausgeführt, dass er eine solche konkrete Gefährdung verursacht habe (E.5.1).

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 generell-abstrakt und im Hinblick auf seine Rechtsprechung wie folgt:

«Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Diese Pflicht gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze erst bei nichtigen Anordnungen (BGE 128 IV 184 E. 4.1 und 4.2; Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.3.3 f.; 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.3; 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.2.1). Eine fehlerhafte Anordnung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 146 IV 145 E. 2.10; 145 IV 197 E. 1.3.2 [mit Bezug auf die Gültigkeit eines Strafbefehls]; Urteil 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.3.4 [für eine Geschwindigkeitsbegrenzung]).  

Als weitere Grenze der Beachtungspflicht rechtswidriger Verkehrszeichen wird namentlich in der Lehre teilweise das Kriterium der konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender aufgeführt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Situation vorlag, in welcher es dem Beschwerdeführer freistand, die nicht formgültig publizierte Signalisation der Höchstgeschwindigkeit zu missachten.» (E.5.1).

«Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht in seiner publizierten Rechtsprechung nicht formgültig publizierte Verkehrsvorschriften nie als nichtig bezeichnet, und auch die Frage der konkreten Gefährdung anderer Verkehrteilnehmender hat es nicht als ausschlaggebend erachtet:» (E.5.2).

«In BGE 128 IV 184 E. 4.2 wird zwar ausgeführt, die Pflicht, rechtswidrige Verkehrszeichen zu beachten, gelte nicht für Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer bewirke, wie dies häufig auf Parkverbote zutreffe. Das Bundesgericht wies aber auch in diesem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass die Beachtungspflicht immer dort gilt, wo die Verkehrszeichen einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmende begründen und dass die Annahme von Nichtigkeit ausser Betracht fällt, weil dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet würde. In der Erwägung 4.3 von 128 IV 184 hält es fest, dass auch rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale – von hier nicht vorliegenden, besonderen Ausnahmefällen abgesehen – zu beachten sind. Dementsprechend hat es in diesem Urteil die Beschwerde eines Motorfahrzeugführers abgewiesen, ohne näher zu prüfen, ob er durch das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit eine konkrete Gefährdung Dritter verursacht hatte. Das Bundesgericht verweist im zitierten Urteil sodann auf BGE 103 IV 90, wo es allerdings bloss um ein Parkverbot ging, das auf 30 Tage befristet und infolge Zeitablaufs nicht mehr gültig war.» (E.5.2.1).

«Der Beschwerdeführer beruft sich auf das in BGE 128 IV 184 ebenfalls erwähnte Urteil BGE 99 IV 164. Dieses ist insofern singulär, als dort im Ergebnis die Pflicht eines Fahrzeugführers verneint wurde, im konkreten Fall eine nicht mehr gültige Geschwindigkeitsbegrenzung zu beachten. Das Urteil ist allerdings mehr als 50 Jahre alt und stammt damit aus einer Zeit mit wesentlich weniger dichtem Verkehr als heute. Der Grund für die fehlende Beachtlichkeit lag darin, dass die Höchstgeschwindigkeit, anders als im vorliegenden Fall, nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet worden war, sondern lediglich zum Schutz des Strassenbelags. Das Bundesgericht hat die Geschwindigkeitsbegrenzung aber auch dort nicht als nichtig bezeichnet, sondern vielmehr betont, das Vertrauen der andern Benützerinnen und Benützer der Strasse in den Rechtsschein der Gültigkeit von Verkehrszeichen sei grundsätzlich schützenswert. Dies treffe namentlich bei einem rechtswidrig aufgestellten Stoppsignal zu, wo die Belasteten zur Vermeidung von Unfällen auf das Vortrittsrecht verzichten müssten. Ebenso schutzwürdig sei das Vertrauen in (rechtswidrig angebrachte) Sicherheitslinien, signalisierte Einbahnstrassen, usw. Dem Rechtsschein der Gültigkeit einer Signalisation hätten selbst jene Verkehrsteilnehmenden Rechnung zu tragen, welche die rechtliche Unverbindlichkeiten kennen würden.» (E.5.2.2).

«In jüngeren, nicht publizierten Urteilen geht das Bundesgericht stets von der Pflicht der Verkehrsteilnehmenden aus, Signalisationen zu beachten, weil man sich auf diese verlassen können muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefährdung als Grenze der Beachtungspflicht rechtswidriger Verkehrszeichen wird überhaupt nicht mehr thematisiert; der Vorbehalt der Nichtigkeit einer Signalisation wird weiterhin erwähnt, ohne dass dies je konkrete Bedeutung erlangt hätte (vgl. Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.3.4; 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.3; 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.2.1; 1C_535/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3; 6B_464/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; 1C_358/2015 vom 6. April 2016 E. 4.2; 6B_522/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.3).» (E.5.2.3).

«Die Lehre ist sich bezüglich des Kriteriums der konkreten Gefährdung als Grenze der Beachtungspflicht rechtswidriger Verkehrszeichen zumindest in theoretischer Hinsicht nicht einig. Ein Teil der Lehre zitiert explizit die in BGE 128 IV 184 veröffentlichte Rechtsprechung und statuiert, rechtswidrige Signale, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden bewirke, erzeugten keinen schützenswerten Rechtsschein und müssten somit nicht beachtet werden (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 25 und 31 zu Art. 27; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, S. 291; BENOÎT CARRON, Règles de la circulation [art. 26 à 57 LCR], in: Werro/Probst [Hrsg.], Journée du droit de la circulation routière, 22 juin 2018, 2018, S. 96). Während ersterer ausführt, dies treffe „hingegen wohl nur ausnahmsweise auf Signalisierungen der Höchstgeschwindigkeit zu“ (STEFAN MAEDER, a.a.O., N 25 und 31 zu Art. 27), führen die anderen beiden aus, rechtswidrige, aber nicht nichtige Signalisierungen der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn führten zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender (THIERRY TANQUEREL, a.a.O., S. 323; CARRON, a.a.O., S. 96). Ein anderer Teil der Lehre hält ohne Vorbehalte fest, dass auch rechtswidrige Verkehrszeichen im Interesse der Verkehrssicherheit zu befolgen seien, solange sie nicht geradezu nichtig seien (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 948; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 11 zu Art. 27; CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 437; vgl. auch JEANNERET/KUHN/MIZEL/RISKE, Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Aufl. 2024, N. 1.3 zu Art. 27 LCR).» (E.5.3).

«Motorfahrzeugführerinnen und -führer müssen auf die Gültigkeit der markierten Signalisationen vertrauen dürfen. Wer auf die Gültigkeit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit vertraut, wird die Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmender, welche die Signalisation missachten, falsch einschätzen. Für Letztere ist es im Einzelfall nicht vorweg erkennbar, ob sie dadurch andere Verkehrsteilnehmende konkret gefährden. Sie schaffen aber jedenfalls ein erhebliches, nicht akzeptables Risiko. Angesichts des heutigen Verkehrsaufkommens kann nicht in Kauf genommen werden, dass einzelne Motorfahrzeugführende eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit ignorieren und darauf vertrauen, diese sei wegen mangelhafter Publikation nicht gültig. Dies gilt in besonderem Mass bei den hohen Geschwindigkeiten, die auf den Autobahnen erreicht werden. Die Pflicht zur Beachtung der Signalisation muss demnach ungeachtet davon gelten, ob deren Missachtung zu einer konkreten Gefährdung führt. Dementsprechend ist das Bundesgericht bei einer Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn stets von der Verbindlichkeit der entsprechenden Signalisation ausgegangen (BGE 128 IV 184 E. 4.3; Urteil 1C_535/2017 vom 16. Oktober 2017). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt es aus denselben Überlegungen ausser Betracht, eine behördlich angebrachte Signalisation einer Höchstgeschwindigkeit als nichtig zu erachten. Zum einen würde die Verkehrssicherheit – und damit die Rechtssicherheit – in nicht hinzunehmender Weise gefährdet, wollte man derartige Anordnungen als geradezu inexistent qualifizieren, während die Verkehrsteilnehmenden von deren Verbindlichkeit ausgehen. Zum andern wäre das von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitete Erfordernis der leichten Erkennbarkeit ohnehin nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen oben E. 5.1).» (E.5.4).

«Zusammenfassend sind signalisierte Höchstgeschwindigkeiten ungeachtet der Gültigkeit ihrer Publikation aus Gründen der Verkehrssicherheit zu beachten. Entsprechende Mängel der Signalisation können dagegen auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 948).  

Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Signalisation der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn missachtet. Wie soeben dargelegt, war diese für alle Verkehrsteilnehmenden verbindlich, also auch für den Beschwerdeführer. Seine diesbezügliche Rüge ist unbegründet.» (E.5.5).

Weitere Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer macht sodann im Urteil 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG geltend. Die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise angenommen, er habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, indem er eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen habe. Dies treffe jedoch nicht zu. Ob eine konkrete, erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen werde, hänge nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschehe. Dies sei von der Vorinstanz willkürlich übergangen worden (E.6). Die Vorinstanz hat gemäss Bundesgericht somit zu Recht festgestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt (E.6.2).

Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor Bundesgericht noch vor, von einem Entzug des Führerausweises sei ohnehin abzusehen, da ohne sein Verschulden seit der Tat am 13. Juni 2018 bis zur Einreichung der Beschwerde am 7. Oktober 2022 weit über 4 Jahre verstrichen seien und er sich während dieses Zeitraums wohl verhalten habe. Dazu erklärt das Bundesgericht: «Die Rechtsprechung lässt offen, ob bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet oder diese gemildert werden kann (BGE 135 II 334 E. 2.3; Urteil 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 5.2). Diese Frage muss auch im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt werden. Es sind zwar seit dem Vorfall insgesamt fast sechs Jahre, und somit ziemlich viel Zeit, vergangen. Angesichts dessen, dass zuerst ein Strafverfahren durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer auf dem verwaltungsrechtlichen Weg insgesamt drei Beschwerdeverfahren angestrengt hat, sowie der nicht zu unterschätzenden rechtlichen Fragestellung, die eine vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre voraussetzte, bleibt diese Zeitdauer aber im Rahmen des Verhältnismässigen. Hinzu kommt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Milderung gar nicht in Frage käme, da ihm der Führerausweis für die Mindestdauer von drei Monaten entzogen wurde. Darüber hinaus sind keine besonders gelagerten Umstände ersichtlich, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Schliesslich erscheint eine erzieherische Wirkung weiterhin nicht ausgeschlossen. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.» (E.7).

 

 

 

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