Sachverhalt
Mit Interpolmeldung vom 5. März 2020 ersuchten die serbischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des serbischen und bulgarischen Staatsangehörigen A., gestützt auf das Urteil des Obergerichts Belgrad vom 1. Februar 2018. Dieses verurteilt A. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten wegen unerlaubten Herstellens, Haltens und Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln gemäss Art. 246 des serbischen Strafgesetzbuchs. Es hielt fest, in der Wohnung A.s seien am 6. Dezember 2017 insgesamt 1’214,81 g Cannabis, 8.56 g Kokain, 81.48 g Amphetamin und 14.5 ml Cannabisöl sowie zwei elektronische Waagen mit Spuren von Cannabis bzw. Kokain, Amphetamin, MDMA (Ecstasy) und Cannabis aufgefunden worden. Das Urteil beruht auf einer „Vereinbarung über das Eingeständnis einer Straftat“, die am 25. Januar 2018 von A., seinem damaligen Verteidiger und der Stellvertreterin des Staatsanwalts der Oberstaatsanwaltschaft Belgrad unterschrieben wurde.
Instanzenzug
Am 2. September 2022 wurde A. angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamts für Justiz (BJ) vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme widersetzte er sich der erleichterten Auslieferung und legte einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 22. April 2021 zu den Akten, welches die Auslieferung nach Serbien als „derzeit unzulässig“ ablehnt. Am 5. September 2022 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, der unangefochten blieb.
Mit Schreiben des Justizministeriums vom 4. Oktober 2022 ersuchte Serbien formell um die Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe.
A., vertreten durch Rechtsanwalt B., widersetzte sich der Auslieferung. Er machte geltend, das Strafurteil des Obergerichts Belgrad beruhe auf einem durch Folter erpressten Geständnis und ihm drohe bei der Auslieferung nach Serbien erneut eine krass EMRK-widrige Behandlung.
Am 31. Oktober 2022 ersuchte das BJ die serbischen Behörden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und verschiedene Auskünfte zu erteilen, u.a. zum THC-Gehalt des bei A. gefundenen Cannabis. Mit Schreiben vom 14. November 2022 überreichten die serbischen Behörden eine Stellungnahme des Obergerichts Belgrad vom 8. November 2022. Darin wurden die Vorwürfe A. s bestritten und mitgeteilt, der Massenanteil des THC in den analysierten Proben habe mehr als 0,3 % betragen; da das Cannabis am 25. Mai 2018 entsorgt worden sei, könne die Analyse nicht wiederholt werden.
Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Dezember 2022 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. insoweit, als es um die Wirkstoffe Kokain und Amphetamin gehe. Hinsichtlich von Cannabis und Cannabisöl lehnte das BJ die Auslieferung ab.
Gegen den Auslieferungsentscheid erhob A. am 27. Dezember 2022 Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Dieses bestellte Rechtsanwalt B. zu dessen amtlichen Rechtsbeistand.
Das BJ holte weitere Auskünfte des serbischen Justizministeriums ein, insbesondere zu einer von A. ins Recht gelegten Beschwerde an das serbische Verfassungsgericht (Schreiben vom 1. und 16. März 2023).
Am 12. April 2023 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab.
Weiterzug an das Bundesgericht
Dagegen hat A. am 20. April 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine ergänzende Frist zur Beschwerdebegründung: Er sei auf anwaltlichen Beistand angewiesen, da er rechtsunkundig sei und sich nur auf serbokroatisch ausdrücken könne; Rechtsanwalt B. führe das Mandat nicht weiter.
Gleichentags schickte A. ein Schreiben in serbokroatischer Sprache an das Bundesstrafgericht, das an das Bundesgericht weitergeleitet wurde.
Mit Verfügung vom 27. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 15. Mai 2023 zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung gesetzt. Am 2. Mai 2023 hiess das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gut, bestellte Rechtsanwältin Luzia Vetterli zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin und gewährte ihr Akteneinsicht.
Mit Beschwerdeergänzung vom 15. Mai 2023 beantragt der Beschwerdeführer, der Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 12. April 2023 sowie Ziff. I des Auslieferungsentscheids vom 16. Dezember 2022 des BJ seien aufzuheben. Das Auslieferungsgesuch sei abzuweisen und die Auslieferungshaft aufzuheben.
Eventualiter sei die Bewilligung der Auslieferung unter folgende Bedingung zu stellen:
„Die Strafe ist nach der Auslieferung neu festzusetzen, da die Auslieferung nur teilweise erfolgt. Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt werden. Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung. Die diplomatische Vertretung in der Schweiz ist berechtigt, die ausgelieferte Person ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Die ausgelieferte Person hat jederzeit das Recht, sich an diese zu wenden.“
Das BJ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesstrafgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid und hält an dessen Begründung fest.
Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_180/2023 vom 20. Juni 2023
Gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig, bemerkt das Bundesgericht einleitend (E.1). Das Bundesgericht begründete sein Eintreten eingehend (E.1.1 ff.).
Zum Thema Auslieferung äusserte sich das Bundesgericht im Urteil 1C_180/2023 vom 20. Juni 2023 wie folgt:
«Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPlI EAUe; SR 0.353.12), das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie das am 20. September 2012 ergangene vierte Zusatzprotokoll (ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend.
Soweit das Übereinkommen und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 mit Hinweisen).» (E.2)
Der Beschwerdeführer macht u.a. vor Bundesgericht geltend, gemäss Art. 14 IRSG sei die Untersuchungshaft und die Auslieferungshaft auf die Strafe anzurechnen. Seit seiner Verhaftung 2017 habe er schon mehr als 19 Monate in Haft verbracht (vom 6. Dezember 2017 bis zum 1. Februar 2018 in Serbien, 8 Monate Auslieferungshaft in Deutschland und seit dem 2. September 2022 in der Schweiz). Er gehe deshalb davon aus, dass er bereits die gesamte Reststrafe hinsichtlich der auslieferungsfähigen Delikte abgesessen habe bzw. diese weniger als vier Monate betrage. Bei einer Auslieferung müsse damit gerechnet werden, dass in Serbien die gesamte Haftdauer vollzogen werde; eine dem entgegenstehende Zusicherung liege nicht vor. (E.3.2)
Das BJ widerspricht dem vor Bundesgericht: Die Reduktion der Strafe wegen des Wegfalls von Cannabis dürfte marginal ausfallen. Das EAUe stelle – anders als das IRSG – ausschliesslich auf die ausgesprochene Strafe und nicht auf die noch zu verbüssende Reststrafe ab. Es stehe den schweizerischen Behörden nicht zu, Erwägungen darüber anzustellen, ob die Auslieferungshaft angerechnet werde und welche Reststrafe der Beschwerdeführer noch zu verbüssen habe. (E.3.3)
Das Bundesgericht äussert sich hierzu wie folgt: «Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ist die Dauer der im ersuchenden Staat ausgesprochenen Strafe und nicht des noch zu verbüssenden Strafrests massgebend (Urteil 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.2 mit Hinweis). Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen verbunden ist, kann die Auslieferung nicht mit Hinweis auf die Geringfügigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a in fine; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, N. 655 S. 714). Es ist Sache des ersuchenden Staates zu beurteilen, inwiefern die Auslieferungshaft angerechnet wird (Urteil 1A.247/2004 vom 25. November 2004 E. 6).» (E.3.4)
«Die in Serbien ausgesprochene Strafe von viereinhalb Jahren Gefängnis umfasst auch die Herstellung und den Handel mit Cannabis, für den die Auslieferung nicht bewilligt wurde. Dabei machte Cannabis (1’214,81 g) bei weitem den grössten Teil der aufgefundenen Substanzen aus. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die neu auszuscheidende Strafe vier Monate unterschreiten könnte, sieht doch Art. 246 des serbischen Strafgesetzbuchs eine Mindeststrafe von drei Jahren für das unbefugte Herstellen, Halten und Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln vor, ohne nach der Menge der aufgefundenen Substanzen zu differenzieren.» (E.3.5)
Das Bundesgericht fährt im Urteil 1C_180/2023 vom 20. Juni 2023 weiter fort:
«Dagegen stellt sich die Frage, ob es genügt, lediglich in den Erwägungen des Auslieferungsentscheids auf die Notwendigkeit einer Strafausscheidung hinzuweisen, oder ob hierzu eine Auflage im Dispositiv des Auslieferungsentscheids zu formulieren ist.» (E.3.6)
«In verschiedenen älteren Urteilen erteilte das Bundesgericht die Auslieferung mit der Auflage, die Strafe neu festzusetzen, unter Berücksichtigung nur der Delikte, für welche die Auslieferung bewilligt werden könne (vgl. Urteile 1A.123/1994 vom 29. September 1994 E. 3f; A.133/1984 vom 19. Juni 1984; so auch ZIMMERMANN, a.a.O., Rn. 737 S. 768).
Nichts anderes ergibt sich aus dem (vom BJ zitierten) Entscheid 1A.74/1988 vom 29. August 1988 E. 7. Dort hatte das Bundesamt für Polizei die Auslieferung unter Ausnahme der Begehung oder des Versuchs der Steuerhinterziehung an Deutschland bewilligt und das Bayerische Staatsministerium der Justiz ausdrücklich ersucht, im Sinne der Erwägungen einen Strafausscheidungsbeschluss zu fassen (vgl. auch Urteil 1A.55/1997 vom 16. April 1997). Das Bundesgericht lehnte es lediglich ab, das Auslieferungsverfahren bis zum Vorliegen des Strafausscheidungsbeschlusses zu sistieren, weil dieser nicht Voraussetzung der Auslieferung bilde und es nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt werden dürfe, dass die deutschen Behörden der Auflage nachkommen würden. Im Fall 1A.159/2003 vom 15. September 2003 beliess es das BJ dagegen bei einem blossen Hinweis in den Erwägungen; dies wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet, war allerdings vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt worden (vgl. E. 6.2).» (E.3.6.1)
«Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips wird grundsätzlich durch die Formulierung von Auflagen im Rechtshilfeentscheid sichergestellt (vgl. BGE 107 Ib 264 E. 4b). Bei der Auslieferung zwecks Strafverfolgung genügt es in aller Regel, die Auslieferung für bestimmte Delikte zu verweigern, weil damit für die Behörden des ersuchenden Staates ohne Weiteres klar ist, dass diese nicht Gegenstand des Strafverfahrens bilden dürfen. Schwieriger ist es, wenn die Auslieferung zur Strafvollstreckung nur teilweise bewilligt wird. Diesfalls liegt im ersuchenden Staat bereits ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vor, an das die Strafvollzugsbehörden grundsätzlich gebunden sind. Wird darin die Strafe nicht nach den einzelnen Delikten aufgegliedert, sondern einheitlich festgesetzt, besteht eine gewisse Gefahr, dass die Strafe vollständig vollzogen wird, unter Verletzung des Spezialitätsprinzips, sofern die ersuchende Behörde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine neue Strafe festgesetzt werden muss, unter Berücksichtigung einzig der auslieferungsfähigen Delikte. Im vorliegenden Fall ist daher eine entsprechende Auflage im Entscheiddispositiv zu formulieren (vgl. unten, Disp.-Ziff. 1). Eine entsprechende Zusicherung Serbiens ist dagegen entbehrlich.» (E.3.6.2)
Weitere Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_180/2023 vom 20. Juni 2023 betrafen andere Themen:
Auch die Ausführungen der Vorinstanz zu den Haftbedingungen in Serbien sind durch das Bundesgericht nicht zu beanstanden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kritik der CRT ausdrücklich auf die Untersuchungshaft (“ pretrial prisoners „) beschränkt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Auslieferung in den ordentlichen Strafvollzug kommen wird. (E.4.6).
Dieser Entscheid belegt, dass die Schweiz schon bisher bei der Auslieferung u.a. von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz an einen Drittstaat prüft, ob die Strafvollstreckung im Inland zu übernehmen ist, sofern ein entsprechender Antrag des Urteilsstaats vorliegt, insbesondere wenn die Auslieferung Gefangenenbesuche naher Familienangehöriger verunmöglichen und daher zu einer Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK führen könnte. Die Rechtsprechung des EuGH i.S. Raugevicius geht insofern weiter, als die Schweiz danach bei allen Auslieferungsgesuchen von Drittstaaten, die EU-Bürger mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz im Anwendungsbereich des FZA betreffen, verpflichtet wäre, sich aktiv um die Zustimmung des ersuchenden Staates zur Übernahme der Strafvollstreckung zu bemühen und ein entsprechendes Gesuch annehmen müsste.
Ob sich aus Art. 2 FZA eine entsprechende Verpflichtung ableiten lässt, braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Eine derartige Verpflichtung würde sich allenfalls bei Personen rechtfertigen, die sich aufgrund eines längeren Aufenthalts in der Schweiz und ihrer Integration in die hiesige Gesellschaft in einer mit Inländerinnen und Inländern vergleichbaren Situation befinden (so ausdrücklich der EuGH in den Entscheiden C-247/17, Raugevicius, Rn. 46 und C-237/21 S.M. Rn. 41). Nur in diesen Fällen kann die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person fördern.
Der Beschwerdeführer ist erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz. Er spricht ausschliesslich serbokroatisch und hat in der Schweiz weder Familienangehörige noch andere enge Kontakte. Bis 2018 lebte er in Serbien; nach seiner Flucht hielt er sich nur kurzfristig in anderen Ländern auf (Bosnien-Herzegowina, Deutschland, Portugal, Schweden). Insofern ist davon auszugehen, dass der Schwerpunkt seiner persönlichen und sozialen Bindungen weiterhin in Serbien liegt. Jedenfalls unter diesen Umständen besteht keine Verpflichtung der schweizerischen Behörden, sich aktiv um die Zustimmung Serbiens zur stellvertretenden Strafvollstreckung in der Schweiz zu bemühen. E.5.9)
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in einem Punkt durch das Bundesgericht im Urteil 1C_180/2023 vom 20. Juni 2023 gutzuheissen:
«Der Auslieferungsentscheid ist um die Auflage zu ergänzen, dass die zuständige serbische Behörde nach der Auslieferung eine neue Strafe festsetzen muss, unter Berücksichtigung einzig der auslieferungsfähigen Delikte (Wirkstoffe Kokain und Amphetamin). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.» (E.6)