Sachverhalt
Das Bezirksgericht Visp verurteilte A. am 3. Februar 2022 (anklagegemäss) wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 4’500.–. Es verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung und verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden A. auferlegt, unter Verrechnung mit der von ihr beschlagnahmten Barschaft.
Instanzenzug
Auf Berufung von A. hin bestätigte das Kantonsgericht Wallis am 22. Februar 2023 die Rechtskraft des Verzichts auf Landesverweisung, den Schuldspruch und die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg. Es bestrafte A. mit einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 100.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3’500.–. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme derjenigen für die Übersetzung, auferlegte es A. zu 2/3 und zu 1/3 dem Kanton Wallis, unter Verrechnung der eingezogenen Barschaft mit den Kosten der Staatsanwaltschaft.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 22. Februar 2023 sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A. stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das sie mit Eingabe vom 21. April 2023 jedoch wieder zurückzieht.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_429/2023 vom 31. August 2023
Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig. Im Wesentlichen beanstandet sie, die mangelhafte bzw. unkritische Würdigung der Beweise respektive der Indizien sowie die fehlende Erhebung weiterer notwendiger Beweismittel habe zu einem unhaltbaren Ergebnis geführt. Es bestünden begründete Zweifel an ihrer Täterschaft und an dem von den Vorinstanzen angenommenen „modus operandi“. Der vorinstanzliche Schuldspruch basiere auf Vermutungen. (E.1)
Das Bundesgericht äussert sich zu seiner Kognition und der Beschwerde gegen Indizienbeweise in allgemeiner Weise im Urteil 6B_429/2023 vom 31. August 2023 wie folgt:
«Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). „Offensichtlich unrichtig“ bedeutet dabei „willkürlich“ (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).» (E.2.2)
«Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen nur mit beschränkter Kognition. Wer vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Die beschwerdeführende Partei muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteil 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 mit Hinweisen).» (E.2.3)
«Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 141 I 60 E. 3.3). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteil 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 mit Hinweisen).» (E.2.4)
Der Beschwerdeführerin wird vom Bundesgericht zusammengefasst vorgeworfen, bei ihrer Arbeitstätigkeit als Verkäuferin im Tankstellenshop der Garage B. AG in U. im Zeitraum zwischen September 2016 und 27. Juli 2018 rund 170 Packungen Lose entwendet zu haben. Sie habe jeweils während ihrer Schicht zwei gleiche Packungen aktiviert, eine davon an sich genommen und die Gewinnlose anschliessend bei verschiedenen Verkaufsstationen eingelöst. Der dadurch entwendete Gesamtwert der Pakete habe sich auf über Fr. 53’300.– belaufen. Der insgesamt erzielte Gewinn habe rund Fr. 26’000.– betragen und ein beträchtliches Nebeneinkommen dargestellt. (E.3.1)
Die Vorinstanz erachtet, wie das Bundesgericht erklärt, den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erstellt. Den Deliktsbetrag hält sie für Juli 2018 im Umfang von Fr. 2’000.– als erwiesen, nicht jedoch jenen von September 2016 bis Juli 2018. Für letzteren Zeitraum hält sie mit Blick auf die in der Buchhaltung ausgewiesenen Fehlbeträge und die Aktivierungszahlen fest, die Anzahl der entwendeten Pakete seien nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin allein im Juli 2018 sechs Pakete bei 86 Paketen entwendet. In den vorangehenden Monaten seien die Aktivierungszahlen ähnlich hoch, wenn nicht sogar höher gewesen. (E.2.5).
Was die Beschwerdeführerin gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vorbringt, vermag gemäss dem Bundesgericht keine Willkür darzulegen. (E.4)
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 6B_429/2023 vom 31. August 2023 u.a. wie folgt:
«Im Wesentlichen rügt die Beschwerdeführerin die Würdigung einzelner Indizien durch die Vorinstanz zu ihren Lasten, befasst sich jedoch nicht mit der gesamten Beweislage, und zeigt sie namentlich nicht auf, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich ist. Insoweit genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Sodann reisst die Beschwerdeführerin die Indizien, die auf ihre Täterschaft schliessen lassen, aus dem Gesamtzusammenhang, was keine Willkür begründet. Im Übrigen genügt eine Beschwerdebegründung, die Teile der vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 147 VI 176; 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ungeachtet dessen vermag die Beschwerdeführerin keine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen.» (E.4.3)
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (E.6).