Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wirft H.________, geboren 1950, zusammengefasst folgenden Sachverhalt vor: In den Jahren 2008 bis 2013 hätten die B.________ Gesellschaften (B.C.________ AG, B.I.________ AG, B.E.________ AG, B.J.________ AG, B.F.________ AG, B.G.________ AG) diverse Praxisräume, Kliniken und sonstige Räumlichkeiten an verschiedenen Standorten in der Schweiz neu erstellen oder umbauen lassen, womit sie stets H.________ als Architekt und Bauherrenvertreter beauftragt hätten. Als Architekt und Bauherrenvertreter der B.________ Gesellschaften habe H.________ die Gesamtverantwortung für die Bauprojekte gehabt. Er sei bereits in die Standortevaluation einbezogen worden und für die Planungsarbeiten, die Einreichung der Baubewilligungsgesuche und die Erstellung von Ausführungsplänen zuständig gewesen. Darüber hinaus hätten auch die Erstellung der Submissionsunterlagen, die Ausschreibung der Arbeitsgattungen im freien Wettbewerb und die Vergabe der Bauarbeiten an die Unternehmer zu seinem Verantwortungsbereich gehört. Überdies sei er für die Bauleitung, Bauüberwachung, Baukoordination und Bauabnahme auf der Baustelle zuständig gewesen. Als Bauherrenvertreter sei ihm zudem die Kontrolle der Einhaltung des Kostendachs und die Ausarbeitung und Kontrolle der Werkverträge anheimgestellt gewesen. Hinsichtlich seiner Zuständigkeit für die Durchführung der Ausschreibung und die Vergabe der Arbeitsgattungen im Rahmen der Bauprojekte der B.________ Gesellschaften habe H.________ über sehr weitreichende Kompetenzen verfügt. B.________ habe es der Wahl H.________s überlassen, welche Unternehmen dieser jeweils zur Offertstellung eingeladen habe, und habe von ihm nur ausdrücklich verlangt, dass dieser pro zu vergebende Arbeitsgattung jeweils mehrere Offerte einholen und mit den offerierenden Unternehmen in gleicher Weise Preisverhandlungen führen müsse, damit unter Bedingungen des freien und fairen Wettbewerbs der günstigste Offerent den Zuschlag erhalten habe. Aus Zeitmangel, mangels Fachwissens und aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses sei B.________ respektive die Bauherrschaft stets der Empfehlung von H.________ gefolgt. Nachdem der Entscheid für einen bestimmten Offerenten gefallen sei, habe H.________ teilweise die Werkverträge aufgesetzt. Diese seien in der Folge von der Bauherrschaft unterzeichnet worden. Sämtliche Akonto- und Schlussrechnungen der Unternehmer seien zunächst H.________ eingereicht worden, der sie kontrolliert, mit einem Stempel versehen, visiert und schliesslich an die Buchhaltung der B.________ Gesellschaften zur Bezahlung weitergeleitet habe. B.________ habe der Buchhaltung die Weisung erteilt, dass sämtliche von H.________ visierten Rechnungen zu bezahlen seien.
Bei A.________ handle es sich um eine Erbengemeinschaft, die eine unter der Firma A.________ im Handelsregister eingetragene, auf Maler-, Tapezier- und Bodenbelagsarbeiten spezialisierte Einzelunternehmung betreibe. A.A.________, geboren 1965, sei seit dem 19. Juli 1995 Geschäftsführer der Einzelunternehmung A.________ mit Einzelprokura. Einem Schreiben vom 26. Oktober 2005 zufolge habe K.________ mit H.________ im Namen der Einzelunternehmung A.________ vereinbart, dass H.________ für die an die Einzelunternehmung erteilten Aufträge auf das bezahlte Auftragsvolumen jeweils Provisionen von 20 % für Tapetenlieferungen, 10 % für Malerarbeiten und 5 % für Bodenbeläge gewährt würden. Spätestens im Jahr 2006 habe A.A.________ von dieser Vereinbarung Kenntnis erhalten und dafür gesorgt, dass sie für alle A.________-Niederlassungen und vornehmlich für Aufträge der B.________ Gesellschaften zur Anwendung gelange. A.A.________ und H.________ hätten somit bei sämtlichen Vergaben der B.________ Gesellschaften gewusst, dass die Einzelunternehmung A.________ H.________ für die Erteilung der Zuschläge eine vom Volumen der Arbeiten abhängige Zahlung geschuldet habe. Bei der Einzelunternehmung A.________ habe einzig A.A.________ über die H.________ für die Zuschlagserteilung von Aufträgen der B.________ Gesellschaften gewährten Zahlungen Bescheid gewusst. Im Rahmen der Ausschreibung und der Vergabe der Arbeitsgattungen „Bodenbelagsarbeiten“ und „Malerarbeiten“ habe H.________ mittels diverser wettbewerbsrelevanter respektive wettbewerbsverfälschender Massnahmen dafür gesorgt, dass die Einzelunternehmung A.________ den Zuschlag erhalten habe, indem er entgegen den Vorgaben der B.________ Gesellschaften im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen gar keine Konkurrenzofferten eingeholt und die Arbeiten konkurrenzlos vergeben habe, obschon aufgrund der Marktsituation Konkurrenzangebote sehr wohl erhältlich gewesen wären, oder indem er mit Konkurrenzunternehmen keine ernsthaften Preisverhandlungen geführt habe. Im Gegenzug habe A.A.________ im Zeitraum zwischen dem 24. Dezember 2008 und dem 15. Februar 2013 Überweisungen von Bankkonten der Einzelunternehmung A.________ auf Bankkonten von H.________ im Gesamtbetrag von Fr. 51’489.55 veranlasst.
Da H.________ die B.________ Gesellschaften entgegen seinen auftragsrechtlichen Pflichten nicht über die ihm von der Einzelunternehmung A.________ für die Zuschlagserteilung gewährten Zahlungen informiert und die erhaltenen Gelder nicht an die B.________ Gesellschaften weitergeleitete habe, sei diesen ein Schaden aus Nichtvermehrung der Aktiven im Umfang von Fr. 51’489.55 erwachsen. Dabei habe die Gewährung der Zahlung durch die Einzelunternehmung A.________ eine kausale Hilfeleistung für H.________ dargestellt, da er ohne diese für die Vergabe erbrachten Zahlungen nicht in der Lage gewesen wäre, die B.________ Gesellschaften am Vermögen zu schädigen, indem er die Gelder für sich behalten und sich so unrechtmässig bereichert habe. Zum Zweck der Auszahlung der für die Zuschlagserteilung vereinbarten Beträge habe H.________ der Einzelunternehmung A.________ fingierte Honorarrechnungen über vermeintliche Leistungen ausgestellt, die er (wenn überhaupt) auf der Grundlage des Architekturvertrags mit den B.________ Gesellschaften erbracht habe und für die er bereits von diesen mit dem jeweils vereinbarten Pauschalhonorar entschädigt worden sei. A.A.________ habe Kenntnis vom unwahren Inhalt der Rechnungen gehabt, von H.________ jedoch keine wahrheitsgemässen Rechnungen verlangt, sondern stattdessen die unwahren Rechnungen visiert und sie in der Folge zur Verbuchung als Geschäftsaufwand an die Buchhaltung der Einzelunternehmung A.________ weitergeleitet, um die H.________ für die Zuschlagserteilung gewährten Zahlungen in der Buchhaltung der Einzelunternehmung A.________ wahrheitswidrig verbuchen und als legalen Geschäfts- bzw. Verwaltungsaufwand kaschieren zu lassen. In der Buchhaltung habe man keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich in Tat und Wahrheit um für die Zuschlagserteilung zu gewährende Zahlungen gehandelt habe, weshalb die unwahren Rechnungen wahrheitswidrig als Architekturhonorare verbucht worden seien.
Instanzenzug
Mit Strafbefehl vom 26. Februar 2018 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern A.A.________ der mehrfachen Privatbestechung, der mehrfachen Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 1’350.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 10’000.–, bzw. mit 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung.
Gegen diesen Strafbefehl erhob A.A.________ am 12. März 2018 Einsprache. Am 28. März 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Sache zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kriminalgericht des Kantons Luzern. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 zog die Privatklägerschaft die adhäsionsweise eingereichte Zivilklage zurück. Am Strafantrag sowie an der Konstituierung als Strafklägerin hielt sie hingegen fest.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte A.A.________ mit Urteil vom 15. Juli 2019 der aktiven Privatbestechung, der mehrfachen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 1’000.– und zu einer Busse von Fr. 15’000.–, bzw. zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt (Dispositiv-Ziffer 3). Das Kriminalgericht stellte das Strafverfahren wegen mehrfacher aktiver Privatbestechung, begangen vor dem 15. Juli 2012, zufolge Verjährung ein (Dispositiv-Ziffer 2). Es verzichtete auf die Erhebung einer Ersatzforderung des Staates (Dispositiv-Ziffer 4) und auferlegte A.A.________ die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 5).
Gegen das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 15. Juli 2019 erhoben A.A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Anschlussberufung.
Mit Schreiben vom 24. September 2021 erklärte die Privatklägerschaft den partiellen Rückzug ihrer Strafanträge wegen aktiver Privatbestechung, soweit sie sich gegen A.A.________ richteten.
Das Kantonsgericht Luzern sprach A.A.________ mit Urteil vom 2. November 2021 der mehrfachen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 1’000.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 2). Auf die Erhebung einer Ersatzforderung des Staates wurde verzichtet (Dispositiv-Ziffer 3). Es auferlegte A.A.________ 90 % der Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens und bestätigte den vorinstanzlichen Kostenspruch (Dispositiv-Ziffer 4).
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei in allen Punkten freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien dem Kanton Luzern die Kosten des bundesgerichtlichen und des kantonalen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Es sei ihm zulasten des Kantons Luzern eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche und für das kantonale Verfahren zuzusprechen.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_134/2022 vom 14. August 2023
Hier wird nur auf die Rügen betreffend des Delikts der Urkundenfälschung eingegangen (E.4).
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht in Bezug auf den Schuldvorwurf wegen Urkundenfälschung eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Er habe weder eine inhaltlich unwahre Urkunde erstellt, noch eine solche Urkunde zur Täuschung gebraucht. In subjektiver Hinsicht bringt er vor, er habe keinen auf die Erstellung einer inhaltlich unwahren Urkunde gerichteten Vorsatz, keine Täuschungsabsicht und keine Vorteilsabsicht gehabt. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nach Art. 10 Abs. 3 StPO (E.4.1).
In objektiver Hinsicht erwägt gemäss Bundesgericht die Vorinstanz, H. habe der Einzelunternehmung A. insgesamt viermal Jahreshonorare für Tätigkeiten in Rechnung gestellt, die er für die Unternehmung aber zu keinem Zeitpunkt effektiv erbracht habe. Die entsprechenden Rechnungsbelege hätten damit unwahre Informationen enthalten und nicht ansatzweise die realen Verhältnisse wiedergegeben. Da diese Belege von Anfang an als Buchhaltungsbelege konzipiert gewesen seien, seien sie als unwahre Urkunde zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 42).
Der Beschwerdeführer habe diese Belege entgegengenommen und die Rechnungen in der Buchhaltung der Einzelunternehmung A. mit Buchungstext „H. Arch.Honorar“ auf dem Konto xxx „Diverser Verwaltungsaufwand“ verbuchen lassen. Ob der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die fiktiven Honorarrechnungen von H. auf einem Sachaufwandkonto und nicht auf einem Personalaufwandkonto erfasst worden seien, könne indes grundsätzlich offenbleiben, obschon gewisse Indizien darauf hindeuten würden, dass er darüber orientiert gewesen sein dürfte oder eine solche Verbuchung gar angeordnet haben könnte. Denn schwerer als die Verbuchung auf einem allenfalls inadäquaten Konto wiege die Verbuchung der Rechnungen unter einem falschen Titel: Die fingierten Honorarrechnungen von H. seien auf Veranlassung des Beschwerdeführers unverändert als vermeintlicher Honoraraufwand verbucht worden, obschon sie in Tat und Wahrheit Bestechungszahlungen zum Gegenstand hatten, was der Beschwerdeführer jedoch gegenüber seinen Mitarbeitenden in der Buchhaltungsabteilung zu keinem Zeitpunkt richtig gestellt habe. Mit der buchhalterischen Erfassung hätten die Rechnungen Eingang in die Buchhaltung der Einzelunternehmung A. Eingang gefunden, wo sie unter der erwähnten irreführenden Bezeichnung auf einem Aufwandkonto erfasst worden seien. Dabei seien sowohl die Belege als auch die Buchungen ex lege dazu bestimmt gewesen, aussenstehenden Dritten einen falschen Eindruck von den betreffenden Geschäftsfällen zu vermitteln. Infolgedessen hätten sie eine erhöhte Glaubwürdigkeit genossen, sodass sie keine blossen schriftlichen Lügen, sondern eigentliche Falschbeurkundungen repräsentiert hätten (E.4.2.1)
In subjektiver Hinsicht hält die Vorinstanz fest, wie das Bundesgericht beschreibt, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Er habe gewusst, dass die Honorarrechnungen von H. rein fiktiver Natur gewesen seien, da dieser die darin erwähnten Leistungen für die Gesellschaft nie erbracht habe. Er habe – wie H. – den wahren Hintergrund für die Rechnungsstellung nicht preisgeben und insbesondere keine Kick-Back-Zahlungen in der Buchhaltung erfassen wollen. Stattdessen habe er die von H. geschaffene Gelegenheit ergriffen, die Aufwände tatsachenwidrig als Honorarzahlungen zu verbuchen und dergestalt die geleisteten Bestechungsgelder zu kaschieren. Damit habe der Beschwerdeführer unzweifelhaft die Absicht verfolgt, aussenstehende Dritte und vornehmlich die Privatklägerschaft über die wahre Natur der Bestechungszahlungen zu täuschen, falls die Überweisungen je entdeckt werden sollten. Der Beschwerdeführer habe zugleich in unrechtmässiger Vorteilsabsicht gehandelt: Er habe mit der Übernahme der unwahren Urkunden in die Buchhaltung seiner Unternehmung allein bezweckt, die Kick-Back-Zahlungen und damit seine Hilfeleistung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung von H. zu verschleiern, indem er die Provisionen als Honorarzahlung ausgewiesen habe. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer die buchhalterische Erfassung der Rechnungen und Vergütungen nicht in eigener Person vorgenommen habe, sondern die Verbuchung in mittelbarer Täterschaft von seiner Buchhalterin L. habe erledigen lassen. Denn nach seinen eigenen Angaben hätten im Umfeld der Einzelunternehmung A. allein K., der Urheber der Provisionsvereinbarung, und er selbst um den wahren Hintergrund der angeklagten Transaktionen gewusst. L. hingegen hätten die erforderlichen Kenntnisse über die realen Hintergründe der Zahlungen an H. gefehlt, womit sie nicht vorsätzlich eine Falschverbuchung habe vollziehen und damit eine Falschbeurkundung habe verüben können. Der Beschwerdeführer müsse sich hingegen ihre Handlungen anrechnen lassen (E.4.2.2).
Das Bundesgericht führte anschliessend im Urteil 7B_134/2022 vom 14. August 2023 generell-abstrakt Folgendes aus:
«Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3).» (E.4.3.1)
«Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen).» (E.4.3.2)
Zum Thema der Urkundeneigenschaft von Rechnungen führt das Bundesgericht im Urteil 7B_134/2022 vom 14. August 2023 aus:
«Rechnungen sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben oder wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; 138 IV 130 E. 2.2.1; Urteil 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.1.4; je mit Hinweisen). Im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger bzw. -adressat kann eine Rechnung nur unter besonderen Umständen erhöhte Glaubwürdigkeit haben (BGE 138 IV 130 E. 2.4.2). Die Rechtsprechung bejaht dies ausnahmsweise, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht werden soll. Eine objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg wird angenommen, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt, die als Buchungsbeleg dient (BGE 138 IV 130 E. 2.4.3 und E. 3.1; Urteil 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.1.2).» (E.4.3.3)
«Gebrauchen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB bedeutet, dass die unechte oder inhaltlich unwahre Urkunde der zu täuschenden Person zugänglich gemacht wird, wobei die blosse Möglichkeit zur Kenntnisnahme genügt (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; Urteile 6B_949/2014 vom 6. März 2017 E. 10.2; 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.3.2; 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012 E. 2.3; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 163 zu Art. 251 StGB; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, N. 89 zu Art. 251 StGB). Als Gebrauch gelten das Vorlegen oder Bereitlegen zur Einsichtnahme, die Übergabe und die Veröffentlichung (vgl. Urteile 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 5.2; 6B_160/2007 vom 14. Dezember 2007 E. 2.2; MARKUS BOOG, a.a.O., N. 163 zu Art. 251 StGB). Die unechte oder inhaltlich unwahre Urkunde muss gegenüber dem Beweisadressaten gebraucht werden, d.h. gegenüber dem, der durch sie als Beweismittel getäuscht werden soll. Wer dies ist, ist an sich gleichgültig. Doch können Eingeweihte nicht Adressaten sein (vgl. MARKUS BOOG, a.a.O., N. 163 zu Art. 251 StGB; FRANK ZIESCHANG, in: Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch, 12. Aufl. 2009, N. 227 zu § 267 StGB).» (E.4.3.4)
«In subjektiver Hinsicht setzt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Verlangt wird weiter, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.6).» (E.4.3.5)
Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht im Urteil 7B_134/2022 vom 14. August 2023 wie folgt:
«Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) waren die von H.________ hergestellten Honorarrechnungen in erster Linie für die Buchhaltung der Einzelunternehmung A.________ bestimmt, um den wahren Charakter der von der Einzelunternehmung A.________ an ihn persönlich geleisteten Bestechungszahlungen zu kaschieren und der Gesellschaft einen Beleg für eine möglichst unverdächtige Verbuchung dieser Transaktionen zu verschaffen. Die Honorarrechnungen gaben die realen Verhältnisse nicht wieder, da sie Leistungen betrafen, die H.________ zu keinem Zeitpunkt effektiv erbracht hatte (angefochtenes Urteil S. 42). Folglich nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass es sich um unwahre Urkunden handelte.
Aus den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Beschwerde (S. 15) – nicht wegen Beteiligung an der Herstellung falscher Urkunden verurteilt worden ist. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe inhaltlich unwahre Honorarrechnungen von H.________ entgegengenommen und diese mit Buchungstext „H.________ Arch.Honorar“ auf dem Konto xxx „Diverser Verwaltungsaufwand“ in der Buchhaltung der Einzelunternehmung A.________ verbuchen lassen. Dadurch habe er den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt (angefochtenes Urteil S. 42 f.). Die Vorinstanz verurteilt ihn also deshalb, weil er gefälschte Urkunden zur Täuschung gebracht hatte. Für die Verurteilung wegen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist es unerheblich, ob und in welcher Form der Verurteilte an der Herstellung der gefälschten Urkunde beteiligt war. Es genügt, dass er um die Fälschung der von ihm gebrauchten Urkunden wusste (Urteil 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.2.3), was aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz der Fall war.
Gemäss Vorinstanz wurden die fingierten Honorarrechnungen von H.________ auf Veranlassung des Beschwerdeführers unverändert als vermeintlicher Honoraraufwand verbucht, obschon sie in Tat und Wahrheit Bestechungszahlungen zum Gegenstand hatten, was der Beschwerdeführer jedoch gegenüber seinen Mitarbeitenden in der Buchhaltungsabteilung zu keinem Zeitpunkt richtig gestellt habe (angefochtenes Urteil S. 42). Damit geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer die Mitarbeiter der Buchhaltungsabteilung – und insbesondere die Buchhalterin L.________ – über den wahren Inhalt der Honorarrechnungen getäuscht hatte. Indem er diesen die Honorarrechnungen zur Verbuchung unter einem falschen Titel weitergeleitet und damit zugänglich gemacht hat, hat er inhaltlich unwahre Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zur Täuschung gebraucht. Die inhaltlich unwahre Urkunde muss gegenüber dem Beweisadressaten gebraucht werden, d.h. gegenüber dem, der durch sie als Beweismittel getäuscht werden soll (vgl. oben E. 4.3.4). Dies gilt auch betreffend die zuständige Buchhalterin der Einzelunternehmung A.________, die gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Kenntnisse über die realen Hintergründe der Zahlungen an H.________ hatte (angefochtenes Urteil S. 43).
Entgegen der Beschwerde (S. 18) ist es unerheblich, dass es sich um eine „im unternehmensinternen Bereich“ der Einzelunternehmung A.________ erfolgte Weiterreichung von Urkunden gehandelt habe. Denn mit der Weiterleitung der (inhaltlich unwahren) Honorarrechnungen wurden diese der Buchhalterin der Unternehmung zugänglich gemacht und die Buchhalterin getäuscht, sodass die Honorarrechnungen in die Buchhaltung der Einzelunternehmung A.________ verbucht wurden. Bei dieser Sachlage ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer durch die Weiterleitung der inhaltlich unwahren Rechnungen an die Buchhaltungsabteilung der Einzelunternehmung A.________ (auch) aussenstehende Dritten über die wahre Natur der Bestechungszahlungen getäuscht hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 42).» (E.4.3.6)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt (E.6).