Präzisierung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Geldwäscherei

Im Urteil 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit verschiedenen Wirtschaftsdelikten (Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäscherei). Das Bundesgericht machte ihn diesem lesenswerten Entscheid zahlreiche Ausführungen zu wichtigen Themen des Wirtschaftsstrafrechts, wie Vermögensschaden (E.4.3), Urkundenqualität von Dokumenten (E.5.3) und gewerbsmässige Geldwäscherei (E.6.4). Hier ist eine der Schlüsselstellen aus dem Urteil, nämlich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Geldwäscherei: «Die Rechtsprechung ist dahingehend zu präzisieren, dass die Vernichtung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen (oder einem qualifizierten Steuervergehen) stammen, an sich – man denke etwa an das Verbrennen von verbrecherisch erlangtem Bargeld oder das Verschrotten eines mit verbrecherisch erlangten Vermögenswerten als Surrogat erworbenen Oldtimers – den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt (anders noch Urteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4). Unbestritten vereitelt auch die Vernichtung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte deren Einziehung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt sie jedoch in aller Regel nicht zu einem Vorteil und die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte werden nicht als scheinbar legal erworben wieder in den Markt eingeführt.» (E.6.4.2).

Sachverhalt

Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach B.A. am 10. September 2019 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.–, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zug vom 18. August 2011 und der Staatsanwaltschaft 3 Sursee vom 23. April 2013 sowie als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 9. September 2015 und 18. August 2018 sowie der Staatsanwaltschaft 5 für Wirtschaftsdelikte vom 14. Juni 2017, verurteilt. Er wurde zudem mit einem Berufsverbot von 5 Jahren belegt. Zudem wurde gegen B.A. eine Ersatzforderung von Fr. 205’201.60 ausgesprochen.

C.A. wurde mit gleichem Entscheid zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate vollziehbar erklärt und die restlichen 20 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Er wurde mit einem Berufsverbot von 2 Jahren belegt. Zudem wurde gegen C.A. eine Ersatzforderung von Fr. 110’000.– ausgesprochen.

B.A. und C.A. wurden schliesslich dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägerinnen unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Haftpflichtigen Schadenersatz zu bezahlen.

Instanzenzug

Das Kantonsgericht des Kantons Luzern bestätigte am 7. Dezember 2020 den Schuldspruch gegen B.A. wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie gewerbsmässiger Geldwäscherei, mit Ausnahme von einem Fall beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Nr. 21) sowie von mehreren Fällen beim Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Fälle Nr. 1-3, 9, 12-17, 19-21, 23). Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft und verpflichtet, die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe zu bezahlen. Von der Anordnung eines Berufsverbots wurde abgesehen. Die Ersatzforderung wurde auf Fr. 132’509.85 reduziert. Er wurde zudem dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägerinnen unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Haftpflichtigen Schadenersatz zu bezahlen.

C.A. wurde mit gleichem Urteil des Kantonsgerichts des gewerbsmässigen Betrugs, der gewerbsmässigen Geldwäscherei und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten bestraft, wovon 12 Monate vollziehbar erklärt und die restlichen 15 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Zudem wurde er mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Von der Anordnung eines Berufsverbots wurde abgesehen. Die Ersatzforderung wurde auf Fr. 70’000.– reduziert. Er wurde zudem dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägerinnen unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Haftpflichtigen Schadenersatz

Das Kantonsgericht erachtete zusammenfassend folgenden Sachverhalt als erstellt:

B.A. war von Juli 2005 bis Juni 2011 Geschäftsführer und Gesellschafter der F. GmbH und von Dezember 2004 bis Februar 2017 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der G. GmbH. B.A. und sein Bruder C.A. vermittelten über die beiden genannten Gesellschaften berufsmässig unter anderem Konsumkredite an Drittpersonen. In insgesamt 23 Fällen wurden Kredite an nicht kreditwürdige bzw. nicht kreditfähige Personen vermittelt. C.A. war an fünf Fällen beteiligt. Gegenüber den kreditgebenden Banken haben sie mittels Falschangaben und fingierten Unterlagen bzw. Urkunden die nicht vorhandene Bonität des jeweiligen Kreditantragstellers vorgetäuscht. Die über die F. GmbH und G. GmbH eingereichten Kreditanträge haben systematisch Falschangaben zu bonitätsrelevanten Kriterien wie Bestand, Dauer und Art eines Arbeitsverhältnisses oder Lohnhöhe enthalten. Zudem reichten die Beschuldigten teils von ihnen organisierte und teils von ihnen selbst hergestellte unwahre bzw. unechte Schriftstücke wie namentlich Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge etc. ein, um gegenüber den Banken die Falschangaben zu belegen. Die den Beschuldigten mehrheitlich persönlich bekannten Geschäftsführer der angeblichen Arbeitgeber wurden ferner instruiert, bei allfälligen Nachfragen der Banken die zuvor gemachten Falschangaben über die Arbeitsverhältnisse der potenziellen Kreditnehmer wahrheitswidrig zu bestätigen. Die auf diese Weise über die Bonität der Kreditantragssteller getäuschten Bankmitarbeitenden bewilligten die Kreditanträge und veranlassten die Auszahlung der Kreditbeträge. Die D. AG (Privatklägerin 1) hat der F. GmbH bzw. der G. GmbH nach erfolgreicher Kreditvermittlung eine vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovision in der Höhe von 15 % des Zinsertrags des jeweiligen Kredits überwiesen. Die E. AG (Privatklägerin 2) hat keine Vermittlungsprovisionen bezahlt. Überdies hat ein Teil der Kreditantragssteller eine Zusatzentschädigung an die Beschuldigten bezahlt.

B.A._ ist für die deliktische Vermittlung eines Kreditvolumens in der Höhe von mindestens Fr. 1’088’700.– verantwortlich. Die Privatklägerin 1 hat ihm Vermittlungsprovisionen von Fr. 57’201.70 ausbezahlt. Dazu kamen Zusatzprovisionen der Kreditnehmer in der Höhe von Fr. 38’000.–. C.A. hat von den Kreditnehmern Zusatzprovisionen im Betrag von Fr. 70’000.– erhalten. Zudem hat C.A. von dem von der H. AG an I. gewährten Kredit Fr. 50’000.– in bar bezogen und davon Fr. 40’000.– an B.A. übergeben. Die erhaltenen Provisionen wurden vollständig verbraucht.

C.A. hat überdies J. bezichtigt, den ihm selbst zur Last gelegten Tatbeitrag geleistet zu haben.

Weiterzug an das Bundesgericht

B.A. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Dezember 2020. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, auf eine Ersatzforderung sei zu verzichten, die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte und Grundstücke seien ihm herauszugeben. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der falschen Anschuldigung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei sei er freizusprechen. Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt zu vollziehen sei. Subeventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht des Kantons Luzern zurückzuweisen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Gesuch von C.A. wurde am 12. März 2021 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt und dieses daher gegenstandslos ist.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023

In diesem Verfahren wurden zahlreichen Rügen durch die Beschwerdeführer 1 und 2 angebracht. Wir beschränken und hier auf die folgenden Ausführungen des Bundesgerichts:

Thema Vermögensschaden

«Die Rügen sowohl des Beschwerdeführers 1 als auch des Beschwerdeführers 2 sind nicht zu hören. Beide bestreiten, dass ein Vermögensschaden i.S.v. Art. 146 StGB vorliegt. Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung jedoch vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies wurde namentlich bei einem Kreditbetrug bejaht, wenn – wie vorliegend von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt – die Kreditwürdigkeit mittels Täuschung besser dargestellt wird und die getäuschte Kreditgeberin gestützt auf die falschen Angaben einen Kredit spricht. Denn in einer solchen Konstellation ist der Kredit objektiv einem (deutlich) höheren Ausfallrisiko ausgesetzt als wenn die Kreditwürdigkeit anhand der tatsächlichen Umstände beurteilt worden wäre, was dessen wirtschaftlichen Wert in der Buchhaltung der Kreditgeberin (erheblich) verringert. Die Beschwerdeführer verkennen überdies, dass die Rechtsprechung eine vorübergehende Schädigung genügen lässt und eine spätere Rückzahlung den Täter nicht entlastet. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass es unerheblich ist, ob bzw. in welcher Höhe die Kredite zurückbezahlt wurden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers 2, die Vorinstanz hätte die Differenz zwischen dem „wahren Wert“ der Kredite und dem Wert, wenn diesen ein grösseres Ausfallrisiko innewohnt, darlegen müssen, geht ebenfalls ins Leere. Entscheidend ist, dass der wirtschaftliche Wert verringert ist, was die Rechtsprechung aufgrund des erhöhten Ausfallrisikos bei einem Kreditbetrug bejaht (siehe E. 4.2 oben). Soweit der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang anführt, im Sinne dieser Rechtsprechung käme es bei Kleinkrediten immer zu einer vorübergehenden Schädigung des Darleihers, gilt es ergänzend festzuhalten, dass die Vorinstanz dieses Argument bereits mit zutreffenden Erwägungen verworfen hat und er sich nicht mit diesen auseinandersetzt. Gegen einen Vermögensschaden spricht schliesslich entgegen dem Beschwerdeführer 2 nicht, dass die Vorinstanz die beiden Beschwerdeführer dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägerinnen unter solidarischer Haftung mit allfälligen weiteren Pflichtigen Schadenersatz zu bezahlen, die Privatklägerinnen jedoch „zur masslichen Festsetzung“ an den Zivilrichter verweist. Der zivilrechtliche Schaden steht noch nicht abschliessend fest. Der Zivilrichter ist zudem nicht an den Strafrichter gebunden (vgl. Art. 53 OR). Dem trägt die Vorinstanz zutreffend Rechnung.  

Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit einer möglichen Opfermitverantwortung beschäftigt und eine solche zutreffend verneint. Die Beschwerdeführer hätten bewusst gefälschte Unterlagen, darunter Urkunden, eingereicht, was eine besondere Machenschaft darstelle. Geschickt sei Wahres mit Unwahrem vermischt worden, was es den Privatklägerinnen zusätzlich erschwert habe, die Täuschungen zu durchschauen. Zudem hätten diese auch nicht einfach auf die Angaben vertraut, sondern in sämtlichen Fällen mehrere zusätzliche mündliche und schriftliche Informationen und Dokumente bei verschiedenen Stellen, einschliesslich bei den Vertragspartnern und Arbeitgebern, eingeholt. Die von den Beschwerdeführern hinzugezogenen und instruierten Drittpersonen (und vereinzelt die zuvor instruierten Kreditnehmer selbst) hätten in einzelnen Fällen auch im späteren Prozess der Kreditvermittlung unzutreffende Arbeitgeberauskünfte erteilt oder weitere Unterlagen erstellt. In diesen Fällen habe neben den besonderen Machenschaften ein eigentliches Lügengebäude bestanden, indem das fiktive Einkommen mit zusätzlichen Angaben untermauert wurde. Was der Beschwerdeführer 1 dagegen vorbringt, ist nicht zu hören. 

Der Beschwerdeführer 2 moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht den subjektiven Tatbestand bejaht, da es ihm an der Bereicherungsabsicht fehle. Dies verkennt, dass unerheblich ist, wer bereichert wird (Art. 146 Abs. 1 StGB: „Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, […]“), weshalb Weiterungen unterbleiben können. Gleiches gilt, wenn er argumentiert, die Vermittlungsprovisionen hätten ebenfalls nicht ihn bereichert, sondern seien in die Gesellschaften des Beschwerdeführers 1 geflossen. Auch das Argument, bei Licht betrachtet sei es bei den Kreditnehmern zu keiner Bereicherung gekommen, verfängt nicht. Wie dargelegt, besteht beim Kreditbetrug ein erhöhtes Ausfallrisiko, was den wirtschaftlichen Wert des Kredits schmälert. Entscheidend ist mit anderen Worten entgegen dem Beschwerdeführer 2 nicht die Rückzahlungspflicht an sich bzw. deren buchhalterische Erfassung, sondern die Rückzahlungswahrscheinlichkeit. Die Bereicherungsabsicht entfällt auch nicht wegen des Vorbringens, den Zusatzprovisionen fehle es an der Stoffgleichheit. Die Zusatzprovisionen, welche die Kreditnehmer an den Beschwerdeführer 2 ausgerichtet haben, stammen gemäss nicht bestrittener vorinstanzlicher Feststellung aus den jeweiligen Krediten, welche die Privatklägerinnen den Kreditnehmern ausgezahlt und von diesen im Umfang der Zusatzprovisionen an die Beschwerdeführer weitergeleitet wurden. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer 2 angenommen würde, die Bereicherung sei ausschliesslich bei den Kreditnehmern eingetreten – wogegen die unmittelbare Weiterleitung an die Beschwerdeführer im Umfang der Zusatzprovisionen spricht -, wäre die Stoffgleichheit gegeben, nämlich zwischen dem bei den Privatklägerinnen eingetretenen Schaden und der bei den Kreditnehmern als Dritten eingetretenen Bereicherung. Die eingetretene Bereicherung stammte aus dem Opfervermögen, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. BGE 134 IV 210 E. 5.3). Auch dieses Vorbringen geht damit ins Leere.  

Der Beschwerdeführer 2 beanstandet schliesslich, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie bei ihm den Vorsatz bejahe. Dabei wendet er sich letztlich gegen die vorinstanzlich erkannte Mittäterschaft. Denn nach der Rechtsprechung reicht aus, wenn der später hinzutretende Mittäter sich dem Vorsatz des bzw. der anderen anschliesst (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; 125 IV 134 E. 3a). Was der Beschwerdeführer 2 vorbringt, überzeugt nicht. Er bestreitet im Wesentlichen, dass sein Tatbeitrag derart ins Gewicht fällt, dass die Tat ohne ihn nicht zustande gekommen wäre. Der Beschwerdeführer 1 soll bereits in der ihm vorgeworfenen Art und Weise Kredit bei den Privatklägerinnen erwirkt haben, bevor der Beschwerdeführer 2 erstmals kriminell gehandelt habe. Bereits die untergeordnete Anzahl der angeblich mittäterschaftlich begangenen Fälle zeige, dass die deliktische Krediterlangung nicht mit seinem Tatbeitrag gestanden und gefallen sei. In den Fällen, die ihm zur Last gelegt werden, habe er einzig die Vermittlung und Betreuung der Kreditnehmer übernommen, was keine Betrugshandlung darstelle. Der Beschwerdeführer 1 hätte auch ohne ihn tätig werden können, er selbst habe lediglich in untergeordneter Rolle zur Tat beigetragen. Mit diesen Ausführungen entfernt sich der Beschwerdeführer 2 von den vorinstanzlichen Feststellungen, ohne Willkür darzutun (vgl. E. 2.2 oben). Die Vorinstanz legt ausführlich und plausibel dar, weshalb sie in den vorliegend interessierenden Fällen Nr. 2, 8, 12, 14 und 16 Mittäterschaft annimmt. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Vorsatz des Beschwerdeführers 2 bejaht.» (E.4.3)

Die Vorinstanz verletzt gemäss Bundesgericht zusammenfassend kein Bundesrecht, wenn sie die Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt.  (E.4.4)

Urkundeneigenschaft von Lohnabrechnungen

Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen die Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Er bestreitet zunächst pauschal die Urkundenqualität von Lohnabrechnungen. Weiter bringt er vor, die Urkundenfälschungen hätten lediglich „als Mittel zum Zweck im Rahmen der Betrugshandlungen“ gedient und würden von diesen konsumiert.

Das Bundesgericht führt hierzu im Urteil 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 aus:

«Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.  

Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde (Urkundenfälschung im engeren Sinne). Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten „Geistigkeitstheorie“ derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteile 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3; 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 

Nach der Rechtsprechung kommt Lohnabrechnungen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 118 IV 363 E. 2; Urteile 6B_1022/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2; 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Eine Lohnabrechnung ist grundsätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu beweisen. Der Lohnabrechnung kommt hingegen in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren Sinn Urkundenqualität zu. Eine Lohnabrechnung ist bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aussteller der Abrechnung entspricht (Urteil 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 

Zwischen Urkundenfälschung und Betrug besteht wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 138 IV 209 E. 5.5; 129 IV 53 E. 3; Urteil 6B_1042/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn die Urkundenfälschung nur zum Zweck der Durchführung des Betrugs begangen wurde (vgl. BGE 138 IV 209 E. 5.5; Urteile 6B_1042/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.5.1; 6B_613/2020 vom 17. September 2020 E. 1.3; je mit Hinweisen).» (E.5.3)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, den Lohnabrechnungen komme keine Urkundenqualität zu, steht gemäss Bundesgericht im Widerspruch zur angeführten, konstanten Rechtsprechung. Anlass davon abzuweichen besteht nicht. Gleiches gilt für sein Vorbringen, die Urkundenfälschungen würden von den Betrugshandlungen konsumiert. Auch dies ist unter Verweis auf die Rechtsprechung unzutreffend. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer 1 wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig erklärt. (E.5.4)

Gewerbsmässige Geldwäscherei

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei. Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vernichtung oder der Verbrauch von Werten sei keine Geldwäscherei, ebenso die einfache Investition in Gebrauchswerte. Die Vorinstanz gehe selbst davon aus, dass er „den ihm zu Recht zustehenden Provisionsgewinn von 15 % der vermittelten Kredite“ (d.h. die Vermittlungsprovision) vollständig verbraucht habe.

Der Beschwerdeführer 2 rügt, das Abheben von Geld von einem Konto bzw. die Entgegennahme von Bargeld, welches vorher von einem Bankkonto abgehoben wurde, begründe keine tatbestandsmässige Handlung. Zudem hätten die Kreditnehmer den Kredit jeweils auf ihr Konto ausbezahlt erhalten, wo sich dieser mit legalem Geld vermischt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den abgehobenen bzw. weitergeleiteten Summen nicht um Gelder des „kontaminierten Bodensatzes“ gehandelt habe. Auch sei anzunehmen, dass die Gelder „in adäquater Weise ge- bzw. verbraucht“ wurden. (E.6.1)

Das Bundesgericht führt hierzu im Urteil 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 aus:

«Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; je mit Hinweisen).  

Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 238 E. 3.3; je mit Hinweisen). 

In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden. Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Dabei gilt – analog zur ständigen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen) – ein Gewinn ab Fr. 10’000.– als gross (BGE 129 IV 253 E. 2.2) und ein Umsatz ab Fr. 100’000.– als erheblich (BGE 129 IV 188 E. 3.1) im Sinn von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB. Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Gewerbsmässigkeit (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2) erfüllt sind. Es kann hierzu auf die Ausführungen in Erwägung 4.2 oben verwiesen werden. 

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der üblicherweise geforderten „Parallelwertung in der Laiensphäre“ bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (zum Ganzen: BGE 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; Urteile 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_295/2022 vom 15. September 2022 E. 1.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; je mit Hinweisen).» (E.6.3)

Zur Rüge des Beschwerdeführers 1 bemerkt das Bundesgericht:

«Die Rüge des Beschwerdeführers 1, die sich einzig auf den Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Vermittlungsprovisionen („Provisionsgewinn von 15 % der vermittelten Kredite“, der ihm zu Recht zustehe) bezieht, geht ins Leere. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer 1 vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Vermittlungsprovisionen frei, soweit die diesbezüglichen erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht bereits zufolge Verzichts auf eine Berufung rechtskräftig geworden sind (siehe E. 6.2 oben). Den vorinstanzlichen Schuldspruch der gewerbsmässigen Geldwäscherei betreffend die Zusatzprovisionen rügt der Beschwerdeführer 1 nicht. Es kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.» (E.6.4.1)

Zur Rüge des Beschwerdeführers 2 erklärt das Bundesgericht:

«Mit der Rüge, der Verbrauch oder die Vernichtung verbrecherisch erlangter Vermögenswerte stelle keine tatbestandsmässige Geldwäschehandlung dar, dringt der Beschwerdeführer 2 nicht durch. Gemäss der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat er die Zusatzprovisionen vollständig verbraucht. Nach der Rechtsprechung stellt der Verbrauch (bzw. der Verzehr oder Konsum) von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten – worunter namentlich alle Gegenstände fallen, denen wirtschaftlicher Wert zukommt, und entgegen der missverständlichen Marginale von Art. 305bis StGB nicht einzig „Geld“ (Botschaft vom 12. Juni 1989 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften], BBl 1989 II 1082; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 305bis StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 57, N. 26) – eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar (Urteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4; vgl. Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 132 IV 132; offengelassen in BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). An dieser Rechtsprechung ist mit gewichtigen Teilen der Lehre festzuhalten (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Ackermann [Hrsg.], 2. Aufl. 2021, § 15, N. 66; ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Ackermann [Hrsg.], Band II, 2. Aufl. 2018, N. 602 f. sowie N. 652 f.; a.A. PIETH/SCHULTZE, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 305bis StGB; URSULA CASSANI, Droit pénal économique, Eléments de droit suisse et transnational, 2020, N. 6.78; WOLFGANG WOHLERS, in: Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], 4. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 305bis StGB; MARK PIETH, a.a.O., N. 45 zu Art. 305bis StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 504; eher ablehnend BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl. 2010, N. 26 zu Art. 305bis StGB; offengelassen bei STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 57, N. 31). Durch den Verbrauch (bzw. Verzehr oder Konsum) wird einerseits klar die Einziehung vereitelt. Andererseits gilt es der ratio legis des Geldwäschereitatbestands Rechnung zu tragen: Diesem liegt wie der Einziehung der Leitgedanke zugrunde, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf („le crime ne doit pas payer“; vgl. BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; 124 IV 274 E. 3b; je mit Hinweisen; vgl. ferner ACKERMANN, a.a.O., § 15, N. 8; MARK PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II, 4. Aufl. 2019, N. 50 vor Art. 305bis StGB; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 90 und N. 102; vgl. ferner zu diesem Grundsatz bei Art. 70 StGB: BGE 145 IV 237 E. 3.2.1; 144 IV 285 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Geldwäscher muss durch den Verbrauch der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte (bzw. deren Surrogate) die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Verbrauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen (bzw. das qualifizierte Steuervergehen) hätte sich demzufolge gelohnt. Beispiele für Verbrauchsgüter sind der Kauf von Lebensmitteln, Hygieneartikeln oder Benzin, die Begleichung von fälligen Miet- oder Pachtforderungen oder die Bezahlung von Dienstleistungen wie die eines Masseurs oder einer Coiffeuse.  

Die Rechtsprechung ist dahingehend zu präzisieren, dass die Vernichtung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen (oder einem qualifizierten Steuervergehen) stammen, an sich – man denke etwa an das Verbrennen von verbrecherisch erlangtem Bargeld oder das Verschrotten eines mit verbrecherisch erlangten Vermögenswerten als Surrogat erworbenen Oldtimers – den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt (anders noch Urteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4). Unbestritten vereitelt auch die Vernichtung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte deren Einziehung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt sie jedoch in aller Regel nicht zu einem Vorteil und die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte werden nicht als scheinbar legal erworben wieder in den Markt eingeführt (BGE 119 IV 242 E. 1e) : Die Straftat (bzw. das qualifizierte Steuervergehen) hat sich nicht gelohnt (in diesem Sinn ACKERMANN, a.a.O., § 15, N. 66; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 602 f. sowie N. 652 f.; ACKERMANN/LANGENEGGER/MANFRIN, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Aktuelle Aspekte, in: Aktuelle Anwaltspraxis 2011, S. 1186 f.; im Ergebnis gleicher Auffassung PIETH/SCHULTZE, a.a.O., N. 18 zu Art. 305bis StGB; CASSANI, a.a.O., N. 6.78; WOHLERS, a.a.O., N. 22 zu Art. 305bis StGB; PIETH, a.a.O., N. 45 zu Art. 305bis StGB; CASSANI, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 36 zu Art. 305bis StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 504; a.A. CORBOZ, a.a.O., N. 27 zu Art. 305bis StGB; CHRISTINE EGGER TANNER, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, 1999, S. 127; offengelassen bei STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 57, N. 31).  

Mit dem Verbrauch der verbrecherisch erlangten Zusatzprovisionen im Betrag von Fr. 70’000.– hat der Beschwerdeführer 2 eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung begangen. Die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachte „Vermischung“ von deliktischen (die als Kredit erhaltenen Beträge) und nicht deliktischen Geldern auf den Konti der Kreditnehmer, bevor diese einen Teil der deliktischen Gelder als Zusatzprovisionen an den Beschwerdeführer 2 übergeben haben, steht der Annahme einer tatbestandsmässigen Geldwäschereihandlung nicht entgegen. Massgeblich für die Frage einer möglichen Vermischung ist einzig die Situation beim Beschwerdeführer 2. Die ihm von den Kreditnehmern ausgerichteten Zusatzprovisionen sind sein Verbrechenserlös, der grundsätzlich der Einziehung unterliegt. Eine Vermischung von deliktischen und nicht deliktischen Geldern beim Beschwerdeführer 2 wird von ihm zu Recht nicht behauptet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Verbrauchs der Zusatzprovisionen tatbestandsmässige Geldwäschehandlungen vorliegen. Gleiches gilt zufolge Unterbrechung des sog. paper trails für den Barbezug des für I.________ verbrecherisch erlangten Kredits über Fr. 50’000.– durch den Beschwerdeführer 2, der diesen in der Folge im Betrag von Fr. 40’000.– an den Beschwerdeführer 1 weitergeleitet hat (vgl. BGE 142 IV 333 E. 5.1; vgl. ferner Urteile 6B_295/2022 vom 15. September 2022 E. 1.2; 6B_270/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.1; je mit Hinweisen). Soweit der Einwand der behaupteten Vermischung von deliktischen und nicht deliktischen Geldern sich überhaupt auch auf diesen Barbezug erstreckt, gilt das betreffend die Zusatzprovisionen Angeführte. Massgeblich sind ebenfalls einzig die Verhältnisse beim Beschwerdeführer 2. Zu einer Vermischung seines Verbrechenserlöses mit nicht deliktischen Vermögenswerten ist es bei ihm nicht gekommen. Dies wird vom Beschwerdeführer 2 denn auch nicht behauptet. Schliesslich ist der subjektive Tatbestand erfüllt: Der Beschwerdeführer 2 wusste namentlich, dass die Vermögenswerte, welche er verbrauchte bzw. bar vom Konto des I.________ bezog und an den Beschwerdeführer 1 übergab, namentlich aus dem von ihm mit dem Beschwerdeführer 1 mittäterschaftlich begangenen gewerbsmässigen Betrug stammen. 

Die Erfüllung der Voraussetzungen des schweren Falls gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB wird schliessllich vom Beschwerdeführer 2 nicht beanstandet.» (E.6.4.2)

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