Präventive Wirkung von Electronic Monitoring bei der Einhaltung von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft

Im Urteil 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Electronic Monitoring als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung von Ersatzmassnahmen. Auch wenn (derzeit) keine Echtzeitüberwachung möglich ist, spricht sich das Bundesgericht für eine starke präventive Wirkung von Electronic Monitoring bei Ersatzmassnahmen aus: «Obwohl Electronic Monitoring zurzeit keine Überwachung in Echtzeit erlaubt […] und daher grundsätzlich nicht geeignet ist, das Betreten eines bestimmten Rayons oder Kollusionshandlungen zu verhindern und somit einer bestehenden Kollusionsgefahr tatsächlich zu begegnen […], entfaltet diese Form der Kontrolle eine gewisse präventive Wirkung auf die betroffene Person, da diese mit einer späteren Entdeckung der Missachtung der elektronisch überwachten Ersatzmassnahmen rechnen muss […]» (E.4.4). Bezüglich der Rüge der Belastung des Beschwerdeführers durch das Electronic Monitoring führt das Bundesgericht aus: «Die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, das Electronic Monitoring sei per se ungeeignet, Kollusionshandlungen zu verhindern, gehe damit fehl. Die Vorinstanz hält weiter fest, dem Beschwerdeführer sei nicht zu folgen, soweit er geltend mache, das Electronic Monitoring sei für ihn nicht mehr zumutbar. Der von ihm geltend gemachte psychische Druck und die ihn angeblich belastenden „Organisationsmassnahmen“ seien durch nichts belegt und damit unbeachtlich. Es sei weder begründet noch ersichtlich, ob diese angeblichen Belastungen effektiv bestehen würden und auf das Electronic Monitoring zurückzuführen seien bzw. den Beschwerdeführer unverhältnismässig einschränken würden.» (E.4.5).

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte A. am 19. August 2025 wegen mehrfacher Drohung, wiederholten Tätlichkeiten und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung von 111 Tagen bereits erstandener Haft und Ersatzmassnahmen sowie unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.–, bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Von anderen angeklagten Tatvorwürfen sprach es ihn frei. Es auferlegte ihm ein zweijähriges Kontakt- (Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB) und Rayonverbot (Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB) gegenüber seiner Ehefrau (nachfolgend: Privatklägerin). Gegen dieses Urteil erhob A. Berufung.

Mit separater Verfügung gleichen Datums verlängerte das Bezirksgericht Hinwil gestützt auf Art. 237 StPO die zuletzt am 3. Juni 2025 verlängerten Ersatzmassnahmen (unter anderem ein Kontakt- und Rayonverbot mit Electronic Monitoring) bis zur Rechtskraft des Urteils vom 19. August 2025 bzw. bis zum allfälligen Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz, längstens bis zum 19. November 2025.

Instanzenzug

Die von A. am 1. September 2025 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. September 2025 ab.

Weiterzug ans Bundesgericht

Dagegen gelangte A. am 29. Oktober 2025 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2025 sei aufzuheben und die mit diesem angeordneten bzw. verlängerten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben. Eventualiter sei das mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete bzw. verlängerte Electronic Monitoring aufzuheben und das angeordnete bzw. verlängerte Rayonverbot gebietsmässig demjenigen anzupassen, welches im Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. August 2025 angeordnet worden sei. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht hat antragsgemäss die kantonalen Akten beigezogen. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 14. November 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. November 2025 hat A. zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft repliziert. Die Replik ist am 26. November 2025 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025  

Das Urteil enthält am Anfang auch interessante Ausführungen zur Kollusionsgefahr, welche wir hier nicht weiter vertiefen (vgl. E.3.3.1). Dieser Haftgrund wurde bejaht.

Wir befassen uns hier nur mit der Ersatzmassnahme des Electronic Monitorings.

Der Beschwerdeführer macht eventualiter vor Bundesgericht geltend, die Anordnung des Electronic Monitoring sei unverhältnismässig und folglich aufzuheben (E.4.1).

Das Bundesgericht erklärt im Urteil 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025  hierzu:

«Als Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Auflage in Betracht, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g).  

Die Aufenthaltsbeschränkung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO besteht entweder in der Verpflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung). Einem Aufenthaltsverbot kommt insbesondere bei häuslicher Gewalt Bedeutung zu. Es kann zur Herabsetzung von Kollusionsgefahr verhängt werden, namentlich um zu vereiteln, dass der Ehemann die ihn belastende Ehefrau zu beeinflussen versucht. Ein Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO stellt ebenfalls eine bei Vorliegen von Kollusionsgefahr denkbare Massnahme dar (BGE 137 IV 122 E. 6.2 mit Hinweisen).» (E.4.2).

«Gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung von Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. Dabei stellt Electronic Monitoring keine selbstständige Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft dar. Vielmehr handelt es sich um ein technisches Hilfsmittel, das unter anderem (vgl. Art. 79b StGB) zur elektronischen Überwachung des Vollzugs von strafprozessualen Ersatzmassnahmen, insbesondere von Ein- bzw. Ausgrenzungen (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) und Kontaktverboten (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO), eingesetzt werden kann (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.6; Urteile 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.2; 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.2; 1B_447/2011 vom 21. September 2011 E. 3.4; vgl. LUDIVINE FERREIRA BROQUET, Le bracelet électronique en Suisse: hier, aujourd’hui et demain, 2015, Rz. 554 S. 247; FABIO MANFRIN, Ersatzmassnahmen nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2014, S. 275 f.; JASMINE STÖSSEL, Electronic Monitoring im Schweizer Erwachsenenstrafrecht, 2018, S. 221; JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 89 zu Art. 237 StPO).» (E.4.3).

«Obwohl Electronic Monitoring zurzeit keine Überwachung in Echtzeit erlaubt (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1) und daher grundsätzlich nicht geeignet ist, das Betreten eines bestimmten Rayons oder Kollusionshandlungen zu verhindern und somit einer bestehenden Kollusionsgefahr tatsächlich zu begegnen (Urteile 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.2; 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.2; vgl. FERREIRA BROQUET, a.a.O., Rz. 556 S. 249; MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 237 StPO; AURELIA GURT, Stalking, 2020, Rz. 253 S. 244; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 237 StPO; STÖSSEL, a.a.O., S. 226; WEBER, a.a.O., N. 98 zu Art. 237 StPO), entfaltet diese Form der Kontrolle eine gewisse präventive Wirkung auf die betroffene Person, da diese mit einer späteren Entdeckung der Missachtung der elektronisch überwachten Ersatzmassnahmen rechnen muss (vgl. Urteil 1B_159/2023 vom 18. April 2023 E. 2.5; GURT, a.a.O., Rz. 253 S. 244 f.; MANFRIN, a.a.O., S. 285 f.; STÖSSEL, a.a.O., S. 229 f.; WEBER, a.a.O., N. 98 zu Art. 237 StPO; siehe dazu auch die Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative „Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen“ sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot [Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes] als indirektem Gegenvorschlag, BBl 2012 8863 f. Ziff. 6.4.1, wo in Bezug auf die elektronische Überwachung von Kontakt- und Rayonverboten in Anwendung von Art. 67b Abs. 3 StGB als genügend erachtet wurde, dass der betroffenen Person bewusst sei, dass ein Regelverstoss jederzeit nachgewiesen werden könne und sie mit entsprechenden Konsequenzen rechnen müsse).» (E.4.4).

«Die Vorinstanz erwägt, eine Überwachung der Ersatzmassnahmen mittels Electronic Monitoring könne physisch zwar keine Taten verhindern, sich aber positiv auf die Einhaltung des Verbots auswirken. Das Electronic Monitoring habe sehr wohl eine präventive Wirkung, indem dem Beschwerdeführer bewusst gemacht werde, dass ein Verstoss gegen das Kontaktverbot jederzeit bemerkt und nachgewiesen werden könne und er mit entsprechenden Konsequenzen rechnen müsse. Dass das Electronic Monitoring keine nicht-physische Kontaktaufnahmen aufzeichne, vermöge daran nichts zu ändern, würden diese doch zwangsweise andere Nachweise hinterlassen (Anrufe, Kurznachrichten etc.), mit welchen sich eine Verletzung des Kontaktverbots belegen lasse. Die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, das Electronic Monitoring sei per se ungeeignet, Kollusionshandlungen zu verhindern, gehe damit fehl. Die Vorinstanz hält weiter fest, dem Beschwerdeführer sei nicht zu folgen, soweit er geltend mache, das Electronic Monitoring sei für ihn nicht mehr zumutbar. Der von ihm geltend gemachte psychische Druck und die ihn angeblich belastenden „Organisationsmassnahmen“ seien durch nichts belegt und damit unbeachtlich. Es sei weder begründet noch ersichtlich, ob diese angeblichen Belastungen effektiv bestehen würden und auf das Electronic Monitoring zurückzuführen seien bzw. den Beschwerdeführer unverhältnismässig einschränken würden. Angesichts der Schwere der Delikte, für welche der Beschwerdeführer erstinstanzlich verurteilt worden sei, und der nach wie vor bestehenden ausgeprägten Kollusionsgefahr müsse er sich vielmehr mit gewissen Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Electronic Monitoring abfinden, die ihm eine Inhaftierung ersparen würden. Die Vorinstanz erachtet die Verlängerung des Electronic Monitoring angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Monaten auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.» (E.4.5).

«Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass mittels Electronic Monitoring nicht-physische Kontaktaufnahmen nicht verhindert werden können (vgl. FERREIRA BROQUET, a.a.O., Rz. 556 S. 249; GURT, a.a.O., Rz. 249 S. 240, Rz. 252 S. 243). Indessen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesem technischen Hilfsmittel eine gewisse präventive Wirkung zuerkennt (vgl. oben E. 4.4). Insbesondere ist mit ihr festzuhalten, dass auch derartige Kontaktaufnahmen Nachweise hinterlassen, mit welchen sich eine Verletzung des Kontaktverbots belegen lässt. Dagegen wendet der Beschwerdeführer nichts ein.» (E.4.6).

«Soweit der Beschwerdeführer sich auf die mit Electronic Monitoring verbundenen „organisatorischen und psychischen Belastungen“ beruft, vermag er dadurch die Verhältnismässigkeit des verlängerten Einsatzes dieses technischen Hilfsmittels zur Überwachung des Kontakt- und Rayonverbots nicht in Frage zu stellen. Zwar hat das Bundesgericht betreffend die elektronische Überwachung als besondere Vollzugsform (Art. 79b StGB) auf die für die betroffene Person mit dieser Vollzugsform verbundenen Belastungen verwiesen (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.9 mit Hinweisen). Daraus kann der Beschwerdeführer aber für sich nichts ableiten. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht „gerichtsnotorisch“ (vgl. Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen), dass das Tragen einer elektronischen Fussfessel etwa als unzumutbar zu betrachten wäre. Dies gilt umso weniger, wenn man die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und die Belastungen berücksichtigt, die mit der strafprozessualen Haft verbunden wären. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, mit dem Electronic Monitoring angeblich verbundenen Belastungen mangels Begründung als nicht erstellt betrachtet hat.» (E.4.7).

Die Beschwerde wurde abgewiesen (E.6).

Kommentar zum Urteil von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht

Dieses Urteil handelt zwar von der Abweisung einer Beschwerde wegen „organisatorischen und psychischen Belastungen“ des Electronic Monitorings. Im Kern enthält es aber eine starke Befürwortung von Electronic Monitoring als Unterstützung für häufig angeordnete Ersatzmassnahmen. Es ist mithin äusserst praxisrelevant für die Strafverteidigung.

 

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