Begründung der Motion
Die Motion wurde wie folgt begründet:
Mit der Motion 18.3592 Eichenberger (Nationaler polizeilicher Datenaustausch) wurde der Bundesrat im Dezember 2019 beauftragt, eine zentrale nationale Polizeidatenbank oder eine Vernetzungsplattform für die bestehenden kantonalen Polizeidatenbanken zu schaffen, mittels welcher die Polizeiorgane von Bund und Kantonen direkt polizeiliche Daten über Personen und deren Vorgänge in der gesamten Schweiz abfragen können. Die technischen Arbeiten für eine entsprechende Vernetzungsplattform, die Polizeiliche Abfrageplattform (POLAP), sind bereits fortgeschritten. Dadurch sollen die kantonalen polizeilichen Datenbanken untereinander und mit den nationalen und internationalen Polizeidatenbanken vernetzt und damit die Interoperabilität innerhalb der Schweiz sichergestellt werden: mit einer einzigen Abfrage können Informationen aus diversen Systemen der Kantone, des Bundes sowie auch international abgefragt werden. Es entfallen somit die sequenziellen Einzelabfragen der unterschiedlichen Systeme.
Für die Abfrage seiner Daten in den bundeseigenen Systemen verfügt der Bund bereits über die notwendigen Rechtsgrundlagen. Er kann diese Daten über die POLAP international (der EU) und vertikal (den Kantonen) bekanntgeben. Hingegen verfügen die Kantone nicht durchgehend über die notwendigen Rechtsgrundlagen, um ihre polizeilichen Daten über die POLAP vertikal (dem Bund, welcher sie allenfalls an die EU bekanntgibt) oder horizontal (anderen Kantonen) bekanntzugeben. Verfügt ein Kanton nicht über solche Rechtsgrundlagen, kann die Anbindung der kantonalen Systeme an POLAP für diesen Kanton nicht durchgeführt werden. Die Motion Eichenberger könnte in diesem Fall nicht vollständig umgesetzt werden.
Dem Bund kommen auf dem Gebiet der inneren Sicherheit lediglich Teilzuständigkeiten zu. Soweit es um die innere Sicherheit im engeren Sinne geht, weist die BV einzig die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und Strafprozessrechts (Art. 123 BV) ausdrücklich in die Zuständigkeit des Bundes. Gestützt darauf kann der Bund die Abfrage gerichtspolizeilicher Daten in Strafverfahren regeln. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem kantonalen Hoheitsgebiet stellt hingegen eine originäre Kompetenz der Kantone dar (sog. Polizeihoheit der Kantone). Dem Bund kommt deshalb keine Kompetenz zu, die Abfrage von kriminalpolizeilichen Daten, die gestützt auf kantonale Polizeigesetze bearbeitet werden, sowie von sicherheitspolizeilichen Daten, die gestützt auf kantonale Polizeigesetze bearbeitet werden, zu regeln. Es besteht heute keine Verfassungsgrundlage, welche es dem Bund erlauben würde, die Motion Eichenberger vollständig auf dem Weg der Bundesgesetzgebung umzusetzen.
Es soll deshalb in der Bundesverfassung eine punktuelle neue Bundeskompetenz geschaffen werden, um die Abfrage polizeilicher Daten unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen regeln zu können. Gestützt auf eine solche Verfassungsgrundlage könnte der Bund die Abfrage der kantonalen Polizeidaten (unter den Kantonen und durch den Bund) via die POLAP verbindlich regeln und so eine vollständige Umsetzung der Motion Eichenberger gewährleisten.
Stand der Dinge
Die Motion befindet sich derzeit (4. Januar 2024) in der Kommission des Ständesrats.