Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A. vor, am frühen Morgen des 26. Januar 2018 in der Raucherlounge des Clubs E. nach einer kurzen (verbalen) Auseinandersetzung mit B.B. mit einem Klappmesser mehrfach auf bzw. gegen dessen Kopf gestochen zu haben, wobei B.B. diverse Verletzungen am Kopf, am linken Unterarm sowie am Unterbauch erlitten habe und in der Folge notfallmässig habe operiert werden müssen. Anlässlich des Messerangriffs soll A. zudem C.B., welcher seinem Bruder B.B. zu Hilfe geeilt sei, in den rechten Arm geschnitten haben, wobei C.B. eine Schnittverletzung am rechten Unterarm erlitten habe.
Prozessuale Vorgeschichte
Mit Urteil vom 2. Juli 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich A. schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren; für die Zeit des Vollzugs ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Das Bezirksgericht verwies ihn für 15 Jahre des Landes. Zudem stellte es fest, dass er gegenüber B.B. sowie der D. AG je dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei es letztere beiden zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs je auf den Zivilweg verwies. Weiter verpflichtete es A., B.B. Fr. 50’000.– sowie C.B. Fr. 1’000.–, je zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen.
Auf Berufung je von A. und B.B. sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A. am 18. November 2021 schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Im Weiteren bestätigte das Obergericht die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB; die Dauer der Landesverweisung reduzierte es auf sechs Jahre. Es verpflichtete A., B.B. Schadenersatz im Betrag von Fr. 86’155.30, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 14. April 2019, zu bezahlen. Überdies stellte es fest, dass A. gegenüber B.B. auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 sowie der D. AG je dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei es letztere beiden zur genauen Feststellung des Umfangs dieses Schadenersatzanspruchs je auf den Zivilweg verwies. Zudem verpflichtete das Obergericht A., B.B. Fr. 40’000.–, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen. Die Genugtuungsforderung von C.B. wies es vollumfänglich ab.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_310/2022, 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022
Gegen das obergerichtliche Urteil erheben sowohl Aals auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen.
Der A. (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beantragt im Verfahren 6B_310/2022, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen; eventualiter seien die angeordnete ambulante Massnahme sowie die Landesverweisung aufzuheben; subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuverweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) verlangt im Verfahren 6B_311/2022, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und der Beschwerdeführer 1 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen, und er sei mit neuneinhalb Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen und 15 Jahre des Landes zu verweisen.
Es rechtfertigte sich gemäss dem Bundesgericht, die Verfahren 6B_310/2022 und 6B_311/2022 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (E.1).
Wir betrachten hier nur die Ausführungen des Bundesgerichts zum Thema der Notwehrsituation.
Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 machten vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 StGB geltend. Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, entgegen der Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer 1 gar nicht in einer Notwehrsituation befunden; vielmehr sei er einem Angriff zuvorgekommen und habe den Beschwerdegegner 2 vorsorglich kampfunfähig machen wollen (Beschwerde im Verfahren 6B_311/2022 S. 2 ff.). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer 1 die Auffassung, er habe in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gehandelt. Zumindest hätte die Vorinstanz von einer entschuldbaren Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ausgehen müssen (Beschwerde im Verfahren 6B_310/2022 S. 22 ff.) (E.5.1).
Die Vorinstanz, das Obergericht Zürich, bejaht gemäss Bundesgericht eine Notwehrsituation. Sie erwägt, dass der Beschwerdegegner 2 und mindestens eine Person dem Beschwerdeführer 1 nachgefolgt seien und ihn zur Rede gestellt hätten, als der Beschwerdeführer 1 sich nach dem ersten Zusammenstoss mit verbaler Auseinandersetzung Richtung Fenster in den hinteren Teil der Raucherlounge entfernte habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers 1 sei dies als Angriff zu werten, zumal zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, dass (möglicherweise) schon in diesem Stadium des Geschehens ein Glas oder eine Flasche oder mehrere in seine Richtung geflogen seien. Wann der Beschwerdeführer 1 am Hinterkopf verletzt worden sei, lasse sich nicht genau feststellen. Zudem sei nicht erstellt, dass er vom Beschwerdegegner 2 verletzt oder durch einen Wurf oder gar Schlag aus nächster Nähe getroffen worden sei. Vom Beschwerdegegner 2, der unbewaffnet gewesen sei, habe er nur körperliche Gewalt zu befürchten gehabt. Der Beschwerdeführer 1 habe das Messer unbemerkt hervorgeholt, geschickt einhändig geöffnet und dann sofort ohne weitere Warnung Stichbewegungen in Richtung Kopf des Beschwerdegegners 2 ausgeführt. Es sei ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, zunächst um Hilfe zu rufen sowie mittels Drohgebärden und Zeigen des Messers eine Warnung auszusprechen und dadurch Distanz zu schaffen. Weiter habe er Unterstützung durch seinen ebenfalls im Raucherraum anwesenden Bekannten erhalten. So habe der Zeuge G. ausgeführt, er habe einen Klammergriff gemacht von der Seite, um einen weiteren Angreifer (neben dem Beschwerdegegner 2) zu stoppen; er habe einen bevorstehenden Angriff erkannt und habe die Sache ausbremsen wollen. Der sofortige Messereinsatz aus nächster Nähe direkt in Richtung Kopf des Beschwerdegegners 2 sei daher als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Urteil S. 57 f., S. 62 und S. 64 ff.). Analoges gelte für die Tathandlung des Beschwerdeführers 1 zum Nachteil des Beschwerdegegners 3, welcher sich unbewaffnet lediglich schützend zwischen den Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdegegner 2, seinen Bruder, habe stellen wollen (Urteil S. 66). (E.5.2).
Das Bundesgericht im Urteil 6B_310/2022, 6B_311/2022 vom 8. Dezember 2022 folgende allgemein gültigen Ausführungen zum wichtigen Thema Notwehr:
«Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; „rechtfertigende Notwehr“). Art. 16 StGB regelt die „entschuldbare Notwehr“: Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2). Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81 mit Hinweisen; Urteile 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1; 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1 E. a mit Hinweisen). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wobei insbesondere der Schwere des Angriffs, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung sowie der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_575/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.2.1; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; 93 IV 81 E. b; Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).» (E.5.3).
Zum vorliegenden Fall äusserte sich das Bundesgericht diesbezüglich wie folgt: «Für die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 in einer (vermeintlichen) Notwehrsituation gehandelt haben könnte, erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unvollständig:
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) sind der Beschwerdegegner 2 und (mindestens) eine weitere Person dem Beschwerdeführer 1 nachgefolgt, um ihn zur Rede zu stellen. Weder warf noch hielt der Beschwerdegegner 2 eine Flasche oder ein Glas in der Hand, als er auf den Beschwerdeführer 1 zuschritt. Auch wurde der Beschwerdeführer 1 vom Beschwerdegegner 2 nicht verletzt oder durch einen Schlag aus nächster Nähe getroffen. Die Vorinstanz geht zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 vom Beschwerdegegner 2 (nur) körperliche Gewalt zu befürchten gehabt habe. Dass und wie der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer 1 angreifen wollte, ergibt sich aus der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung jedoch nicht. Kommt hinzu, dass aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, von wem bzw. von welcher Gruppe und auf welche Art und Weise – möglicherweise (so auf S. 64 des Urteils) – bereits in diesem Zeitpunkt „eine oder mehrere Flaschen und/ oder Gläser durch die Raucherlounge in seine Richtung“ (des Beschwerdeführers 1) geworfen wurde/n, und ob ein solcher Wurf, so er denn als erstellt zu betrachten wäre, objektiv oder zumindest aus Sicht des Beschwerdeführers 1 auch dem Beschwerdegegner 2 bzw. dessen Verhalten vor dem Messerangriff zugeschrieben werden müsste. Nach der Vorinstanz ist denn auch denkbar, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers 1 am Hinterkopf erst im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufregung entstanden sind, als klar geworden sei, dass er ein Messer mit sich führt und es gegen den Beschwerdegegner 2 eingesetzt hat. Immerhin hielt sie fest, der Beschwerdeführer 1 selbst habe im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht, dass ein Schlag oder Wurf (mit einer Flasche/einem Glas) aus nächster Nähe auf seinen Kopf erfolgt sei oder unmittelbar bevorgestanden habe. Jedenfalls lässt sich ein unmittelbar drohender, körperlicher Angriff des Beschwerdegegners 2 gegen den Beschwerdeführer 1 nicht allein damit begründen, dass der Beschwerdegegner 2 sehr kräftig ausgesehen haben soll und er – zusammen mit der weiteren Person – in Personenüberzahl war. Wenn die Berufung auf Notwehr nicht zum Vorwand werden soll, einen Gegner ungestraft verletzen oder gar umbringen zu können, so kann der Nachweis einer unmittelbaren Bedrohung nicht leichthin als erbracht angesehen werden. Selbst wenn vorliegend die Aussicht bestanden hätte, eine – bereits zuvor aufgekeimte – verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdegegner 2 könnte mit Tätlichkeiten enden, reicht dies nicht zur Annahme einer Notwehrsituation (BGE 93 IV 81 E. a). Das Gesagte gilt sinngemäss auch für die Putativnotwehr (vgl. BGE 93 IV 81 E. b). Hierfür genügt nicht, dass sich der Beschwerdeführer 1 von dem Beschwerdegegner 2 und der weiteren Person bedroht und angegriffen gefühlt haben soll, wie die Vorinstanz festhält. Allein aufgrund des Umstands, dass der auf ihn zugehende Beschwerdegegner 2 und die weitere Person in Personenüberzahl waren und Ersterer ihm körperlich überlegen gewesen sein soll, kann nicht zwingend auf eine Putativnotwehrsituation geschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer 1 gewusst habe, dass der Beschwerdegegner 2 ehemaliger professioneller Kampfsportler (gewesen) sei, und dieser von mindestens einer Person mit Kampferfahrung „unterstützt“ worden sein soll, stellt die Vorinstanz im Übrigen nicht fest.» (E.5.4)
Die Vorinstanz hat damit, wie das Bundesgericht betont, den massgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, weshalb es dem Bundesgericht nicht möglich ist, die Rechtsanwendung von Bundesrecht zu prüfen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Sie wird ihren Entscheid hinsichtlich des Vorliegens einer Notwehrsituation – sowohl in Bezug auf die Tathandlung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 als auch des Beschwerdegegners 3 – gemäss dem Bundesgericht näher begründen müssen. (E.5.5).
Das Urteil wurde vom Bundesgericht zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an das Obergericht Zürich zurückgewiesen.