Sachverhalt
Mit Urteil vom 17. Juli 2024 stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt fest, dass A. den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) erfüllt hat, indessen wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist. Es ordnete in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 StPO eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 StGB) für die Dauer von drei Jahren an.
Instanzenzug
Mit Vollzugsbefehl vom 3. Januar 2025 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Vollzugsbehörde), A. zum Antritt des Massnahmenvollzugs im Untersuchungsgefängnis U. per 3. Februar 2025 aufgeboten. Der Vollzugsbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 3. Februar 2025 trat A. den Massnahmenvollzug im Untersuchungsgefängnis U. an.
Mit Gesuch vom 10. Februar 2025 beantragte A. der Vollzugsbehörde seine umgehende Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis U., sofern er nicht sofort in eine geeignete Massnahmenvollzugsinstitution versetzt werden könne.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wies die Vollzugsbehörde das Gesuch ab.
Der A. erhob am 28. Februar 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen diese Verfügung Rekurs. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und seine umgehende Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis, sofern er nicht sofort in eine geeignete Massnahmenvollzugsinstitution verlegt werden könne. Weiter verlangte er, es sei festzustellen, dass er seit dem 3. Februar 2025 unrechtmässig im Untersuchungsgefängnis festgehalten werde, und er sei für die unrechtmässig ausgestandene Haft angemessen zu entschädigen.
Unter der Überschrift „superprovisorischer Antrag auf vorsorgliche Massnahme“ beantragte A. zudem, dass sein Entlassungsantrag schnellstmöglich einer richterlichen Überprüfung zugeführt werde, sofern er nicht umgehend aus dem Untersuchungsgefängnis in Freiheit entlassen oder in eine geeignete Massnahmenvollzugsanstalt verlegt werde.
Das Appellationsgericht wies das Gesuch um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen mit Verfügung vom 3. März 2025 ab. Gleichzeitig setzte es der Vollzugsbehörde Frist bis zum 31. März 2025 zur Einreichung einer Vernehmlassung und der Akten.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung des Appellationsgerichts vom 3. März 2025 aufzuheben, soweit mit dieser sein superprovisorischer Antrag auf die vorsorgliche Massnahme der richterlichen Haftüberprüfung abgewiesen werde. Er sei umgehend aus dem Untersuchungsgefängnis in Freiheit zu entlassen, sofern er nicht sofort in eine geeignete Massnahmenvollzugsinstitution verlegt werden könne.
In prozessualer Hinsicht ersucht A. um Einräumung des Replikrechts gegenüber Stellungnahmen des Beschwerdegegners und um Beizug der vorinstanzlichen Akten.
Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vollzugsbehörde hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_248/2025 vom 7. April 2025
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte superprovisorische vorsorgliche Massnahme (umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug bzw. richterliche Überprüfung des Entlassungsgesuchs) zu Recht verneint hat (E.3).
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 10 BV und Art. 31 BV (E.4).
Das Bundesgericht führt im Urteil 7B_248/2025 vom 7. April 2025 aus:
«Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Erforderlich ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Der zuständigen Behörde steht dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Das Bundesgericht legt sich seinerseits bei der Überprüfung von Entscheiden einer verwaltungsunabhängigen richterlichen Behörde über vorsorgliche Massnahmen besondere Zurückhaltung auf. Es hebt deren Entscheid nur auf, wenn darin wesentliche Interessen und wichtige Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet wurden und die darin vorgenommene Interessenabwägung jeglicher vernünftiger Grundlage entbehrt (vgl. zum Ganzen Urteile 1B_339/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 3.1; 6B_992/2021 vom 29. September 2021 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).» (E.4.2.3).
«Soweit der Beschwerdeführer mit seinem superprovisorischen Antrag eine richterliche Überprüfung seines Entlassungsgesuchs verlangte, ist dazu Folgendes festzuhalten: Die gegenüber dem Beschwerdeführer zu vollziehende stationäre therapeutische Massnahme wurde gerichtlich angeordnet. Der entsprechende Vollzugsbefehl vom 3. Januar 2025 – mit welchem der Beschwerdeführer ausdrücklich zum Antritt des Massnahmenvollzugs im Untersuchungsgefängnis U. aufgeboten wurde – erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit besteht grundsätzlich ein Rechtstitel für den mit dem Massnahmenvollzug verbundenen Freiheitsentzug des Beschwerdeführers.
Dieser erfolgt mit anderen Worten am Ende eines gerichtlichen Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer zu einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt wurde. Der in Art. 5 Abs. 4 EMRK statuierte Anspruch auf richterliche Haftprüfung wird damit von vornherein von der gerichtlichen Verurteilung absorbiert (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, N. 439). Mit dem Appellationsgericht Basel-Stadt ist zudem bereits eine unabhängige gerichtliche Instanz im Hauptverfahren mit der vorliegenden Sache bzw. dem Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers befasst. Inwieweit darüber hinaus ein anderes Gericht den Freiheitsentzug überprüfen sollte, erschliesst sich nicht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich – entgegen seiner Auffassung – nicht um einen Beschuldigten in Untersuchungshaft, sondern um einen rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen. Die Schweizerische Strafprozessordnung im Allgemeinen und die Bestimmungen über die strafprozessuale Untersuchungshaft (Art. 220 ff. StPO) im Besonderen sind demnach im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und Art. 439 Abs. 1 StPO). Damit fällt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – insbesondere ein Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht im Sinne von Art. 225 StPO ausser Betracht. Nachdem sich mit dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein Gericht mit dem Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten freiheitsentziehenden Massnahme bzw. dessen in diesem Zusammenhang gestellten Entlassungsgesuch befasst, ist dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf richterliche Überprüfung seines Entlassungsantrags bereits Genüge getan. Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.» (E.4.3.2).
«Es ist schliesslich nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, das vor der Vorinstanz hängige und noch nicht geprüfte Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend die Abweisung von superprovisorisch beantragten vorsorglichen Massnahmen vorab zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als eine Behandlung dieser Frage durch das Bundesgericht zunächst entsprechender tatsächlicher Feststellungen durch die Vorinstanz bedarf (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf den entsprechenden Antrag und die damit zusammenhängenden Rügen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. Es bleibt indes darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Verfahren in der Hauptsache angesichts der bestehenden freiheitsentziehenden Massnahme und der konkreten Umstände im vorliegenden Fall besonders vordringlich durchzuführen hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV).» (E.4.3.3).
Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_248/2025 vom 7. April 2025 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt (E.5).