Lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz begründet tendenziell keinen Härtefall

Im Urteil 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Zürich gegen einen Verzicht auf die Aussprache einer Landesverweisung bei einem pakistanischen Staatsbürger wo es um mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen (Art. 148a Abs. 1 StGB) ging. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde und sprach sich für die Landesverweisung aus. Die Frage des Härtefalls liess es noch knapp offen:  «Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdegegner seit 28 Jahren und damit zweifelsohne seit langem in der Schweiz aufhält. Indes reiste er erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und hat folglich die prägenden Kinder- und Jugendjahre nicht hier verbracht. Andere besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind ebenfalls nicht erkennbar, im Gegenteil. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdegegners bekannt sind oder geltend gemacht werden. Damit ergibt sich sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weitestgehend aus der langen Aufenthaltsdauer. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls tendenziell zu verneinen, wobei die Frage keiner abschliessenden Beurteilung bedarf […]» (E.5.2.4). Das Bundesgericht bejahte alsdann das überwiegende öffentliche Interesse an der Landesverweisung: «Diesem erheblichen öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber, die indes weitestgehend im blossen Umstand seiner langen Anwesenheit gründen. Im Übrigen ist zusammenfassend von einer unterdurchschnittlichen Integration des im Urteilszeitpunkt gesunden, 51 Jahre alten Beschwerdegegners auszugehen und zwar sowohl in beruflicher als auch sozialer Hinsicht; eine Reintegration in sein Heimatland in beiden Bereichen scheint möglich und zumutbar. Die seit der Tat verstrichene Zeit bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners während dieser Zeit vermag die von ihm nach wie vor ausgehende Gefahr für das hiesige Sozialsystem nicht herabzusetzen […]. Im Ergebnis vermag damit die Gesamtwürdigung der Umstände, die das private Interesse des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz betreffen, das von ihm nach wie vor ausgehende Risiko für die hiesige soziale Sicherheit und damit das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse. Folglich fällt die Interessenabwägung der Vorinstanz zu Unrecht zugunsten des Beschwerdegegners aus und verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.» (E.5.3.2).

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A. am 20. November 2023 wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 1 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. Die Probezeit setzte es auf 3 Jahre fest. Es verwies A. für 5 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

Instanzenzug

Auf Berufung von A. bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 19. August 2024 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es reduzierte die Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu je Fr. 10.–. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab.

Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass A. am 21. August 2019, 23. September 2019, 23. Oktober 2019, 20. November 2019 und 11. Dezember 2019 jeweils ein Formular mit Angaben zu seiner Person unterzeichnete und der Arbeitslosenkasse einreichte. Darin bestätigte er unter anderem, im fraglichen Monat keine unselbstständige oder selbstständige Arbeitstätigkeit ausgeübt zu haben sowie nach wie vor auf Arbeitssuche und arbeitslos zu sein. In der Folge bezahlte die Arbeitslosenkasse B. ihm für die Monate August 2019 bis Dezember 2019 Taggelder von insgesamt Fr. 12’230.20 aus. Entgegen seinen Angaben in den Formularen zuhanden der Arbeitslosenkasse erzielte A. in der nämlichen Zeit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4’000.–.

Weiterzug ans Bundesgericht

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt am 5. November 2024 Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und A. für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.

Der A. beantragt in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2025, die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sei abzuweisen, das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen und auf eine Landesverweisung zu verzichten. Das Obergericht des Kantons Zürich teilt am 9. Januar 2025 mit, auf eine Stellungnahme werde verzichtet.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025  

Die Beschwerdeführerin (Staatsanwaltschaft) rügt vor Bundesgericht eine unrichtige Anwendung von Bundesrecht gemäss Art. 95 lit. a BGG, konkret Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB und Art. 66a Abs. 2 StGB. Entgegen der Vorinstanz könne für den Beschwerdegegner nicht vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles ausgegangen werden. Dessen soziale Integration in der Schweiz sei als unterdurchschnittlich, die berufliche Integration als höchstens normal einzustufen, die Reintegrationsaussichten im Heimatland seien vorhanden und jedenfalls besser als die Aussichten auf soziale Integration in der Schweiz. Weder in der Schweiz noch in Pakistan verfüge der Beschwerdegegner über Verwandtschaft oder Freunde und eine gewisse Rückfallgefahr sei angesichts seiner Vorstrafen vorhanden. Die lange Aufenthaltsdauer, das eher leichte Verschulden und das niedrige Strafmass vermöchten für sich alleine keinen Härtefall zu begründen, zumal es sich bei dem dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikt auch nicht um einen banalen «Fehltritt» handle, sondern um eine Ausnutzung und Schädigung des schweizerischen Sozialversicherungssystems. Selbst wenn vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles ausgegangen würde, würden die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdegegners angesichts der gegen den Staat gerichteten Deliktsart, der beiden Vorstrafen und dessen geringen privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz überwiegen, zumal nebst der beruflichen Tätigkeit keine Hinweise vorlägen, die ein besonders zu schützendes Interesse des Beschwerdegegners am Verbleib in der Schweiz zu begründen vermöchten, argumentiert die Staatsanwaltschaft (E.2).

Betreffend des Verzichts auf die Landesverweisung durch die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Zürich) äussert sich das Bundesgericht im Urteil 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 wie folgt:

«Die Vorinstanz stellt zur Person des im Urteilszeitpunkt 51 Jahre alten Beschwerdegegners und dessen beruflichen Situation fest, dass er bis zum Alter von 23 Jahren in Pakistan lebte, mithin dort seine Kindheit und Jugend verbracht hat. Er ist geschieden und kinderlos, verfügt über die Niederlassungsbewilligung C und wohnt in einer Wohngemeinschaft mit einem Kollegen. Er arbeitet zu rund 30 % im Restaurant C. in Zürich, hauptsächlich als Tellerwäscher und bezieht Sozialhilfe. In der Folge bejaht die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall. Für einen solchen spreche insbesondere die lange Aufenthaltsdauer des im Jahr 1996 in die Schweiz eingereisten Beschwerdegegners, der folglich seit rund 28 Jahren in der Schweiz lebe und damit den grössten Teil seines Lebens hier verbracht habe. Betreffend die weiteren Integrationskriterien sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegner zwar trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur wenig Deutsch spreche; in der Strafuntersuchung und den Gerichtsverfahren sei er auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen. Dies sei jedoch wohl auch dem Umstand geschuldet, dass sein soziales Umfeld respektive sein Freundeskreis in der Schweiz mehrheitlich aus (teilweise eingebürgerten) Personen pakistanischer und bangladeschischer Herkunft bestehe. 

In beruflicher Hinsicht sei der Beschwerdegegner während seines 28-jährigen Aufenthalts in der Schweiz mehrheitlich erwerbstätig gewesen und habe immer wieder in anderen Bereichen gearbeitet. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er vorgebracht, dass sich seine ökonomische Situation ab September 2024 dank einer zusätzlichen Anstellung in einem Pensum von 70 % verbessere und er ab jenem Zeitpunkt nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein werde. Andere Schulden als jene bei der Arbeitslosenkasse, welche er mittlerweile zum grossen Teil abbezahlt habe und weiter abzuzahlen beabsichtige, bestünden keine. Seine zwei nicht einschlägigen Vorstrafen wegen SVG-Delikten, mit denen er am 25. Oktober 2016 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 2’000.– verurteilt und am 6. Juni 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft worden sei, lägen bereits längere Zeit zurück. Insgesamt könne in sozialer und beruflicher Hinsicht von einer unterdurchschnittlichen bis normalen Integration gesprochen werden. Entscheidend zur Frage einer persönlichen Härte sei vorliegend, dass es dem Beschwerdegegner an einem persönlichen Beziehungsnetz in seinem Heimatland, welches er einzig bis zum Tod seiner Mutter vor zwei Jahren einmal jährlich besucht habe, gänzlich fehle. Dies unterscheide vorliegenden Fall von anderen Fällen, in welchen das Bundesgericht trotz langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz, einen Härtefall verneint habe (so die Entscheide 6B_523/2023 vom 18. Oktober 2023 betreffend einen seit 36 Jahren in der Schweiz lebenden Türken und 6B_118/2020 vom 2. September 2020 betreffend einen 31-jährigen Bolivianer, welcher seit seinem 14. Altersjahr in der Schweiz lebte). Damit wäre dem Beschwerdegegner eine Rückkehr nach Pakistan in persönlicher Hinsicht schwer zuzumuten; auch in beruflicher Hinsicht wäre eine Wiedereingliederung mit Schwierigkeiten verbunden. Die Landesverweisung würde für den Beschwerdegegner eine unverkennbare schwere persönliche Härte darstellen. Dass überhaupt eine obligatorische Landesverweisung zur Frage stehe, liege konkret daran, dass der Beschwerdegegner im Zeitraum von rund fünf Monaten Leistungen der Arbeitslosenkasse in Höhe von insgesamt Fr. 12’230.20 unrechtmässig bezogen habe. Dabei handle es sich um einen Straftatbestand mit einem Höchststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei für den Beschwerdegegner im Rahmen der Strafzumessung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt worden sei. Mit anderen Worten wiege dieser Fehltritt, der nun rund viereinhalb Jahre zurückliege, nicht allzu schwer. Vor diesem Hintergrund wäre es für den Beschwerdegegner sehr hart, wenn er einzig wegen dieser Straftat die Schweiz verlassen müsste. Schliesslich habe der Beschwerdegegner seit der Tat Rückzahlungen an die Arbeitslosenkasse geleistet und glaubhaft dargetan, das von ihm verursachte Unrecht wiedergutmachen zu wollen und den Fehler nie wieder zu begehen. Eine Rückfallgefahr bestehe somit nicht, weshalb das geringe öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdegegners am Verbleib in der Schweiz in Sinne der Verhältnismässigkeitsabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB keineswegs überwiege.» (E.3).

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 wie folgt generell-abstrakt zur Landesverweisung:

«Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor.  

Der Beschwerdegegner ist pakistanischer Staatsangehöriger und wurde wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB erfüllt.» (E.4.1).

«Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.2).  

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).» (E.4.2).

«Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2).  

Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.6).» (E.4.3).

«Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1).  

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3).» (E.4.4).

«Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4).» (E.4.5).

Zum Thema des Härtefalls äussert sich das Bundesgericht im Urteil 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025, nach eingehenden Abwägungen, wie folgt:

«Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdegegner seit 28 Jahren und damit zweifelsohne seit langem in der Schweiz aufhält. Indes reiste er erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und hat folglich die prägenden Kinder- und Jugendjahre nicht hier verbracht. Andere besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind ebenfalls nicht erkennbar, im Gegenteil. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdegegners bekannt sind oder geltend gemacht werden. Damit ergibt sich sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weitestgehend aus der langen Aufenthaltsdauer. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls tendenziell zu verneinen, wobei die Frage keiner abschliessenden Beurteilung bedarf […]» (E.5.2.4).

«Selbst wenn mit der Vorinstanz von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen würde, kann ihren Erwägungen zur Interessenabwägung nicht gefolgt werden.» (E.5.4).

Zur Interessenabwägung erklärte das Bundesgericht im Urteil 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025:

«Der Beschwerdegegner bewirkte mit seinem während rund fünf Monaten dauernden Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems – das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht (vgl. Urteil 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis) – einen finanziellen Nachteil im Betrag von rund Fr. 12’230.–, d.h. eine widerrechtliche Veränderung staatlichen Vermögens i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB. Mit Blick auf das Verschulden erwägt die Vorinstanz, er werde im hierfür vorgesehenen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit 90 Tagessätzen Geldstrafe bestraft und folgert daraus: „Mit anderen Worten wiegt dieser Fehltritt (keine Hervorhebung im Originaltext) […] nicht allzu schwer“. Damit impliziert sie, dass sie die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung – zumindest im Rahmen der Interessenabwägung – im untersten Bereich ansiedelt. Dem kann nicht gefolgt werden, was sich bereits aus ihren Erwägungen zur Strafzumessung ergibt.» (E.5.3.1.1).

«Angesichts der nicht mehr unerheblichen Schwere der begangenen Anlasstat, der sich darin manifestierenden Gefährlichkeit des Beschwerdegegners für das hiesige Sozialsystem und der gegebenen Rückfallgefahr ist insgesamt von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen. Dies auch mit Blick darauf, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Sozialversicherungsbetrug – gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte – als besonders verwerflich erachtet und am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems wie bereits erwähnt ein grundsätzliches öffentliches Interesse besteht (vgl. Urteil 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3 m.H. auf Urteile 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3 und 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1).» (E.5.3.1.5).

«Diesem erheblichen öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber, die indes weitestgehend im blossen Umstand seiner langen Anwesenheit gründen. Im Übrigen ist zusammenfassend von einer unterdurchschnittlichen Integration des im Urteilszeitpunkt gesunden, 51 Jahre alten Beschwerdegegners auszugehen und zwar sowohl in beruflicher als auch sozialer Hinsicht; eine Reintegration in sein Heimatland in beiden Bereichen scheint möglich und zumutbar. Die seit der Tat verstrichene Zeit bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners während dieser Zeit vermag die von ihm nach wie vor ausgehende Gefahr für das hiesige Sozialsystem nicht herabzusetzen (vgl. oben E. 5.2 und 5.3.1.4). Im Ergebnis vermag damit die Gesamtwürdigung der Umstände, die das private Interesse des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz betreffen, das von ihm nach wie vor ausgehende Risiko für die hiesige soziale Sicherheit und damit das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung nicht aufzuwiegen. Vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse. Folglich fällt die Interessenabwägung der Vorinstanz zu Unrecht zugunsten des Beschwerdegegners aus und verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.» (E.5.3.2).

«Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Anordnung der Landesverweisung und Prüfung deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an die Vorinstanz zurückzuweisen.» (E.6.1).

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