Harmonisierung der Strafrahmen: Ab Juli 2023 gelten höhere Strafen für Gewalttaten

Das Parlament hat im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht bestimmte Strafdrohungen geändert. So sollen künftig die Strafdrohungen besser aufeinander abgestimmt sein. Namentlich bei Gewaltdelikten werden strengere Strafen eingeführt. Bei einer schweren Körperverletzung etwa sehen das Strafgesetzbuch (StGB) und das Militärstrafgesetz (MStG) neu eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Bisher betrug die Mindestfreiheitsstrafe sechs Monate. Auch die Strafdrohungen für Gewalt und Drohung gegen Beamte werden verschärft. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. Mai 2023 die geänderten Bestimmungen auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt.

Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament die Vorlage zur Harmonisierung der Strafrahmen verabschiedet. Diese Strafrechtsrevision sieht namentlich Verschärfungen der Strafdrohungen bei Gewaltdelikten vor.

Bei einer schweren Körperverletzung etwa sehen das Strafgesetzbuch (StGB) und das Militärstrafgesetz (MStG) neu eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Bisher betrug die Mindestfreiheitsstrafe sechs Monate. Auch die Strafdrohungen für Gewalt und Drohung gegen Beamte werden verschärft. Wer sich als Teil einer Gruppe an Ausschreitungen beteiligt und dabei Gewalt beispielsweise gegen Mitarbeitende von Blaulicht-Organisationen ausübt, wird neu mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bestraft. Die bisherige Mindeststrafe war eine Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Für randalierende Gruppen, die Gewalt gegen Sachen ausüben, wurde die Mindeststrafe in Form einer Geldstrafe von 30 auf 90 Tagessätze erhöht. Anstelle einer Mindestgeldstrafe kann künftig auch eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt werden.

Angemessene Sanktionierungen von Straftäterinnen und Straftätern

Mit dieser Gesetzesänderung sollen die verschiedenen Strafandrohungen im StGB künftig besser aufeinander abgestimmt sein. Dies ermöglicht eine im Lichte der heutigen gesellschaftlichen Wertvorstellung angemessene Sanktionierung von Straftäterinnen und Straftätern. Trotz der Verschärfung verschiedener Strafdrohungen stellt das Strafrecht nach wie vor ein differenziertes Instrumentarium zur Sanktionierung von Straftaten zu Verfügung. Den Gerichten verbleibt der nötige Spielraum für sachgerechte Entscheide.

Im Rahmen der Vorlage zur Harmonisierung der Strafrahmen wurden auch zahlreiche Strafbestimmungen ausserhalb des StGB angepasst. Das Parlament hat zum Beispiel die einjährige Mindestfreiheitsstrafe beim Rasertatbestand im Strassenverkehrsgesetz aufgehoben (Art. 90 Abs. 3 SVG). Im Frühling 2023 ist es aber im Zuge der SVG-Revision auf diesen Entscheid zurückgekommen und es hat beschlossen, die Mindestfreiheitsstrafe grundsätzlich beizubehalten. Der Bundesrat verzichtet deshalb darauf, den in der Harmonisierungsvorlage geänderten Rasertatbestand in Kraft zu setzen.

Gemeinsam mit der Vorlage zur Harmonisierung der Strafrahmen hat das Parlament auch die Vorlage zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht verabschiedet. Diese Änderungen hat der Bundesrat ebenfalls auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt.

Strafdrohungen bei Sexualdelikten werden derzeit im Parlament diskutiert

Die Angemessenheit der Strafrahmen bei Sexualdelikten wird derzeit im Rahmen der Revision des Sexualstrafrechts überprüft. Mit der Revision will das Parlament das Sexualstrafrecht auch materiell ändern und an die gesellschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre anpassen. So sollen künftig auch bei Sexualdelikten strengere Strafen vorgesehen werden. Die entsprechenden Beratungen im Parlament sind noch im Gang.

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