Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Solothurn wirft A.A. zusammengefasst vor, seine damalige Ehefrau und Lebenspartnerin B.A. von 2010 bis am 18. Mai 2014 ungefähr wöchentlich zum Beischlaf sowie dazu genötigt zu haben, ihn oral und auf andere Weise sexuell zu befriedigen, indem er sie unter einen andauernden psychischen Druck gesetzt habe. Dieser Druck habe darin bestanden, dass A.A. B.A. in ihrem Ansehen herabgesetzt, beleidigt und erniedrigt, ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen und sie geschlagen habe.
Ausserdem soll A.A. seine Ehefrau, nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, zu einem unbekannten Zeitpunkt Ende Juni 2011 vergewaltigt haben. Konkret soll sie gesagt haben, nicht mit ihm schlafen zu wollen, wonach er sich über ihren körperlichen Widerstand hinweggesetzt habe, indem er sich auf sie gelegt, ihre Beine auseinander gedrückt und den Beischlaf mit ihr vollzogen habe. Ein weiteres Mal soll es Ende Juni 2011 beim Versuch einer Vergewaltigung geblieben sein. Weiter soll A.A. B.A. im Januar 2012, als sie aufgrund einer schweren Rückenoperation während eineinhalb Monaten bettlägrig war, zu Oralverkehr genötigt haben, indem er sich auf sie gesetzt und seinen Penis in ihren Mund gesteckt habe. Weil sie geschrien und sich gewehrt habe, soll A.A. zweimal mit der flachen Hand in ihr Gesicht geschlagen haben, und erst als der anwesende gemeinsame Sohn zu weinen begonnen habe, habe A.A. von seiner Ehefrau abgelassen.
Neben einer Reihe weiterer Drohungs- und Nötigungshandlungen gegenüber B.A. wird A.A. schliesslich vorgeworfen, sie am 22. September 2012 mehrmals an ihren Haaren auf den Boden gezerrt und ihren Kopf gegen den Boden geschlagen zu haben, wodurch B.A. unter anderem eine Gehirnerschütterung erlitten und ihre Halswirbelsäule verletzt habe.
Instanzenzug
Das Amtsgericht Thal-Gäu stellte das Strafverfahren wegen der Vorwürfe der mehrfachen Drohung (bis ca. am 19. Mai 2014), der mehrfachen Nötigung (bis zum 2. Juli 2012) und der einfachen Körperverletzung mit Urteil vom 24. August 2020 infolge Verjährung ein. Es sprach A.A. der mehrfachen sexuellen Nötigung (von 2010 bis ca. am 18. Mai 2014 sowie im Januar 2012), der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung (von 2010 bis ca. am 18. Mai 2014 sowie im Juni 2011), der Drohung (am 16./17. Mai 2014) sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (zwischen 1. Januar und 27. Mai 2014) schuldig. Das Amtsgericht verurteilte ihn – als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. April 2015 – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von 196 Tagen Untersuchungshaft. Es untersagte ihm, gestützt auf Art. 67b StGB, für eine Dauer von fünf Jahren, die Privatklägerin B.A. zu kontaktieren oder sich dieser auf weniger als 300 Meter zu nähern. Schliesslich verpflichtete es A.A., der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 15’000.– zu zahlen und die Verfahrenskosten zu tragen.
Gegen dieses Urteil erhob A.A. Berufung.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2014 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A.A. wegen mehrfacher sexueller Nötigung (im Januar 2012 sowie vom 2. Juli 2012 bis am 18. Mai 2014), mehrfacher, teilweise versuchter Vergewaltigung (vom 2. Juli 2012 bis am 18. Mai 2014 sowie im Juni 2011), Drohung (am 16./17. Mai 2014) sowie mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung (zwischen 1. Januar und 27. Mai 2014). Das Obergericht fällte wie das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aus (unter Anrechnung der Haft) und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Von einem Kontaktverbot sah es ab, weil Art. 67b StGB zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft gestanden war. Es verpflichtete A.A. zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 15’000.– an die Privatklägerin und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A.A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache mit der Weisung, ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag zu geben, zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.A. um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_766/2023 vom 14. August 2025
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen alle ausgesprochenen Schuldsprüche, wobei er einzig die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung beanstandet. Er macht auf formeller Ebene geltend, es sei zu Unrecht kein Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin erstellt worden. Ausserdem sei die Vorinstanz bei der Analyse der Aussagen methodisch falsch vorgegangen. In der Sache bezeichnet der Beschwerdeführer die Feststellung des Sachverhalts als willkürlich. Die Vorinstanz habe keine echte Aussageanalyse vorgenommen, sondern sich weitgehend auf eine Zusammenfassung der Einvernahmen beschränkt (E.2.1).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_766/2023 vom 14. August 2025 wie folgt zur Beweiswürdigung von Opferaussagen:
«Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Aussagen des Opfers stellen ein Beweismittel dar (Urteile 7B_1052/2023 vom 26. Mai 2025 E. 3.2.4; 6B_355/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 1.1.2; 6B_912/2022 vom 7. August 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; Urteil 6B_1356/2023 vom 10. Juli 2025 E. 5.4.2). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile 7B_88/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen (Urteile 7B_1052/2023 vom 26. Mai 2025 E. 3.2.4; 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit der Zeugin beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 6B_1356/2023 vom 10. Juli 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteile 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.2; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen).» (E.2.2.3).
«Zur Notwendigkeit einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung geht die Vorinstanz in Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen zusammenfassend davon aus, dass die Privatklägerin zwar über akustische und visuelle Halluzinationen berichtet habe, sich psychotische Symptome im Sinne von Wahnvorstellungen aber nie hätten objektivieren lassen. Im Zentrum ihrer langjährigen psychiatrischen Behandlung habe immer eine depressive Störung gestanden. Es bestünden deshalb keine ernsthaften Hinweise auf eine Einschränkung der Aussagetüchtigkeit oder sonstige Störungen, die eine aussagepsychologische Begutachtung erforderlich gemacht hätten.» (E.2.3.2).
«Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt oder sonstwie Bundesrecht verletzt hätte.» (E.4.2).
«Zunächst verfängt nicht, was der Beschwerdeführer zur angeblichen Notwendigkeit einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Privatklägerin vorträgt. Er stützt seine Rüge auf die Behauptung, es sei „Fakt“, dass die Privatklägerin spätestens ab dem Jahr 2006 an Denkstörungen, Halluzinationen und Wahnvorstellungen gelitten und deshalb eine IV-Rente zugesprochen erhalten habe. Zu diesem Ergebnis seien „diverse Berichte von verschiedenen Ärzten unabhängig voneinander gekommen“. Damit interpretiert der Beschwerdeführer die ärztlichen Berichte und psychiatrischen Gutachten aber frei und zieht daraus seine eigenen Schlussfolgerungen. Das ist im Verfahren vor Bundesgericht nicht zulässig. Der Beschwerdeführer belegt nicht, weshalb der von der Vorinstanz aus diesen medizinischen Unterlagen gezogene Schluss, psychotische Symptome im Sinne von Wahnvorstellungen hätten sich gerade nicht objektivieren lassen, mit den Akten offensichtlich im Widerspruch stünde oder unhaltbar wäre. Das ist auch nicht erkennbar. Da die langjährige psychiatrische Behandlung der Privatklägerin nach den insoweit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hauptsächlich der Behandlung einer depressiven Störung diente, liegen auch keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. E. 2.2.3 hiervor), die eine aussagepsychologische Begutachtung der Privatklägerin geradezu unverzichtbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hätte, indem sie seinen Antrag auf aussagepsychologische Begutachtung abgewiesen hat.» (E.2.4.1).
«An der Sache vorbei geht sodann die wiederholt erhobene Kritik, die Vorinstanz gehe bei der Bewertung der Aussagen methodisch falsch vor, weil sie ihrer Analyse eine falsche Nullhypothese zugrunde lege. Das Bundesgericht schreitet wie dargelegt nur ein, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, was der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Methodik nicht aufzuzeigen vermag (vgl. Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.3). Im Übrigen ist es der Beschwerdeführer selbst, der seinen Beanstandungen ein falsches Verständnis der Aussageanalyse zugrunde legt. Sowohl aus der Rechtsprechung, auf die er selbst verweist, als auch aus dem von ihm zitierten Privatgutachten ergibt sich, dass als Nullhypothese davon ausgegangen wird, eine Aussage sei gerade nicht realitätsbegründet. Erst, wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht. Dann gilt die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Es ist also nicht die Wahrheitshypothese, die falsifiziert werden soll, wie der Beschwerdeführer wiederholt glaubhaft machen will. Ohne diese Nullhypothese ausdrücklich als solche zu bezeichnen, untersucht die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin auf Realkennzeichen und analysiert auch – wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. BGE 129 I 49 E. 5; Urteil 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen) -, wie diese entstanden sind und wie sie sich entwickelt haben. Unter anderem gestützt auf diese Analyse kommt sie zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin erlebnisbasiert sein müssen. Diese methodische Herangehensweise ist nicht zu beanstanden. Nicht zu hören ist ferner der Einwand, die Vorinstanz habe die Suggestionshypothese nicht falsifiziert, wonach die Aussagen der Privatklägerin auch das Resultat unbewusster Gedächtnisveränderungen sein könnten. Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation wiederum auf eine eigene Interpretation der medizinischen Unterlagen über die Privatklägerin, ohne Willkür darzutun.» (E.2.4.2).
«Auch materiell dringen die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht durch.» (E.2.4.3).
Das Bundesgericht weist im Urteil 7B_766/2023 vom 14. August 2025 die Beschwerde vollumfänglich ab.