Bei einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln sieht das SVG eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor (Artikel 90 Absatz 3 SVG). Dazu gehören unter anderem Raserdelikte. Bei Ersttätern kann anstatt einer Freiheitsstrafe auch bloss eine Geldstrafe verhängt werden. Diese Privilegierung ist möglich, wenn der Täter in den vergangenen zehn Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassen verkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde (Artikel 90 Absatz 3ter SVG).
Im konkreten Fall war ein Autolenker 2023 anstatt der erlaubten 30 Stundenkilometer mit 74 Stundenkilometern gefahren. Er wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt für dieses Raserdelikt der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_772/2025 vom 29. Juli 2026 die Beschwerde des Autofahrers ab. Er hatte eingeräumt, 2016 zwar wegen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Artikel 90 Absatz 2 SVG verurteilt worden zu sein. Bei einer früheren Verurteilung nach dieser Bestimmung bleibe eine Anwendung des Ersttäterprivilegs aber möglich. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Gesetzgeber eine Privilegierung als Ersttäter auch bei früheren groben Verkehrsregelverletzungen ausschliessen wollte. Aus dem Gesetzeswortlaut, den Gesetzesmaterialien sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich nicht, dass nur besonders gravierende Vorstrafen erfasst werden sollen, die sich konkret auf Dritte ausgewirkt haben, oder dass nur bereits verurteilte Raser von der Privilegierung auszuschliessen wären.
Hier sind die rechtliche Schlüsselausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_772/2025 vom 29. Juli 2026:
«Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 30. August 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt wurde. Vorliegend stellt sich damit die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie aufgrund dieser Vorstrafe Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht anwendet.» (E.2.4.1).
«Das Bundesgericht hat sich seit dem Inkrafttreten von Art. 90 Abs. 3 ter SVG am 1. Oktober 2023 (AS 2023 453 ff.) bereits mit dessen Entstehungsgeschichte befasst (BGE 151 IV 88 E. 2.3; 150 IV 481 E. 2.2). Darauf kann verwiesen werden. Zudem wies das Bundesgericht in BGE 151 IV 88 u.a. auf die Auslegeproblematik hinsichtlich der Art der betroffenen Verstösse hin, welche von Art. 90 Abs. 3ter SVG eingeschlossen sein sollen (BGE 151 IV 88 E. 2.5.1). Die vorliegend relevante Frage, ob eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG ausschliesst, wurde bis anhin vom Bundesgericht noch nicht eingehend geklärt. Im Urteil 6B_1236/2023 vom 22. April 2024 hatte es insoweit eine ähnliche wie die vorliegende Konstellation zu beurteilen, als der Beschuldigte eine weniger als zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG aufwies. Da das angefochtene Urteil der Vorinstanz in jenem Fall jedoch einige Tage vor der Inkraftsetzung des Art. 90 Abs. 3ter SVG ergangen und demnach die Norm so oder anders nicht anzuwenden war, setzte sich das Bundesgericht alsdann nicht vertieft mit der vorliegend relevanten Frage auseinander. Nur (aber immerhin) im Rahmen einer Eventualbegründung hielt es fest, aufgrund der Vorstrafe wegen Art. 90 Abs. 2 SVG komme eine Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht in Frage (Urteil 6B_1236/2023 vom 22. April 2024 E. 3.3).» (E.2.4.2).
«Auch im Rahmen des wissenschaftlichen Diskurses wird die Norm diskutiert (vgl. dazu YVAN JEANNERET, in: JEANNERET/KUHN/MIZEL/RISKE [Hrsg.], Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Aufl. 2024, N. 5.7 zu Art. 90 SVG; YVAN JEANNERET, Droit pénal de la circulation routière: le nouveau droit éclairé par l’ancien, in: Strassenverkehr 2/2024, S. 85 ff.; MARTIN SEELMANN, Die neuen „Raserartikel“ – eine Auslegeordnung aus strafzumessungs- und administrativrechtlicher Sicht, in: Strassenverkehr 1/2025, S. 33 ff.; FABIAN BRAND, Minder schwerer Fall des Rasers? Zur Schuld- und Strafzumessungsdogmatik von Art. 90 Abs. 3ter SVG, in: recht 1/2026, S. 21 ff.; HANS MAURER, in: DONATSCH et. al [Hrsg.], StGB – JStG, Kommentar zum StGB, JStG und OBG sowie in Auszügen zum SVG, BetmG und AIG – mit weiteren Erlassen, 22. Aufl. 2026, N. 71 zu Art. 90 SVG). MAURER hält dafür, der privilegierte Strafrahmen wegen Unbescholtenheit komme bei Vorstrafen wegen Art. 90 Abs. 2 SVG nicht in Frage (MAURER, a.a.O., N. 71 zu Art. 90 SVG). JEANNERET seinerseits verweist auf die Auflistung von Tatbeständen in den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz, wonach Art. 90 Abs. 3ter SVG nur zur Anwendung kommen könne, wenn die Täterschaft innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat im Strassenverkehr nicht wegen Widerhandlung gegen namentlich Art. 90 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2 lit. a und b, 91a, 92 Abs. 2, 93 Abs. 1 sowie 95 Abs. 1 lit. a, b, c und d SVG oder Art. 111, 117, 122, 123, 125 und 129 StGB verurteilt wurde (vgl. Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz, SSK, Empfehlungen zur Umsetzung des Ersttäterprivilegs von Art. 90 Abs. 3ter SVG, verabschiedet am 20. November 2025). Er pflichtet dieser Auflistung in Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG unter Verweis auf den Gesetzeswortlaut ausdrücklich bei (YVAN JEANNERET, Droit pénal de la circulation routière: le nouveau droit éclairé par l’ancien, in: Strassenverkehr 2/2024, S. 89). An anderer Stelle relativiert er demgegenüber, es sei zumindest erforderlich, bei Vorstrafen gemäss Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG lediglich solche zu berücksichtigen, welche ein besonderes Mass an Schwere aufwiesen (YVAN JEANNERET, in: JEANNERET/KUHN/MIZEL/RISKE [Hrsg.], Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Aufl. 2024, N. 5.7 zu Art. 90 SVG). BRAND hingegen spricht sich für eine restriktive Auslegung aus und stellt sich insgesamt gegen die Subsumtion von Vorstrafen nach Art. 90 Abs. 2 SVG unter Art. 90 Abs. 3 ter SVG (BRAND, a.a.O., S. 33).» (E.2.4.3).
«Ein Blick auf die kantonale Rechtsprechung zeigt Folgendes: Die Obergerichte des Kantons Aargau und des Kantons Zürich wenden bei einer Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG den Abs. 3ter nicht an (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2024.200 vom 12. August 2025 E. 4.5; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240514 vom 13. März 2025 E. 1.8 und E. 2.8.2). Dasselbe gilt für die Cour de justice des Kantons Genf, welche unter Verweis auf die erwähnten SSK-Empfehlungen Art. 90 Abs. 2 SVG ebenfalls als einschlägige Vorstrafe bezeichnet, die den privilegierten Strafrahmen ausschliesst (Urteile der Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre pénale d’appel et de révision AARP/59/2026 vom 4. Februar 2026 E. 2.1.1.3; AARP/256/2024 vom 25. Juli 2024 E. 3.1.1 und E. 3.2.2).» (E.2.4.4).
«Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Das Bundesgericht befolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis in dieser Situation eine von den Materialien abweichende Lösung kaum nahelegen (vgl. BGE 151 IV 46 E. 2.6; 150 IV 447 E. 2.3.4; 148 IV 247 E. 3, 96 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).» (E.2.5.1).
«Der Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3ter SVG ist insofern identisch, als beide die Terminologie der „ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer“ enthalten. Darüber hinaus ist Abs. 3ter in der deutschen Fassung mit dem Zusatz „respektive mit Verletzung oder Tötung anderer“ ergänzt. Sowohl die französische als auch die italienische Sprachfassung verwenden hingegen das Wort „oder“ („ou“/ „o“). Der Wortlaut deutet demnach darauf hin, dass eine Vorstrafe gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ausschliesst.» (E.2.5.2).
«Hinweise, dass der Gesetzgeber mit derselben Formulierung eine andere Art der Gefahr gemeint haben könnte als jene nach Art. 90 Abs. 2 SVG, sind auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus nicht, dass nur besonders gravierende Vorstrafen erfasst werden sollen, die sich konkret auf Dritte ausgewirkt haben. Wohl hielt der Kommissionssprecher fest, dass nur Verbrechen und Vergehen zu berücksichtigen seien, nicht jedoch Übertretungen. Im Übrigen präzisierte und betonte er jedoch ausdrücklich, „dass sämtliche Vergehen und Verbrechen im Strassenverkehr berücksichtigt werden, bei denen Dritte ernstlich gefährdet, verletzt oder getötet wurden“ (Votum Burkart, AB 2022 S 1060; keine Hervorhebung im Original). Dies deckt sich mit dem erwähnten französisch- und italienischsprachigen Wortlaut von Art. 90 Abs. 3ter SVG und spricht ebenfalls für den Ausschluss der Privilegierung im Falle einer Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG.» (E.2.5.3).
«Ziel und Zweck der eingeführten Norm wurden vom Bundesgericht bereits erläutert. Sie soll den Gerichten wiederum einen Ermessensspielraum einräumen (BGE 151 IV 357 E. 2.1.1; 151 IV 88 E. 2.5.1; 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4; vgl. E. 2.3 hiervor). Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er argumentiert, eine Subsumtion von Verurteilungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG würde diesem Sinn widersprechen. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst im Gesetz Schranken bezüglich dieses Ermessensspielraums festgelegt beziehungsweise diesen an inhaltliche sowie zeitliche Voraussetzungen geknüpft. Daran hat sich das Bundesgericht zu halten. Bei Vorstrafen nach Art. 90 Abs. 2 SVG sind sodann zwar eine Vielzahl an verschiedenen Rechtsverstössen denkbar, die zum Ausschluss des milderen Strafrahmens nach Abs. 3ter führen. Allerdings ist all diesen gemein, dass der Täter eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat. Das bedingt gemäss ständiger Rechtsprechung zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr, wobei hierfür in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegen muss (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteile 6B_639/2025 vom 18. September 2025 E. 5.2.2; 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1; 6B_1300/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 500). Dass unter diesen Umständen nicht von einem „unbescholtenen Täter“ gesprochen werden kann, erscheint auch unter diesem Blickwinkel folgerichtig.» (E.2.5.4).
«Weiter nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer mit dem Argument, der Gesetzgeber hätte die ausdrückliche Nennung von Art. 90 Abs. 2 SVG vorgenommen, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz und mit Blick auf die Materialien (vgl. hierzu Votum Burkart, AB 2022 S 1060) zeigt die gewählte Formulierung vielmehr auf, dass nicht nur Verurteilungen nach Abs. 2, sondern auch weitere Vorstrafen (z.B. aus dem StGB, sofern im Strassenverkehr begangen) eine Anwendung von Abs. 3ter ausschliessen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb lediglich Vorstrafen nach Art. 90 Abs. 3 SVG unter Abs. 3ter fallen sollen. Ein entsprechender Verweis im Gesetz findet sich gerade nicht. Der identische Wortlaut von Abs. 3 ter mit Abs. 2 ist eindeutig und nach dem Ausgeführten ist nicht erkennbar, weshalb lediglich (bereits verurteilte) Raser vom tieferen Strafrahmen auszuschliessen wären.» (E.2.5.5).
«Aus den vorstehend erwähnten Gründen ist der Vorinstanz zusammenfassend beizupflichten, dass eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Tat die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG ausschliesst. Die Rüge des Beschwerdeführers ist entsprechend abzuweisen.» (E.2.5.6).
«Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Subsumtion der Verurteilung von Art. 90 Abs. 2 SVG im konkreten Fall erweise sich als besonders problematisch, da die verurteilte Tat nach heutiger Rechtslage nicht mehr strafbar wäre. Das Rechtsüberholen im Kolonnenverkehr sei seit dem 1. Januar 2021 zulässig. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die entsprechende Rüge ist demnach nicht einzutreten. Eine Verletzung von Bundesrecht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.» (E.2.6).
«Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).» (E.3).
Kommentar zum Urteil 6B_772/2025 vom 29. Juli 2026 von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht
Das Bundesgericht hat in diesem Urteil eine praktisch wichtige Frage entschieden. Unabhängig ob das Urteil gut oder schlecht findet, es ist nun klar was gilt.