Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Solothurn eröffnete am 5. Mai 2018 eine Strafuntersuchung gegen B. und gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln. Sie erachtete zusammenfassend folgenden Sachverhalt als erstellt: Am 4. Mai 2018, 19:30 Uhr, kam es beim Radrennen „C. “ in der Stadt U. zu einem Unfall bei der Einmündung der V. gasse in die W. gasse, wobei der am Rennen teilnehmende A. schwer verletzt wurde. Die W. gasse war mit Vauban-Gittern und Trassierbändern abgesperrt. Bei der Einmündung war ein Durchgang freigelassen worden, in welchen sich eine mit einer gelben Weste gekennzeichnete Frau im Rollstuhl, D., als Streckenposten befand. Der geistig beeinträchtigte B., der sich zuvor in einer Galerie in der V. gasse aufgehalten und Alkohol konsumiert hatte, ignorierte das Haltezeichen und die Warnrufe von D. und lief genau zu dem Zeitpunkt kopfüber links neben ihr vorbei auf die W. gasse, als E. und A. mit ihren Rennrädern auf der abgesperrten Gasse hinunterfuhren. A. kollidierte ungebremst mit B., wobei beide stürzten und A. sich schwere Verletzungen zuzog.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_516/2021 vom 20. Dezember 2022
Das Bundesgericht fasste in diesem Urteil die Grundsätze der Verfahrenseinstellung sowie die Kognition des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen wie folgt sehr gut zusammen:
«Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 f.). Wie die Beweise nach dem Grundsatz in „dubio pro duriore“ zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer „klaren Beweislage“ ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für „klar erstellt“ annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteil 6B_1297/2020 vom 15. Juni 2021 E. 2.3).» (E.2.4.1).
Gemäss Urteil 6B_516/2021 vom 20. Dezember 2022 des Bundesgerichts verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Einstellung des Strafverfahrens in Sachen unbekannte Täterschaft betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 22. Oktober 2020 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schützt. Sie verlasse den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht, wenn sie erkenne, dass die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs deutlich grösser ist als jene einer Verurteilung bzw. keine ernsthaften Zweifel an einem Freispruch bestehen und daher keine Anklage zu erheben, sondern das Verfahren einzustellen ist (E.2.6). Folglich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (E.3).