Menschenschmuggler, Geldautomatensprenger, Terroristen, Gewaltextremisten und Waffenhändler: Für kriminelle Netzwerke sind Kantons- und Landesgrenzen kein Hindernis. Entsprechend sind die Kriminalitätsbezüge zu den Nachbarstaaten der Schweiz zahlreich – auch mit Deutschland. Deshalb sind ein enger Informationsaustausch und eine effiziente polizeiliche Zusammenarbeit essentiell im Kampf gegen die grenzüberschreitende Kriminalität. Die bilaterale Polizeizusammenarbeit zwischen Deutschland und der Schweiz basiert auf einem Polizeivertrag aus dem Jahr 2002. Während der Migrationskrise 2016 beschlossen Deutschland und die Schweiz, den Vertrag zu überarbeiten, um die neuen Herausforderungen effizienter zu bewältigen.
Der revidierte Polizeivertrag regelt die Zusammenarbeit im Zeugen- und Opferschutz, die Entsendung von Verbindungsbeamtinnen und -beamten, die gegenseitige Unterstützung bei Grossereignissen und Krisenfällen sowie grenzüberschreitende Observationen und verdeckte Ermittlungen. Letzteres soll gemäss dem Bundesrat insbesondere auch dazu beitragen, die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität wie Drogenhandel oder Schleppertätigkeit noch wirksamer zu bekämpfen.
Zusätzlich wird auch die Zusammenarbeit bei Strassenverkehrsdelikten ausgebaut. Bereits im bestehenden Polizeivertrag ist der Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten geregelt, wie auch die Übermittlung von Bussen. Entsprechend erhalten bereits heute Personen aus Deutschland, die in der Schweiz gebüsst werden, ihre Busse an ihren Wohnort zugestellt. Mit dem revidierten Polizeivertrag wird auch eine allfällige Vollstreckung der Bussen geregelt. Der revidierte Polizeivertrag trat am 1. Mai 2024 in Kraft.
Der revidierte Polizeivertrag wird mithin zur Pflichtlektüre der Strafverteidigung bei grenzüberschreitenden Fällen.
Beispiele für Regelungen im neuen Polizeivertrag
Beispiele für die neuen Regelungen des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages sind u.a.:
- Polizeiliche Massnahmen bei unmittelbarer Gefahr: Beamtinnen und Beamte dürfen die Grenze übertreten zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben.
- Beförderung von Personen: Eine Person, die sich im Gewahrsam oder Strafvollzug befindet, kann (nach Bewilligung) durch, aus oder in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befördert werden, etwa zur Zeugenvernehmung.
- Intensivere grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch die Errichtung grenzpolizeilicher Verbindungsbüros, Zusammenarbeit in gemeinsam besetzten operativen Dienststellen und Entsendung von Verbindungsbeamten.
- Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Bussgeldern: Im Fall von Ordnungswidrigkeiten im Verkehr wird es künftig möglich sein, im jeweils anderen Land verhängte Bußgeldbescheide grenzüberschreitend zu vollstrecken.
Stellungnahmen von Beat Jans und Nancy Faeser zum revidierten Polizeivertrag
Bundesrat Beat Jans, Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD erklärt: «Die grenzüberschreitende Kriminalität ist heute eine Realität und sie nimmt laufend zu. Deshalb ist die bilaterale polizeiliche Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der Schweiz essentiell. Der Vertrag vereinfacht beispielsweise grenzüberschreitende Observationen und verdeckte Ermittlungen zur Bekämpfung internationaler Kriminalität, stärkt den Zeugen- und Opferschutz und legt die Grundlage für eine noch engere Zusammenarbeit in Krisenlagen.»
Bundesinnenministerin Nancy Faeser bemerkt: «Unsere Polizeibehörden arbeiten hervorragend zusammen, um die Menschen in Deutschland wie der Schweiz vor Kriminalität und anderen Bedrohungen zu schützen. Diese enge nachbarschaftliche Zusammenarbeit stellen wir mit dem neuen Polizeivertrag auf eine neue, moderne Grundlage. Der neue Vertrag erweitert unseren Instrumentenkasten. Wir sorgen für effektivere Fahndungen nach Tatverdächtigen und für einen besseren Schutz von Zeugen und Tatopfern. So stärken wir die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger.»