Urteile
November 12, 2025 12:21 pm

Im Urteil 7B_444/2025 vom 23. Oktober 2025 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Abgrenzung der Anwendbarkeit des BetmG und des HMG. Im vorliegenden Fall ging es um die Einfuhr von Delorazepam. Beschwerdeführerin war die Swissmedic. Das Bundesgericht äusserte sich zunächst zur Beschwerdelegitimation von Swissmedic (E.1). In der Sache machte es u.a. die folgenden Ausführungen: «Das Verhältnis zwischen dem BetmG und dem HMG ist in Art. 1b BetmG geregelt […]. Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten gemäss Art. 1b Satz 1 BetmG die Bestimmungen des HMG (vgl. in diesem Sinne auch Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG). Die Bestimmungen des BetmG sind hingegen anwendbar, soweit das HMG keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft (Art. 1b Satz 2 BetmG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das BetmG eine strengere Regelung enthält als das HMG […].» (E.2.3). «Die Bestimmungen des BetmG sind anwendbar, soweit das HMG keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft (Art. 1b Satz 2 BetmG […]).  Bei der Beantwortung dieser Frage ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein entscheidend, welche Regelung ("réglementation"; "normativa") das BetmG und das HMG in Bezug auf eine bestimmte Fallkonstellation (vorliegend: die Einfuhr von Betäubungsmitteln, die als Heilmittel verwendet werden) treffen. Ob eine einzelne Vorschrift des BetmG oder des HMG im konkreten Einzelfall anwendbar wäre, ist hingegen unerheblich.» (E.2.8.1). «Indem die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass das BetmG betreffend die auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen keine strengeren Vorschriften als das HMG enthalte, und mit dieser Begründung die Anwendbarkeit des HMG bejaht hat, verstösst sie gegen Bundesrecht. Zum einen ist bei der Beurteilung nach Art. 1b Satz 2 BetmG nicht erheblich, ob eine Vorschrift des HMG oder des BetmG auf den vorliegenden Fall konkret anwendbar wäre. Massgebend ist vielmehr, welche Regelung für eine bestimmte Fallkonstellation vom HMG und vom BetmG getroffen wird […]. Zum anderen ist die von der Vorinstanz angerufene Norm (nämlich Art. 19a Ziff. 2 BetmG) im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn diese Norm erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Konsum dienen […]. Dies war vorliegend nach den vorinstanzlichen Feststellungen aber nicht der Fall […]. Die Beschwerde erweist sich als begründet.» (E.2.8.3).

November 11, 2025 8:10 am

Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_924/2023, 6B_207/2024, 6B_217/2024, 6B_218/2024, 6B_219/2024, 6B_222/2024 vom 26. August 2025 aus dem Kanton Bern die Beschwerden von vier Personen ab, die vom Obergericht des Kantons Bern im Zusammenhang mit dem bei einer Kundgebung von 2017 in Bern gezeigten Transparent "KILL ERDOGAN" wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen (Art. 259 StGB) verurteilt wurden. Hier sind einige der Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «Das Bundesgericht gelangte in BGE 145 IV 433 zum Schluss, Art. 259 StGB schütze konkrete Individualrechtsgüter der Strafnormen, zu deren Verletzung aufgerufen werde, nur mittelbar. Es hielt fest, Art. 259 StGB ziele in erster Linie, genauso wie die Straftatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staats (Art. 296 StGB), auf den Schutz von kollektiven Rechtsgütern. In Bezug auf Art. 259 StGB nannte es als ein solches kollektives Rechtsgut unter Verweis auf Meinungen aus der Lehre den öffentlichen Frieden bzw. "la paix publique" [...]. Diese Ansicht vertreten sowohl die Botschaft betreffend die redaktionelle Anpassung der Strafbestimmung [...] als auch weitere Autoren im Schrifttum [...]. Sie ist zu bestätigen. Der Umstand, dass der öffentliche Friede übergeordnetes Ziel des Strafrechts überhaupt darstellt (was insbesondere FIOLKA hervorhebt, der in Art. 259 StGB einen vorgezogenen Individualrechtsgüterschutz sieht und den öffentlichen Frieden als selbständiges Rechtsgut generell ablehnt; [...]), steht nicht entgegen, den öffentlichen Frieden als besonderes Rechtsgut von Art. 259 StGB und dessen Vorgängerversion zu definieren in dem Sinne, alsdass dieses Delikt unmittelbar gegen den öffentlichen Frieden gerichtet ist [...]. Denn einerseits ist ein anderes (eigenständiges) Rechtsgut, das direkt von der tatbestandsmässigen Handlung von Art. 259 StGB betroffen wäre, nicht ersichtlich. Auch FIOLKA nennt ein solches nicht. Andererseits lässt sich das Rechtsgut des öffentlichen Friedens näher spezifizieren, vergleichbar wie FIOLKA das beim Straftatbestand der Schreckung der Bevölkerung nach Art. 258 StGB macht. FIOLKA führt betreffend Art. 258 StGB aus, es gehe dort um den Schutz "der Unbesorgtheit der Menschen" bzw. des "allgemeinen Sicherheitsgefühls", das er beschreibt als "Vertrauen des Einzelnen darin, keinen eine unbestimmte Vielzahl von Personen betreffenden Gefährdungen ausgesetzt zu sein" [...]. Diese Konkretisierung kann für Art. 259 StGB übernommen werden, soweit die deliktische Handlung, zu der aufgefordert wird, zum Nachteil einer nicht konkret eingrenzbaren Anzahl von Personen geht. Daneben lässt sich als besonderer Schutzgehalt von Art. 259 StGB vor allem das Vertrauen des Einzelnen darauf nennen, dass die Strafrechtsordnung nicht durch Mobilisierung der Massen (ausserhalb des ordentlichen Wegs der Gesetzgebung) untergraben und in ihrer bedingungslosen Geltung in Frage gestellt wird. Als zentral erweist sich das Vertrauen des Einzelnen in den Bestand einer von der Gesellschaft akzeptierten und respektierten Strafrechts- bzw. Friedensordnung. Mit einer öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat, die stets den Versuch einer Legitimation des propagierten strafbaren Verhaltens beinhaltet, wird diese Rechts- und Friedensordnung übersteuert und das Vertrauen in deren Bestand bedroht. Es droht im schlimmsten Fall eine Massenkriminalität [...]. Das gilt gleichermassen, wenn die Straftat im Ausland begangen werden soll, soweit jedenfalls das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist. Denn verbieten sowohl die schweizerische als auch die ausländische Rechtsordnung das propagierte Verhalten, so unterminiert ein öffentlicher Aufruf zu einem entsprechend verbotenen Verhalten beide Rechtsordnungen. In diesem Fall ist auch bei einer öffentlichen Aufforderung zu einer Auslandstat das massgebliche Rechtsgut des öffentlichen Friedens tangiert.  Hierfür spricht darüber hinaus ebenso die Nähe der öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat im Sinne von Art. 259 (a) StGB zur (versuchten) Anstiftung gemäss Art. 24 StGB. Der historische Gesetzgeber verstand die öffentliche Aufforderung zu einer Straftat als eine Art der Anstiftung [...]. Die öffentliche Aufforderung weist Parallelen zur Anstiftung auf, da sie wie diese auf die Beeinflussung des Willens der Adressaten gerichtet ist mit der Besonderheit, dass die propagierte Tat nur der Gattung nach bezeichnet werden muss, die Adressaten unbestimmt bleiben können und das Hervorrufen eines Tatentschlusses bei den Adressaten nicht erforderlich ist [...]. Eine versuchte Anstiftung in der Schweiz zu einer im Ausland auszuführenden Haupttat ist laut der Rechtsprechung trotz des durch die Haupttat gegebenen Auslandsbezugs von den Schweizer Strafbehörden zu beurteilen [...]. Es erweist sich infolgedessen als stringent, dem Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat im Sinne von Art. 259 (a) StGB ebenfalls nicht allein deswegen die Anwendung zu versagen, weil die Aufforderung - gleich wie die Anstiftung in der oberwähnten Konstellation - eine im Ausland zu verübende (Haupt-) Tat betrifft. Öffentliche Aufforderungen zu einer Straftat im Sinne von Art. 259 (a) StGB sind folglich auch dann tatbestandsmässig, wenn sie sich auf ein im Ausland zu verübendes Delikt beziehen, sofern das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist.» (E.4.4.3).

November 2, 2025 8:05 am

Im Urteil 6B_1278/2023 vom 15. September 2025 aus dem Kanton Aargau, der Handlungsort war Rümikon AG, befasste sich das Bundesgericht mit der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Den Fall beschreibt der «Blick» wie folgt: «Bild der Verwüstung: Rumänen wehren sich nach Massenschlägerei vor Bundesgericht». Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Aargau erklärte selber sogar Folgendes: «[es] sei nicht möglich, die genauen Handlungen der Beteiligten zu ermitteln bzw. den genauen Ablauf der Auseinandersetzung beweismässig zu rekonstruieren.» (E.3.2.4). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, u.a. wie folgt: «Zusammengefasst erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürlich bzw. ungenügend begründet. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil die Beweise - nach einer allfälligen Beweisergänzung - neu würdigen und den Sachverhalt willkürfrei feststellen müssen. Gestützt darauf wird sie die rechtliche Würdigung neu vorzunehmen haben. Es erübrigt sich damit, auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.3.6).  «Darüber hinaus ist auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Gehörsverletzung berechtigt. So finden sich keine vorinstanzlichen Ausführungen zur geltend gemachten Notwehrlage, obwohl der Beschwerdeführer dies bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat. Auch damit wird sich die Vorinstanz im Rahmen des Rückweisungsverfahrens befassen müssen.» (E.3.5). Der Fall war auch Gegenstand der Parallelverfahren Urteil 6B_1283/2023 vom 15. September 2025 und Urteil 6B_1286/2023 vom 15. September 2025.

Oktober 30, 2025 1:03 pm

Im Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 aus dem Kanton Bern (zur amt. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit wüsten Szenen im malerischen Thun. Das Bundesgericht präzierte dabei einerseits seine Praxis zum Angriff i.S.v. Art. 133 StGB und der Abgrenzung zum Raufhandel i.S.v. Art. 134 StGB, nach eingehender Diskussion wie folgt: «Der Tatbestand des Angriffs von Art. 134 StGB gelangt nach dem Gesagten anstelle des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zur Anwendung, wenn eindeutig ein einseitiger Angriff von mindestens zwei Personen erkennbar ist […]. Ein die Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllendes Verhalten wird in Bezug auf die Angreifer nicht zu einem blossen Raufhandel, weil die angegriffene Person die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschreitet oder sich gar lediglich straffrei "tätlich" zur Wehr setzt (vgl. Art. 15 f. und Art. 133 Abs. 2 StGB) oder weil sich Dritte an der Auseinandersetzung beteiligen. […].  Dem Umstand, dass eine angegriffene Person ihrerseits zur Eskalation beitrug und sich allenfalls selbst wegen Raufhandels zu verantworten hat, ist unter Umständen bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 134 StGB Rechnung zu tragen. Ein Schuldspruch wegen Angriffs entfällt zudem, wenn die objektive Strafbarkeitsbedingung des Todes oder der Körperverletzung nicht bei einer angegriffenen Person oder einem Dritten, sondern lediglich bei einem Angreifer eintritt […].» (E.3.2.5). Andererseits bestätige das Bundesgericht die strafrechtliche Landesverweisung: «Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass eine gute wirtschaftliche und sprachliche Integration noch keinen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründet. Zwar ist der Beschwerdeführer inzwischen verheiratet und Vater eines Kindes, weshalb er sich auf Art. 8 EMRK berufen kann. Allerdings ist ihm und seiner Ehefrau entgegenzuhalten, dass sie die Familiengründung erst kurz vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2023 in Angriff nahmen und damit zu einem Zeitpunkt, in dem sie um die drohende Landesverweisung wussten. Mit seiner Freundin zog er erst zwei Monate vor der oberinstanzlichen Verhandlung zusammen […], weshalb zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils auch kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Konkubinat vorlag […] Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau war spätestens seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 11. Dezember 2020 bekannt, dass eine Landesverweisung ernsthaft im Raum stand. Dem ist nach der Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK Rechnung zu tragen […]. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Interessenabwägung zudem zu Recht das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Der Beschwerdeführer mobilisierte aus Rache bzw. zwecks Herstellung seiner Ehre eine grosse Anzahl Personen für einen äusserst brutalen körperlichen Übergriff auf eine andere Personengruppe, bei dem mehrere Geschädigte zahlreiche Verletzungen davontrugen […]. Die Tat wiegt schwer und zeugt von einer grossen Gewaltbereitschaft und Geringschätzung der hiesigen Rechts- und Werteordnung. Entsprechend gross ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers zur Verhinderung weiterer Gewaltdelikte. […]. Weshalb eine Wiedereingliederung in Syrien nicht möglich sein soll, ist nicht hinreichend dargetan. Insgesamt hat die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 2 EMRK das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei der Prüfung der Härtefallklausel im vorliegenden Fall zu Recht höher gewertet als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Zu prüfen bleibt, ob der Anordnung der Landesverweisung ein definitives Vollzugshindernis entgegensteht.» (E.5.4.3).  

Oktober 28, 2025 12:23 pm

Im Urteil 7B_516/2025 vom 23. September 2025 aus dem Kanton Schaffhausen äussert sich das Bundesgericht zum Thema der Beschwerdelegitimation des Geschädigten im Strafverfahren. Das Bundesgericht erklärt u.a.:  «Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR […]. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG […]. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet […]. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis" […]. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend […].» (E.1.1). Im vorliegenden Fall wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

Oktober 27, 2025 5:24 am

Im Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 aus dem Kanton St. Gallen befasste sich das Bundesgericht mit dem (leider oft vorkommenden) Thema der Untersuchungshaft bei fehlenden Untersuchungshandlungen im Vorverfahren. Das Bundesgericht hiess die Haftbeschwerde teilweise gut, u.a. wie folgt: «Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben […]. Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt. Weiter ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Dispositiv des Entscheids festzuhalten. Zudem ist dieser bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen […].» (E.2.4.3).  «Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft trotz Abschluss der Strafuntersuchung im Januar 2024 bis zum angefochtenen Entscheid vom 14. August 2025 keine Anklage erhoben hat. Das Verfahren stand somit während eineinhalb Jahren still. Wie der Beschwerdeführer und die Vorinstanz zutreffend ausführen, lässt sich diese Untätigkeit nicht rechtfertigen, denn nach der Vorinstanz ist das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zwar umfangreich, aber nicht besonders komplex. […]. Überdies geht aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft hervor, dass sie zwischenzeitlich offenbar immer noch keine Anklage erhoben hat.» (E.2.5.1). «Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, nun umgehend Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Hat sie bis spätestens 14. November 2025 keine Anklage erhoben, ist der Beschwerdeführer sofort - und, sofern nötig, unter Anordnung von Ersatzmassnahmen - aus der strafprozessualen Haft zu entlassen. Die Strafbehörden werden ausserdem auch im Falle einer Anklageerhebung zu berücksichtigen haben, dass aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots das Strafverfahren keine weitere Verzögerung erlaubt.» (E.2.5.3).

Oktober 26, 2025 8:29 am

Im Urteil 6B_45/2025 vom 9. Oktober 2025 aus dem Kanton Zürich hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gut und ordnete die strafrechtliche Landesverweisung an, u.a. wie folgt: «Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner eine Katalogtat begangen hat, die grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen muss. Diese kann nur in klaren Ausnahmefällen unterbleiben, zumal die Härtefallklausel praxisgemäss restriktiv anzuwenden ist […]. Die Vorinstanz weist auch zutreffend darauf hin, dass bereits nach der früheren ausländerrechtlichen Ausschaffungspraxis eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel zur Ausweisung der verurteilten Person führte (sog. "Zweijahresregel"). Dies muss erst recht gelten, nachdem die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis, worauf die "Zweijahresregel" beruht, mit Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung per 1. Oktober 2016 massiv verschärft wurde. Darauf hat das Bundesgericht mehrfach hingewiesen […]. Sodann steht fest, dass der Beschwerdegegner zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde. Entsprechend schwer wiegt daher nach dem Vorgesagten bereits mit Blick auf die Anlasstat das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Auch die Vorinstanz beurteilt dieses als erheblich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdegegner wegen mehrfachen Diebstahls und Hehlerei einschlägig vorbestraft ist. Zwar liegen diese Taten länger zurück. Indes hat das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten zu berücksichtigen […]. Auch darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin. Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschwerdegegner die vorliegend beurteilten Taten ohne finanzielle Not und trotz einer Arbeitsstelle und eines festen Einkommens begangen und seine damalige Arbeitgeberin erheblich geschädigt hat. Mithin vermochte selbst eine Anstellung die Delinquenz des Beschwerdegegners nicht zu hindern. Gerade angesichts der Schwere der hier beurteilten und der früheren Straftaten muss aber selbst ein geringes Rückfallrisiko praxisgemäss nicht hingenommen werden. Dies spricht ebenso gegen einen Verbleib des Beschwerdegegners, wie der Umstand, dass er bereits früher mehrfach auf den möglichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung hingewiesen wurde und trotzdem neuerlich delinquierte. Der teilbedingte Strafvollzug steht der Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen, da im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt […].» (E.2.3.1). Weiter hat der Verteidiger des Beschuldigten hier die auch noch die Frist zur Vernehmlassung verpasst: «Auf die Ausführungen des Beschwerdegegners kann nicht eingegangen werden, da seine Vernehmlassung verspätet ist. Ihm wurde auf sein Ersuchen eine Fristerstreckung für die Vernehmlassung bis zum 14. April 2025 gewährt. Diese wurde aber erst am 28. April 2025 der Post übergeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Vernehmlassungsfrist bereits abgelaufen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners kommt der Fristenstillstand wegen Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegend nicht zum Tragen. Der Fristenstillstand gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 BGG nur für gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen, nicht aber für Fristen, deren Ende - wie hier - auf einen bestimmten Kalendertag (Datum) festgesetzt worden ist […].» (E.2.3.3).

Oktober 23, 2025 10:59 am

Im Urteil 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 aus dem Kanton Bern hiess das Bundesgericht die Haftbeschwerde des Beschuldigten gut und verneinte sowohl den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) als auch den der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht äussert sich u.a. wie folgt: «Aus den von der Vorinstanz vorgebrachten Umständen lässt sich, wenn überhaupt, einzig die theoretische Möglichkeit ableiten, dass der Beschuldigte kolludieren könnte. Nicht ableiten lassen sich daraus aber konkrete Anhaltspunkte hierfür. Die rein theoretische Möglichkeit genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen […]. Damit ergibt sich, dass eine Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, welche die Fortsetzung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, zu verneinen ist. Eine Fortsetzung der Untersuchungshaft unter diesem Titel ist daher nicht gerechtfertigt.» (E.2.3). Schliesslich gilt es zwar zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen (gewerbsmässigen) Betrugs nach Art. 146 StGB sowie (gewerbsmässigen) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB eine empfindliche Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren drohen könnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt jedoch das Strafmass für sich allein nicht, um Fluchtgefahr anzunehmen […]. Entscheidend ist, ob konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Fluchtabsicht oder entsprechende Vorbereitungshandlungen bestehen. Solche Anhaltspunkte, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit begründen würden, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren entziehen könnte, fehlen hier bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, wie dargelegt, vollständig. Eine Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist daher zu verneinen. Dies führt dazu, dass die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft gemäss Art. 221 StPO nicht erfüllt sind, was die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge hat.» (E.3.3).

Oktober 23, 2025 6:18 am

In dieser Folge des Podcasts FREISPRUCH werden durch Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, anhand des kürzlich publizierten Urteils des Bundesgerichts 6B_905/2024 vom 8. September 2025 , in dem es um eine Vergewaltigung im Kanton Zürich geht, neben dem konkreten Fall, wo das Bundegericht u.a. diverse Komponenten der Strafzumessung der Vorinstanz rügte, die Grundsätze und Komponenten der Strafzumessung, die Arten von Strafen sowie praktische Aspekte in der Praxis und verschiedene Verteidigungsstrategien besprochen. Ein klares No-Go ist gemäss Bundesgericht u.a. die strafmindernde Berücksichtigung der "relativ kurzen Dauer" der Vergewaltigung. Hier finden Sie die Links zum Podcast und zum wichtigen Urteil des Bundesgerichts, welches von den Schweizer Massenmedien mehrheitlich übersehen wurde.

Oktober 20, 2025 10:36 am

Interessierte Personen erhalten keine freie Einsicht in Strafbefehle, die noch nicht rechtskräftig geworden sind. Das Bundesgericht heisst im Urteil 7B_631/2023 vom 18. September 2025 (zur amtl. Publ. vorgesehen) die Beschwerde einer Frau aus dem Kanton Genf gut, die von der Genfer Staatsanwaltschaft per Strafbefehl verurteilt wurde.