Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten nur in Ausnahmefällen zulässig
Im Urteil 7B_682/2025 vom 19. August 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bei Vermögensdelikten. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Vermögensdelikte zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr fällt deshalb einzig in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung bei Vermögensdelikten setzt voraus, dass die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich betroffen sind wie bei einem Gewaltdelikt. Ob ein solch besonders schweres Vermögensdelikt droht, kann nicht abstrakt gesagt werden, sondern ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen […]. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht zunächst, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag - wie zum Beispiel bei Anlagebetrug - sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Von einem Vermögensdelikt besonders schwer betroffen sein können aber auch juristische Personen. Nach der Rechtsprechung gilt dies insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die vom Täter um notwendiges Kapital gebracht werden, was ihre Existenz bedrohen und zum Verlust von Arbeitsplätzen führen kann […]» (E.3.1). «Soweit die Vorinstanz einzig gestützt auf die untersuchten Delikte zum Schluss gelangt, dass auch künftig Delikte drohten, die eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit anderer darstellen, und sich daher ausnahmsweise die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr als zulässig erweise, kann ihr nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.» (E.3.3). Das Bundesgericht wies die Sache zur genaueren Abklärung an die Vorinstanz zurück (E.4).