Mit dem Foltergütergesetz soll die Europaratsempfehlung vom 31. März 2021 zur Kontrolle von Gütern, die für Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, umgesetzt werden. Diese stützt sich weitgehend auf die von der EU im Jahr 2005 erlassene «Verordnung über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten» (EU-Anti-Folter-Verordnung).
Mit dem neuen Gesetz sollen die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, die ausser zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, verboten werden. Auch die Bereitstellung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern sowie deren Bewerbung soll verboten sein.
Demgegenüber sollen Güter, die sowohl zur Folter aber auch zu anderen Zwecken verwendet werden können, bei der Ausfuhr aus der Schweiz neu einer Bewilligungspflicht unterstellt werden. Eine Bewilligungspflicht ist auch für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern vorgesehen.
Schliesslich soll die bestehende Kontrolle des Exports von Arzneimitteln, die für die Hinrichtung von Menschen verwendet werden können, aus dem Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) herausgelöst und ins neue Gesetz überführt werden. Neu sollen auch die Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit besagten Arzneimitteln einer Bewilligungspflicht unterstellt sein.
Der Bundesrat hat zudem den Bericht über die Vernehmlassung zum neuen Gesetzgutgeheissen. Die Vernehmlassung hatte bis zum 31. Januar 2023 gedauert.
Die eingereichten Stellungnahmen sind über die Internetadresse: Abgeschlossene Vernehmlassungen 2022 (https://www.fedlex.admin.ch/de/consultation-procedures/ended/2022) einsehbar.