Nach geltendem Recht kann eine gesperrte Spielerin oder ein gesperrter Spieler die Spielsperre aufheben lassen, wenn der Grund für die Sperre nicht mehr besteht. Zuständig für das Aufhebungsverfahren ist die Spielbank oder Veranstalterin von Grossspielen, die die Sperre verhängt hat. Nicht geregelt ist bisher die Zuständigkeit für den Fall, dass es diejenige Spielbank oder Veranstalterin nicht mehr gibt, welche die Sperre ausgesprochen hat.
Der Bundesrat hat diese Regulierungslücke mit einer Änderung der VGS geschlossen. Die Daten, die von einer geschlossenen Spielbank in das Sperrregister eingetragen wurden, müssen ab dem 1. Januar 2024 an die nächstgelegene Spielbank weitergeleitet werden. Diese wird künftige Anträge zur Aufhebung von Spielsperren bearbeiten, die von der sperrenden Spielbank ausgesprochen wurden. Die Regelung gilt auch für Veranstalterinnen von Grossspielen: Wenn eine Veranstalterin die Geschäftstätigkeit einstellt, ist die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten, deren Sitz am nächsten liegt, für das Aufhebungsverfahren bestehender Spielsperren zuständig und erhält zu diesem Zweck die im Sperrregister eingetragenen Daten.
Mit dieser Regelung werden die Rechte der Spielerinnen und Spieler geschützt. Wichtig ist dies insbesondere vor dem Hintergrund der Erneuerung der laufenden Spielbankenkonzessionen per 2025.