Die neu geschaffene EUStA hat ihre Arbeit im Juni 2021 aufgenommen. Ihre Aufgabe ist es, bestimmte Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu verfolgen. Diese Straftaten wurden bisher von den nationalen Behörden verfolgt, mit welchen die Schweiz auf der Grundlage von Rechtshilfeabkommen zusammenarbeitet. Die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EUStA erlaubt das geltende Recht hingegen nicht. Die Rechtshilfegesuche, die die EU-Behörde bisher an die Schweiz gerichtet hatte, mussten deswegen abgelehnt werden.
Es besteht das Risiko, dass der Schweizer Finanzplatz für kriminelle Zwecke missbraucht wird, ohne dass die Schweiz mit der neu dafür zuständigen europäischen Strafverfolgungsbehörde zusammenarbeiten kann. Das birgt erhebliche Reputationsrisiken für die Schweiz. Der Bundesrat erachtet eine Zusammenarbeit mit der EUStA daher als dringlich.
Neue Verordnung ermöglicht Zusammenarbeit
Der Bundesrat kann das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) auf Verfahren mit internationalen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden für anwendbar erklären. Bedingung dafür ist erstens, dass die Zuständigkeit des Gerichts oder der Behörde eindeutig geregelt ist. Zweitens müssen in den Verfahren die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden und drittens muss die Zusammenarbeit zur Wahrung der Interessen der Schweiz beitragen.
Im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EUStA sind die drei Voraussetzungen erfüllt. Deshalb hat der Bundesrat am 21. Dezember 2022 die Verordnung über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft beschlossen. Diese ermöglicht insbesondere den Austausch von Informationen und Beweismitteln wie Zeugenaussagen, Gegenständen oder Dokumenten.
Keine Ausweitung der Rechtshilfe
Die neue Verordnung schafft keine zusätzlichen Verpflichtungen oder weitere Formen der Zusammenarbeit. Sie ermöglicht lediglich, dass bestehende Regeln für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen auf die EUStA angewendet werden. Gleichzeitig erhält die Schweiz für ihre eigenen Verfahren Zugang zu den von der EUStA gesammelten Beweismitteln.
Die Verordnung tritt am 15. Februar 2023 in Kraft.
Wortlaut der Verordnung über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2022
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Artikel 1 Absatz 3ter des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19811 (IRSG), verordnet:
Art. 1
Die IRSG ist sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft anwendbar.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2023 in Kraft.
Über die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)
Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist als erste unabhängige und dezentrale Staatsanwaltschaft der Europäischen Union befugt, Straftaten gegen den EU-Haushalt wie Betrug, Korruption und schweren grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und vor Gericht zu bringen.
Das OLAF steht ihr dabei als vertrauenswürdiger und privilegierter Partner zur Seite.
Die Staatsanwaltschaft wird als zentrale Behörde außerhalb der bestehenden EU-Einrichtungen in allen teilnehmenden EU-Ländern tätig und führt die europäische und nationale Strafverfolgung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer reibungslosen und effizienten Zusammenarbeit zusammen.
Sie ist vollkommen unabhängig und handelt im Interesse der EU. Sie holt dabei keinerlei Weisungen von EU- oder nationalen Behörden ein und nimmt diese auch nicht entgegen.
Die EUStA ist in Luxembourg an folgender Adresse domiziliert:
European Public Prosecutor’s Office
11 Avenue John F. Kennedy
L-1855 Luxembourg
Luxembourg