Bundesrat anerkennt Bedürfnis nach „Stalking“-Tatbestand

Im Strafgesetzbuch (StGB) soll ein eigenständiger Tatbestand der Nachstellung (oft als „Stalking“ bezeichnet) eingeführt werden. Die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) hat einen entsprechenden Entwurf erarbeitet. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2024 anerkennt der Bundesrat das Bedürfnis, Nachstellung explizit unter Strafe zu stellen. Er warnt jedoch vor zu hohen Erwartungen an den neuen Tatbestand.

Nachstellung oder „Stalking“ ist ein Verhalten, bei welchem der Täter oder die Täterin das Opfer beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht und es dadurch in seiner Freiheit, sein Leben zu gestalten, beschränkt. Bereits heute gibt es sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Möglichkeiten, um gegen die einzelnen Verhaltensweisen vorzugehen. Deshalb hat sich der Bundesrat bisher gegen die Einführung eines expliziten Tatbestands der Nachstellung im StGB ausgesprochen.

Neuer Tatbestand löst nicht alle Probleme  

Die RK-N hingegen will die Nachstellung explizit unter Strafe stellen und hatte einen entsprechenden Entwurf in die Vernehmlassung geschickt. Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung zeigen, dass der Vorschlag für einen eigenständigen Tatbestand mehrheitlich begrüsst wird. Eine eigene Bestimmung im StGB soll unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass Nachstellungen verboten sind. Der Bundesrat anerkennt dieses Bedürfnis. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2024 warnt er allerdings vor zu hohen Erwartungen an den neuen Tatbestand.

Insbesondere weil einzelne Handlungen für sich alleine strafrechtlich unproblematisch sein können, bleibt es auch mit einem eigenständigen Tatbestand schwierig zu beurteilen, ab wann das Opfer in strafbarer Weise in seiner Freiheit zur Lebensgestaltung beschränkt wird. Zudem macht der Bundesrat auf einen allfälligen Mehraufwand und höhere Kosten für die Strafverfolgung aufmerksam.

Bundesrat beantragt präzisere Formulierung

Der Bundesrat erachtet es als notwendig, den Vorschlag der RK-N zu präzisieren. Er beantragt, im Gesetz explizit festzuhalten, dass eine Nachstellung erst dann vorliegt, wenn das Opfer auf unzumutbare Weise eingeschränkt wird. Mit diesem Erfordernis sollen verhältnismässig geringfügige Eingriffe in die Freiheit des Opfers von der Strafbarkeit ausgenommen werden.

Als wichtig erachtet der Bundesrat den Vorschlag der RK-N, die Tat ausschliesslich auf Antrag des Opfers zu verfolgen. Nur das Opfer kann beurteilen, ob sein Sicherheits- oder Freiheitsgefühl beeinträchtigt ist. Ein Strafverfahren soll nicht gegen den Willen des Opfers eingeleitet werden können. Anders als im Entwurf der RK-N soll dies nach Ansicht des Bundesrats auch in Paarbeziehungen gelten.

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