Am 3. Januar 2026 veröffentlichte die Kantonspolizei Wallis folgende Medienmitteilung: «Nach Abschluss der ersten Ermittlungen, die unter der Leitung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis durchgeführt wurden, wurde gestern Abend eine Strafuntersuchung gegen die beiden Betreiber der Bar eröffnet. Ihnen werden fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung sowie fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst vorgeworfen. Es wird daran erinnert, dass bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt.» Gemäss offiziellen Informationen und Medienberichten wurde damals noch keine Untersuchungshaft gegenüber den beiden Betreibern der Bar angeordnet.
Bereits bei dieser Medienmitteilung erstaunt vieles, damit aber noch lange nicht genug. Wir stellten Generalstaatsanwältin Beatrice Pilloud am 4. Januar 2026 per E-Mail verschiedene Fragen, deren Beantwortung uns am 5. Januar 2026 in Aussicht gestellt wurde.
Am 4. Januar 202 veröffentlichte der Kanton Wallis die Medienmitteilung, welche u.a. Folgendes enthielt: «Gegen die Beschuldigten wurden keine Zwangsmassnahmen angeordnet, da die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft derzeit nicht erfüllt sind. Aktuell bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnten. Die übrigen Kriterien, namentlich die Gefahr der Wiederholung oder der Kollusion, kommen nicht in Betracht.»
Etwas überraschend oder zumindest gegenüber den Opfern sehr unsensibel ist die Einschätzung vom Zürcher Ständerat Prof. Dr. Daniel Jositsch in der gen Aargauer Zeitung vom 5. Januar 2026, dass es sich «aus strafrechtlicher Sicht» bei den in Raum stehenden Vorwürfen «nur um mittelschwere Delikte» handelt.
Warum keine Anordnung von Untersuchungshaft gegen die Barbetreiber (französische Staatsbürger)?
Gemäss dem Handelsregistereintrag der Gesellschaft Le Constel GmbH mit Sitz in Crans-Montana (CHE-271.487.622), welche die Bar betreibt, sind die Eheleute, welche die Bar betreiben, aktuell französische Staatsbürger und je zur Hälfte am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Beide verfügen über Einzelunterschrift.
In diesem Fall erstaunt , dass die Staatsanwaltschaft zunächst die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchungshaft ausgeschlossen hat (mangels Tatverdacht) und jetzt, nach Eröffnung der Untersuchung (Vorverfahren i.S. der StPO), die Untersuchungshaft nicht beantragt hat (welche das Zwangsmassnahmengericht auf ihr Gesuch hin anordnen kann). Der Zweck der Beantragung von Untersuchungshaft dient ja dem Schutz der eigenen Untersuchung und kann auch befristet werden. Die Medienmitteilung vom 4. Januar 2026 verneint dann ausdrücklich die Gründe für eine Untersuchungshaft, ohne dies näher zu begründen. Die Kollusionsgefahr wird in der Haftpraxis der meisten Kantone oft bereits sofort angenommen, wenn sich Beschuldigte näher kennen, insbesondere auch bei Eheleuten. Hier haben wir es ja mit Eheleuten und Geschäftspartnern zu tun.
Die Untersuchungshaft, als einschneidenste aller Zwangsmassnahmen, muss von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht beantragt werden. Es dürfen auch keine milderen Ersatzmassnahmen möglich sein.
Die Anordnung der Untersuchungshaft bedingt einen dringenden Tatverdacht sowie das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes (wie u.a. Kollusionsgefahr oder Fluchtgefahr) und muss verhältnismässig sein:
Dringender Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO)
Es muss gegenüber der beschuldigten Person ein dringender Tatverdacht bestehen, wobei die Anforderungen an diesen insbesondere zu Beginn der strafrechtlichen Untersuchung gering sind. Selbstverständlich gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
Diese Voraussetzung dürfte (siehe nationale und internationale Medienberichterstattung) bei den Betreibern des Le Constellation als erfüllt angesehen werden können, gegen sie ist auch eine strafrechtliche Untersuchung eröffnet worden. Die Frage ist natürlich auch, ob gegenüber weiteren Personen auch ein dringender Tatverdacht bestehen könnte, es gab auch Angestellte etc.
Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
Hier muss die Gefahr bestehen, dass sich die beschuldigte Person ins Ausland absetzt oder untertaucht.
Bei den Barbetreibern des Le Contellation bzw. Geschäftsführern und Stammkapitaleigentümern der Le Constel GmbH mit Sitz in Crans-Montana (CHE-271.487.622) handelt es sich um französische Staatsangehörige. Die Fluchtgefahr muss immer anhand der konkreten Umstände beurteilt werden. Hier sind derzeit zu wenige öffentliche Informationen verfügbar, um diesen Haftgrund genau zu beurteilen. Die Schwere der strafrechtlichen Vorwürfe ist ein Kriterium, die ausländische Staatsbürgerschaft ein anderes, welche tendenziell für eine Fluchtgefahr sprechen. Es kommt aber auch auf diverse andere Punkte im Rahmen der Einzelfallbetrachtung an, wie die lokale Verwurzelung, Kinder in der Schule, Familie etc.
Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO)
Bei der Kollusionsgefahr muss die Gefahr bestehen, dass eine beschuldigte Person auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dieser Haftgrund hat den wichtigen Zweck, die Untersuchung der Staatsanwaltschaft zu schützen.
Gemäss Medienberichten wurden in der Nacht der Ereignisse Videos des Clubs Le Constellation gelöscht und Webseiten deaktiviert. Mithin haben bereits Kollusionshandlungen stattgefunden. Gemäss Blick-Bericht vom 3. Januar 2026 (Crans-Montana: Nach Inferno löschten Bar-Betreiber Infos im Netz – Blick) hätten die Barbetreiber die Bilder gelöscht. Hier ist von mutmasslicher Kollusionsgefahr auszugehen. Kollusionsgefahr ist ein Haftgrund der i.d.R. im Laufe der Strafuntersuchung, manchmal auch sehr schnell, wegfallen kann, wenn alle Beweise gesichert und alle parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt wurden. Die Vornahme von Kollusionshandlungen indiziert natürlich das weitere Vorliegen der Kollusionsgefahr.
Vereinfacht gesagt sinkt die Kollusionsgefahr bzw. steigen die Anforderungen an diesen Haftgrund im Laufe des Verfahrens, je mehr Beweise gesichert wurden, desto kleiner ist die Kollusionsgefahr.
Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft
Die Anordnung der Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein, d.h. es dürfen keine milderen Massnahmen zum Resultat führen (Ersatzmassnahmen). Hier sind auf den ersten Blick keine wirksamen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Auch eine Passsperre oder eine periodische Meldepflicht würde die Fluchtgefahr, vor allem bei der Nähe von Crans-Montana zur Grenze von Frankreich, wohl nicht endgültig eliminieren. Bei der Kollusionsgefahr unter Ehegatten und Geschäftspartner sind Ersatzmassnahmen schwierig.
Es droht vorliegend derzeit auch keine «Überhaft» aufgrund der massiven strafrechtlichen Vorwürfe und der entsprechenden Strafen im StGB (Freiheitsstrafen, je nach Deliktsart auch mit minimalen Dauern).
Beteiligung der Opfer und Opferfamilien als Zivil- und Privatkläger im Strafverfahren
Die geschädigte Person (Opfer oder Opferfamilien der sehr vielen Verstorbenen) können sich im Strafverfahren gegen die Beschuldigten als Privatkläger (Art. 118 ff. StPO) konstituieren. Einerseits erhalten sie dadurch Parteirechte im Strafverfahren. Andererseits können sie sie auch ihre zivilrechtlichen Ansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen (Art. 122 ff. StPO).
Aufgrund der gegenwärtigen und schrecklichen Informationen dürften erhebliche, d.h. sehr viele Millionen CHF von solchen Ansprüchen als Schadenersatz und Genugtuung zu erwarten sein. Die Brandopfer, die überlebten, werden ihr Leben lang physisch und psychisch von den Folgen gezeichnet sein, was sowohl zu sehr hohen Schadenersatz- als auch zu Genugtuungsansprüchen führt.
Frage der möglichen Interessenskonflikte der Generalstaatsanwältin Beatrice Pilloud und anderer Teile der Behörden sowie Ausstandspflicht nach Art. 56 StPO sowie Durchführung der strafrechtlichen Untersuchung durch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft
Hier ist die gesetzliche Regelung: Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt gemäss Art. 56 StPO in den Ausstand, wenn sie «in der Sache ein persönliches Interesse hat» (lit. a) oder «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (lit. f).
Wie bereits erwähnt, könnte auch die mutmassliche strafrechtliche Verantwortlichkeit von Behördenmitgliedern der Gemeinde Crans Montana sowie allenfalls auch des Kantons Wallis gegebenenfalls auch Teil der Strafuntersuchung sein bzw. werden. Auch hier gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.
Dazu kommen mögliche, bisher unbekannte Verbindungen zwischen Personen im Kanton Wallis. Allgemein stellt sich die Frage, ob diese Strafuntersuchung nicht durch einen anderen Kanton durchgeführt werden sollte oder durch einen externen Sonderstaatsanwalt. Weiter ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass andere bzw. grössere Kantone, wie Zürich oder Genf, um mehr und spezialisiertere Ressourcen in der Strafverfolgung verfügen. Bei der Rettung und der medizinischen Versorgung ist dies ja (leider) erwiesenermassen auch der Fall.
Es arbeiten nun Medienhäuser und Investigativjournalisten aus der ganzen Welt an der Sache. Es fällt bereits jetzt auf, wie tiefgründig die ausländischen Medienberichte sind. Zudem handelt es sich bei vielen Opferfamilien um sehr vermögende Leute, welche die finanziellen Mittel für Privatermittler besitzen (auf dem globalen Markt der Privatermittler gibt es sehr viele hochqualifizierte Leute, darunter auch Ex-Mossad oder Ex-MI6 Mitarbeitende).
Keine strafrechtliche Zuständigkeit der Bundesbehörden
Die Durchführung von Strafverfahren obliegt grundsätzlich gemäss Art. 22 StPO den Kantonen. Nur in besonderen in Art. 23 StPO und Art. 24 StPO normierten Fällen besteht eine Bundesgerichtsbarkeit, wo die Bundesanwaltschaft zuständig wäre. Ein Fall der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft ist nicht ersichtlich.
Prüfung von Staatshaftungsklagen gegen Gemeinde Crans-Montana und Kanton Wallis
In diesem Fall könnten auch Staatshaftungsklagen aus öffentlichem Recht gegen die Gemeinde Crans-Montana und den Kanton Wallis geprüft werden, was aber nicht Thema dieses Fachbeitrages ist.
Von: Boris Etter, Chefredaktor