Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erliess am 25. Mai 2022 einen Strafbefehl gegen A. wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. Einsprache.
Instanzenzug
Der Einzelrichter des Strafgerichts Schwyz sprach A._ am 27. Januar 2023 der Unterlassung der Buchführung sowie der Übertretung von Art. 23 der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung [aCovid-19-SBüV; AS 2020 1077], in Kraft bis am 18. Dezember 2020) schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 70.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. Juni 2020, und zu einer Busse von Fr. 4’850.–. Er verzichtete auf einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. Juni 2020, verlängerte aber die Probezeit um ein Jahr. Schliesslich befand er über die Zivilforderung. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. A. erhob Anschlussberufung.
Das Kantonsgericht Schwyz sprach A. am 2. Juli 2024 der Unterlassung der Buchführung schuldig. Von den übrigen Anklagevorwürfen sprach es ihn frei. Es verhängte eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 70.–, bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. Juni 2020. Es verzichtete auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. Juni 2020 ausgesprochene Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 40.–, verlängerte jedoch die damalige Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr. Die Zivilforderung verwies es auf den Zivilweg und es befand über die Verfahrenskosten.
Das Kantonsgericht ging von folgendem Sachverhalt aus: A. habe als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der C._ AG am 30. März 2020 bei der D. AG für seine Gesellschaft den Antrag auf einen Covid-19-Kredit von Fr. 20’000.– gestellt. Im Formular habe er bei der geschätzten Nettolohnsumme Fr. 75’000.– sowie einen wahrheitswidrigen (dreimal höheren) Umsatzerlös von Fr. 225’000.– eingetragen. Zudem habe er alle dem Kreditnehmer abverlangten Zusicherungen angekreuzt. Im betreffenden Formular habe er sodann „Block 2“ ausgefüllt, dort eine Schätzung zum Umsatzerlös abgegeben und zugesichert, dass die Gesellschaft durch die Covid-Pandemie beeinträchtigt sei und den Kredit ausschliesslich zur Liquiditätssicherung verwenden werde.
Im Strafverfahren habe der Beschwerdeführer eingeräumt, weder Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 erstellt, noch eine Buchhaltung geführt zu haben.
Weiterzug an das Bundesgericht
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Juli 2024 sei aufzuheben und A. sei zusätzlich zur Unterlassung der Buchführung des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_1346/2024 vom 11. August 2025
Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz gehe in Verletzung des Anklagegrundsatzes davon aus, dass dem Beschwerdegegner hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB kein Vertrauensmissbrauch vorgeworfen werde beziehungsweise kein arglistiges Handeln angeklagt sei (E.2.1).
Einleitend bemerkt das Bundesgericht im Urteil 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 zum Anklagegrundsatz Folgendes:
«Die Ausführungen im Strafbefehl vom 25. Mai 2022 genügen hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB den Anforderungen an den Anklagegrundsatz. Sie gehen über eine blosse Umschreibung von Gesetzesbestimmungen hinaus. Insgesamt sind mit dem Verweis auf die Covid-19-Pandemie, die gesetzlichen Grundlagen der Kreditgewährung (formlose Gewährung von Krediten, blosse Überprüfung der Gesuche auf die formelle Korrektheit, ohne inhaltliche Prüfung) und das entsprechend dem Beschwerdegegner unterstellte subjektive Wissen hinsichtlich der Kreditgewährungsformalitäten hinreichend konkret, damit dieser wusste, was ihm zur Last gelegt wird. Dem Beschwerdegegner wird damit seitens der Anklagebehörde vorgeworfen, er habe von der fehlenden Prüfung seiner Angaben zufolge der betreffenden gesetzlichen Vorgaben Kenntnis gehabt. Insoweit unterstellt ihm die Anklage Arglist. Eine vom Anklagegrundsatz zu unterscheidende Frage ist, ob falsche Angaben im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten ausreichen, um den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen (vgl. E. 4 hiernach). Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Anklagegrundsatz zu Unrecht als verletzt erachtet hat, erweist sich als begründet.» (E.2.4).
Die Beschwerdeführerin [Staatsanwaltschaft] macht vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise davon aus, dass der Beschwerdegegner nicht arglistig gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, die vorinstanzlichen Feststellungen seien unhaltbar, wonach der Beschwerdegegner nicht gewusst habe, dass er im Antragsformular nur den Block 1 mit den tatsächlichen Geschäftszahlen, nicht aber den Block 2 mit geschätzten Zahlen, ausfüllen dürfe. Es sei für ihn aufgrund der Angaben auf dem Formular erkennbar gewesen, dass er nicht berechtigt gewesen sei, in Block 2 einen geschätzten Umsatzerlös anzugeben, weil seine Gesellschaft kein neu gegründetes Unternehmen gewesen sei, für das die Vorjahreszahlen (der Jahre 2018 und 2019) gefehlt hätten. Die Vorinstanz habe die Aussage des Beschwerdegegners ausgeblendet, wonach seine Gesellschaft beim Ausfüllen von Block 1 keinen Kredit erhalten hätte.
Ebenso unhaltbar sei es, dass die Vorinstanz von einer „unvorsichtigen Schätzung“ des Beschwerdegegners betreffend seinen Umsatz und seine Nettolöhne ausgehe. Diese Zahlen habe er vielmehr bewusst falsch angegeben. Er habe für das Jahr 2020 auf dem Kreditantrag eine geschätzte Nettolohnsumme von Fr. 75’000.– und einen Umsatz von Fr. 225’000.– ausgewiesen, obwohl er solche Löhne beziehungsweise Umsätze weder im Jahr 2018 noch im Jahr 2019 erzielt habe. Die Nettolohnsumme habe in beiden Jahren Fr. 0.– betragen, was der Beschwerdegegner eingeräumt habe. Ebenso seien im Zeitraum vom 30. September 2018 bis zum 28. März 2020 auf den Gesellschaftskonten total lediglich Fr. 4’858.86 eingegangen (dies ohne Berücksichtigung der Quersubventionierungen durch den Beschwerdegegner), was der Beschwerdegegner gewusst habe. Eine genaue Zuordnung dieser Beträge zum Umsatz sei mangels Buchführung nicht möglich. Jedenfalls habe der wahre Umsatz niemals den angegebenen Fr. 225’000.– entsprochen.
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Willkür und eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der falschen Angaben des Beschwerdegegners zur wirtschaftlichen Betroffenheit und zur beabsichtigten Mittelverwendung vor (E.3.1).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 weiter wie folgt zur Urkundenfälschung beim Covid-Kredit-Formular und zum Covid-Kredit-Betrug:
«Soweit die Vorinstanz gestützt auf die Unterscheidung der verschiedenen Blöcke (Block 1: tatsächliche Zahlen, Block 2: geschätzte Zahlen) des Kreditantragsformulars schliesst, der Beschwerdegegner habe nicht um seine Pflichten zur wahrheitsgemässen Angabe seiner effektiven Umsatzzahlen und Lohnsumme wissen können beziehungsweise es habe sich bloss um unvorsichtige Schätzungen gehandelt, erweist sich die Rüge als begründet. Auch wenn der Beschwerdegegner keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt hat, übergeht die Vorinstanz in ihren Erwägungen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, dass der Umsatz seines Unternehmens in den Vorjahren (2018 und 2019) gegen null tendiert hatte (vgl. Beschwerde S. 6 zu den aktenkundigen Gutschriften auf dem Geschäftskonto zwischen dem 30. September 2018 und dem 28. März 2020 von Fr. 4’858.86, nach Abzug der Quersubventionierungen durch den Beschwerdegegner) und die Lohnsumme Fr. 0.– betrug. Ebenso lässt die Vorinstanz unberücksichtigt, dass selbst nach den Angaben des Beschwerdegegners der von ihm im Kreditformular auf Fr. 225’000.– geschätzte Umsatz und die geschätzte Lohnsumme von Fr. 75’000.– in der bisherigen Geschäftstätigkeit nie erreicht wurden. Insoweit bestand keinerlei Anlass, dass sich der Beschwerdegegner Projekte im Volumen von einer halben Million Franken erhoffen durfte. Diese Angaben des Beschwerdegegners auf dem Kreditformular hätte die Vorinstanz folglich bei willkürfreier Würdigung der Beweismittel als wissentlich und willentlich getätigte Falschangaben werten müssen, die fern von jeglichem Realtitätsbezug sind. Von einer bloss „unvorsichtigen Schätzung“ kann angesichts des offensichtlich auch in den Vorjahren kaum vorhandenen Umsatzes und der inexistenten Lohnzahlungen keine Rede sein. Insoweit ist unerheblich, ob der Beschwerdegegner seine falschen Angaben in Block 1 oder Block 2 des Formulars getätigt hat. Hingegen kann die Frage der Willkür hinsichtlich der Falschangaben betreffend die Beeinträchtigung des Unternehmens durch die Covid-19-Pandemie und den Verwendungszweck des Kredits offengelassen werden, da Betrug und Urkundenfälschung insofern aus rechtlichen Überlegungen ausser Betracht fallen (vgl. E. 4 hiernach).» (E.3.3).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 weiter wie folgt:
«Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verhalten des Beschwerdegegners erfülle die Tatbestände des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Überprüfung der Angaben auf den Kreditantragsformularen sei den Finanzinstituten angesichts der damaligen Ausnahmesituation während der Covid-19-Pandemie und der grossen Anzahl der Kreditgesuche nicht zumutbar gewesen. Dies habe der Beschwerdegegner gewusst und eine fehlende Prüfung seiner Angaben vorausgesehen.» (4.1).
«Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist nach Art. 146 Abs. 1 StGB fehle, weil die Bank die Angaben des Beschwerdegegners auf dem Kreditantragsformular ohne Weiteres hätte prüfen können und nicht angeklagt sei, der Beschwerdegegner habe die fehlende Überprüfung vorausgesehen. Insoweit spricht sie den fraglichen Angaben auch die Beweisbestimmung und Beweiseignung ab, die für den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderlich ist.» (E.4.2).
«Das Bundesgericht hat in einem neueren Leitentscheid festgehalten, dass den Zusicherungen im Covid-19-Kreditantragsformular, wonach eine Gesellschaft von der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei und der Kreditnehmer den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden werde, keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zukomme (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Bei Falschangaben zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung infolge der Pandemie und zur Verwendung des Covid-19-Kredits scheidet der Betrugstatbestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB mangels Arglist grundsätzlich ebenfalls aus (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10 mit Hinweisen). Hingegen weisen nach der Rechtsprechung Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes eines Unternehmens auf dem Formular zur Gewährung von Covid-19-Krediten Urkundencharakter auf und es kann diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden (Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 5; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). In einer solchen Konstellation kann auch der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sein (Urteile 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4 und 3.5; 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4; je mit Hinweisen). Bei falschen Angaben zur Lohnsumme auf dem Kreditantragsformular hat das Ausgeführte sinngemäss zu gelten. Die vorinstanzlichen Freisprüche von den Anklagen wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB verletzen Bundesrecht.» (E.4.3).
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut.