Sachverhalt
Am 23. Juni 2020 sprach das Bezirksgericht Aarau A. der qualifizierten Widerhandlung sowie der mehrfachen (einfachen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 11 Monaten. Vom Widerruf der bedingt gewährten Anteile von 45 resp. 55 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehlen vom 20. Oktober 2015 und 29. September 2016 sah es ab.
Instanzenzug
Auf Berufung von A. und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 8. August 2022 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch frei. Hingegen sprach es ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu 7 Jahren Freiheitsstrafe. Ausserdem widerrief das Obergericht die bedingt gewährten Anteile von 45 und 55 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.– gemäss Strafbefehlen vom 20. Oktober 2015 und 29. September 2016.
Weiterzug an das Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., er sei wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz zu höchstens 13 Monaten Freiheitsstrafe bedingt zu verurteilen; im Übrigen sei er freizusprechen. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafen gemäss Strafbefehlen vom 20. Oktober 2015 und 29. September 2016 sei unter Verlängerung der Probezeit zu verzichten. Der sichergestellte Barbetrag von Fr. 10’000.– sei an die ihm auferlegten Verfahrenskosten anzurechnen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht eine zu späte und unzureichende Akteneinsicht. Er habe zwar Abschriften von Audioüberwachungen erhalten. Diese selbst seien ihm aber erst vier resp. zwei Monate vor der Berufungsverhandlung zugänglich gemacht worden, was angesichts der Datenmenge unzureichend sei. Zudem sei unklar, ob die Audiodateien vollständig seien. (E.1).
Zum Akteneinsichtsrecht und zur Dokumentationspflicht
Das Bundesgericht äussert sich zum Thema Akteneinsichtsrecht und Dokumentationspflicht der Strafbehörden im Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 wie folgt: «Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, welcher einen wichtigen Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt, ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, um gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben zu können. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können (Urteil 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1.3).» (E.1.1)
Die Rüge des Beschwerdeführers ist gemäss dem Bundesgericht unbegründet. Er bestreitet gemäss Bundesgericht nicht, dass ihm die Staatsanwaltschaft sämtliche relevanten Abschriften der Audioüberwachungen zur Kenntnis gebracht hat. Zudem ist unbestritten, dass ihm auch die Audiodateien vier resp. zwei Monate vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt wurden. Entgegen seiner Auffassung erscheint diese Zeitdauer mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren als genügend, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit langem über die vollständigen Abschriften der Überwachungen verfügte. Er konnte damit rechtzeitig Kenntnis auch von entlastenden Umständen nehmen und sich angemessen auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung vorbereiten. Ein Abgleich der physischen Akten mit den Audiodateien war zeitlich ohne weiteres möglich, zumal den Audiodateien zwei Excel-Dateien mit übersichtlicher Darstellung verschiedener Gesprächsinhalte samt Hinweis auf Datum, Uhrzeit, Sachbearbeiter und Dolmetscher beigefügt waren. Das Recht, auf eine angemessene Verteidigung ist damit gemäss dem Bundesgericht gewährleistet.(E.1.2).
Merkwürdige Textpassage des Bundesgerichts mit «zivilrechtlichem Charakter»
Die weitere Ausführung des Bundesgerichts mutet seltsam an: «Ebenso wäre eine allfällige Gehörsverletzung seitens der Staatsanwaltschaft oder der Erstinstanz geheilt, da die Vorinstanz über dieselbe Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügt wie die Erstinstanz. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass vom Beschwerdeführer ungeachtet der fehlenden Mitwirkungspflicht im Strafverfahren erwartet werden kann, entlastende Umstände, die sich aus den überwachten Gesprächen ergeben sollen, vorzubringen und zu substanziieren. Hingegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich behauptet, zu wissen, dass es Gespräche gebe, die ihn vom Vorwurf, mit Kokain gehandelt zu haben, entlasten würden.» (E.1.2 a.E.).
Hier stellt sich die Frage, warum dem Beschuldigten eine Mitwirkungspflicht und sogar eine Pflicht Sachen zu behaupten und zu substantiieren zugewiesen werden soll. Wir sind ja nicht im Zivilrecht.
Zum Konfrontationsrecht bei getrennt geführten Verfahren
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht weiter geltend, die Einvernahme von B.B. sei mangels Gewährung des Konfrontationsrechts nicht verwertbar (E.2).
Das Bundesgericht äussert sich zum Konfrontationsrecht im Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 wie folgt: «Zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen. Das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für Beweiserhebungen im eigenen Verfahren. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb sie sich insoweit nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2). Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens beigezogen, dürfen belastende Aussagen von im anderen Verfahren beschuldigten Personen sowie von Zeugen und Auskunftspersonen allerdings nur zulasten der beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die betroffenen Personen zu stellen (BGE 144 IV 97 E. 2.2; 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen). Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5 mit Hinweisen). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).» (E.2.1).
Der Einwand des Beschwerdeführers ist gemäss Bundesgericht unbegründet (E.2.2).
Zu Suggestivfragen und deren Folgen
Das Bundesgericht machte auch eine kurze Ausführung zum Thema Suggestivfragen: «Ob einzelne oder mehrere Fragen an die Beschuldigte in suggestiver Weise formuliert wurden, hätte im Übrigen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit der Einvernahme, sondern wäre im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2).» (E.2.2).
Weiter beanstandete das Bundesgericht auch nicht die getrennte Verfahrensführung (E.2.2).
Zum schweren Fall des Betäubungsmittelhandels (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
Das Bundesgericht äussert sich wie folgt zum schweren Fall BetmG: «Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (SR 812.121) macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3; Urteil 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 146; je mit Hinweis). Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in den Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden.
Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält (Urteil 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen).» (E.3.1.2)
Das Bundesgericht fährt fort: «Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinne dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über Fr. 100’000.–, erheblich ein Gewinn von über Fr. 10’000.– (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.3, 253 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2, 253 E. 2.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteil 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).» (E.3.1.3)
Zum Tatbestand des Anstaltentreffens von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG
Das Bundesgericht äussert sich zum Tatbestand des Anstaltentreffens wie folgt: «Der Tatbestand des Anstaltentreffens ist in Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG aufgeführt. Gemäss BGE 138 IV 100 E. 3.2 erfasst das Anstaltentreffen sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen auf (BGE 133 IV 187 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat den Begriff des Anstaltentreffens eingegrenzt. Zu ahnden sind nur Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 117 IV 309 E. 1a S. 310 f. und E. 1d S. 312 f. mit Hinweisen). Auch die telefonische Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, stellt ein Anstaltentreffen (etwa zum Kauf oder Verkauf) dar (Urteile 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.2; 6B_273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2; 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 2.4). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Abs. 1 BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Entschluss zur Begehung einer solchen Tat braucht jedoch kein endgültiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von seinem deliktischen Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten treffen (BGE 117 IV 309 E. 1e; zum Ganzen: Urteil 6B_273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2).» (E.3.1.4).
Weitere Themen im Urteil waren der Anklagegrundsatz sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (E.7).
Bemerkungen zum Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023
Das Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 ist sehr lesenswert. Einerseits enthält es auf der Seite des Strafprozessrechts Zusammenfassungen mit weiteren Hinweisen des Bundesgerichts zu in der Strafverteidigung praktisch sehr wichtigen Themen, wie Akteneinsichtsrecht und Dokumentationspflicht oder Konfrontationsrecht bei getrennt geführten Verfahren und Suggestivfragen und deren Folgen.
Merkwürdig, ja eher strafrechtsfremd und aus dem Zivilprozessrecht stammend ist die folgende Aussage des Bundesgerichts: «Ebenso wäre eine allfällige Gehörsverletzung seitens der Staatsanwaltschaft oder der Erstinstanz geheilt, da die Vorinstanz über dieselbe Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügt wie die Erstinstanz. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass vom Beschwerdeführer ungeachtet der fehlenden Mitwirkungspflicht im Strafverfahren erwartet werden kann, entlastende Umstände, die sich aus den überwachten Gesprächen ergeben sollen, vorzubringen und zu substanziieren. Hingegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich behauptet, zu wissen, dass es Gespräche gebe, die ihn vom Vorwurf, mit Kokain gehandelt zu haben, entlasten würden.» (E.1.2 a.E.). Der Begriff der Behauptungspflicht und der Substanziierungspflicht ist nämlich dem Strafprozessrecht – ausser beim Thema von Zivilforderungen im Strafprozessrecht – nämlich fremd. Einem Beschuldigten, der einfach nur Schweigen darf, solche Pflichten zu auferlegen verstösst gegen elementare Grundsätze der StPO und ist mit Nachdruck abzulehen.
Auf der Seite des materiellen Rechts geht es um Betäubungsmitteldelikte. Besonders interessant sind die allgemeinen Ausführungen des Bundesgerichts zum Tatbestand des Anstaltentreffens von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG.