Die neuen Verordnungsbestimmungen legen fest, welche Personendaten auf den Datenträgern von Asylsuchenden durch das SEM ausgewertet werden dürfen. Zudem werden die für die Auswertung zuständigen Stellen im SEM bezeichnet und das Verfahren zur Auswertung der Datenträger geregelt. Weitere Anpassungen betreffen unter anderem die Zwischenspeicherung der Personendaten und den Einsatz von Software.
Die Bestimmungen sehen auch vor, dass Betroffene vom SEM umfassend über die Auswertung informiert werden. Sie sollen bereits zu Beginn des Asylverfahrens über die Möglichkeit der Auswertung elektronischer Datenträger in Kenntnis gesetzt werden. Zusätzlich sollen die Betroffenen ausführlich über das Verfahren und insbesondere die Folgen einer verweigerten Auswertung der Datenträger informiert werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 19. Juni 2023.