Aussonderung von Anwaltskorrespondenz im Entsiegelungsverfahren

Im Urteil 7B_487/2023 vom 25. September 2023 aus dem Kanton Zürich befasst sich das Bundesgericht mit einem Entsiegelungsfall, genauer mit dem Antrag, die Durchsuchung erst nach Aussonderung der Anwaltskorrespondenz freizugeben. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde wie folgt gut: ««Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren klar zum Ausdruck gebracht, dass geschützte Anwaltskorrespondenz per E-Mail geführt worden sei und die fragliche E-Mail-Adresse („xxx“) angegeben. Damit hat er plausibel vorgebracht, dass bereits vor seiner Verhaftung ein Mandatsverhältnis bestand und Korrespondenz erfolgte, welche einem absoluten Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot unterliegt […]. Einer weiteren Substanziierung bedurften die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Damit steht fest, dass die geschützte Anwaltskorrespondenz, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, auszusondern ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet.» (E.3.2)

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts des Diebstahls etc. Sie wirft ihm vor, zusammen mit Mitbeschuldigten am 8. Juni 2023 an einem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Dabei sei an einem Fenster sowie an einem Waffenschrank ein Sachschaden im Betrag von total Fr. 1’400.– verursacht worden. Weiter seien diverse Schmuckstücke entwendet worden. A. wurde am 13. Juni 2023 verhaftet. Anlässlich einer gleichentags stattfindenden Hausdurchsuchung in dessen Wohnung wurde ein Mobiltelefon der Marke Samsung sichergestellt. Dieses wurde auf Antrag von A. gesiegelt. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster am 19. Juli 2023 guthiess. Das Zwangsmassnahmengericht ermächtigte die Staatsanwaltschaft, das am 13. Juni 2023 sichergestellte Mobiltelefon zu entsiegeln und zu durchsuchen.

Weiterzug ans Bundesgericht

Mit Eingabe vom 29. August 2023 führt A. Beschwerde in Strafsachen gegen den Entsiegelungsentscheid vom 19. Juli 2023. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juli 2023 sei aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2023 auf Entsiegelung des versiegelten Mobiltelefons sei lediglich teilweise unter der Voraussetzung einer zuvor erfolgten Aussonderung der Anwaltskorrespondenz gutzuheissen. Die Vorinstanz sei entsprechend anzuweisen, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Anwaltskorrespondenzen unter Beizug eines Sachverständigen auszusondern und das Mobiltelefon der Staatsanwaltschaft erst nach erfolgter Aussonderung der Anwaltskorrespondenz zur Durchsuchung freizugeben. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft liessen sich nicht zur Sache vernehmen.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_487/2023 vom 25. September 2023

Angefochten ist vor Bundesgericht ein Entscheid über die Entsiegelung von einem Datenträger, der in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurde. (E.1.1)

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid, wie das Bundesgericht erlläutert, sowohl das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, einen Deliktskonnex als auch die Verhältnismässigkeit der durch die Staatsanwaltschaft beantragten Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons bejaht. Sodann hat sie festgehalten, mangels eines vorbestehenden Mandatsverhältnisses sei auf die Aussonderung der Anwaltskorrespondenz der Verteidigerin des Beschwerdeführers zu verzichten, weshalb das versiegelte Mobiltelefon ohne Einschränkungen zur Durchsuchung freizugeben sei. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht die grundsätzlich Zulässigkeit der Durchsuchung seines Mobiltelefons vor Bundesgericht nicht. Er wendet sich einzig insofern gegen den angefochtenen Entscheid, als darauf verzichtet wurde, die von ihm geltend gemachte Anwaltskorrespondenz vorgängig auszusondern. Er rügt vor Bundesgericht, er sei seiner diesbezüglichen Substanziierungspflicht hinreichend nachgekommen, weshalb der angefochtene Entscheid Art. 248 StPO verletze. Mit Schreiben vom 24. August 2023 hält er überdies fest, dass selbst die Staatsanwaltschaft sich mit einer Aussonderung der geltend gemachten Anwaltskorrespondenz einverstanden zeige und umso weniger sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nachvollziehbar.

Das Bundesgericht führt im Urteil 7B_487/2023 vom 25. September 2023 nachfolgend generell-abstrakt Folgendes aus:

«Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (zum Ganzen: Urteil 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; mit Hinweisen). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses als gesetzliches Entsiegelungshindernis (Urteil 1B_563/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).» (E.3.1)

Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht im Urteil 7B_487/2023 vom 25. September 2023 wie folgt:

«Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren klar zum Ausdruck gebracht, dass geschützte Anwaltskorrespondenz per E-Mail geführt worden sei und die fragliche E-Mail-Adresse („xxx“) angegeben. Damit hat er plausibel vorgebracht, dass bereits vor seiner Verhaftung ein Mandatsverhältnis bestand und Korrespondenz erfolgte, welche einem absoluten Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot unterliegt (vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.5; 141 IV 77 E. 5.2; 138 IV 225 E. 6.1). Einer weiteren Substanziierung bedurften die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Damit steht fest, dass die geschützte Anwaltskorrespondenz, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, auszusondern ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Die Vorinstanz wird vor der Freigabe des sichergestellten Mobiltelefons zur Durchsuchung allfällige sich darauf befindliche Anwaltskorrespondenz auszusondern haben.» (E.3.2)

Das Bundesgericht hiess im Urteil 7B_487/2023 vom 25. September 2023 die Beschwerde gut.

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