Sachverhalt
Das Bezirksgericht Brugg sprach die türkische Staatsbürgerin A. mit Urteil vom 16. November 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen. Es ordnete des Weiteren eine ambulante Massnahme und eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an. Auf deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtete es. A. erhob Berufung, wobei sie sich einzig gegen die Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie die Landesverweisung wendete. Die übrigen Schuldsprüche blieben unangefochten.
Instanzenzug
Mit Urteil vom 11. Januar 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau die erstinstanzlichen Schuldsprüche, inklusive desjenigen wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, sowie die Sanktion. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme, eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung SIS an.
Weiterzug ans Bundesgericht
Die A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt, Dispositiv Ziffer 4 des obergerichtlichen Urteils (Anordnung der Landesverweisung) sei aufzuheben und von einer solchen sei abzusehen. Eventualiter sei von der Ausschreibung im SIS abzusehen.
Subeventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Ausschreibung im SIS und anschliessender Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter seien Dispositiv Ziffer 8.1 und 8.2 Absatz 2 des angefochtenen Urteils (Kostenauflage des obergerichtlichen Verfahrens an A. sowie Rückforderungsvorbehalt für die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung) aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Schliesslich ersucht A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023
Die Beschwerdeführerin anerkennt vor Bundesgericht das Vorliegen dreier Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. e StGB (gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe). Sie rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB mit der Begründung, die Vorinstanz habe die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung zu Unrecht höher gewichtet als diejenigen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz. Eventualiter habe die Vorinstanz die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht vorgängig angekündigt und diese im Übrigen unzureichend begründet, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe.
Zur strafrechtlichen Landesverweisung
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 zunächst allgemein zur Landesverweisung:
«Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage oder unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5- 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. e StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Bei Vorliegen einer Katalogtat kann von der Landesverweisung nur „ausnahmsweise“ unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländerinnen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).» (1.3.2)
Zu Art. 66a Abs. 2 StGB bemerkt das Bundesgericht im Urteil 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023:
«Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.3; 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2).» (E.1.3.3)
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 anschliessend zu Art. 8 EMRK:
«Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).» (E.1.3.4)
«Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit etc.) und verhältnismässig ist (Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68; BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; Urteile 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.2; 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023; E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1 je mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind sodann die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem ausweisenden Land und dem Bestimmungsland (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 69; Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 48; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Was die familiären Verhältnisse betrifft, spielen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, die Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, eine Rolle (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 69; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 48; Urteile 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich verlangt die Konvention, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 70; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 47; Urteile 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen).» (E.1.3.5)
«Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (zum Ganzen: Urteile 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 2022 E. 5.3.5; je mit Hinweisen).» (E.1.3.6)
Weiter äussert sich das Bundesgericht im Urteil 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 auch zu Art. 3 EMRK:
«Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05], § 29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet, und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom, a.a.O., § 42; BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.; vgl. auch die Urteile 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4; 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3).
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt demnach vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183).» (E.1.3.7)
Angesichts des bisher vollständig in der Schweiz verbrachten Lebens der Beschwerdeführerin sowie aufgrund ihrer angeschlagenen gesundheitlichen Situation nimmt die Vorinstanz gemäss Bundesgericht zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall an. (E.1.4)
Die Vorinstanz nimmt die Interessenabwägung gemäss dem Bundesgericht nach den massgeblichen Kriterien vor und erkennt korrekterweise auf ein hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (E.1.5.1). Gemäss Bundesgericht überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung diejenigen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz. Die vorinstanzliche Anordnung einer Landesverweisung für die gesetzliche Mindestdauer von 5 Jahren erweist sich aus der Sicht des Bundesgerichts als rechtskonform (E.1.5.4).
Zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS
Die Beschwerdeführerin wendet sich vor Bundesgericht auch gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. Sie macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid, besagte Ausschreibung anzuordnen, nicht hinreichend begründet. Zudem habe sie die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht darauf hingewiesen, dass sie im Gegensatz zur ersten Instanz eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS in Betracht ziehe. Sie habe damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (E.1.6.1).
Das Bundesgericht äussert sich dazu im Urteil 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 wie folgt:
«Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht, kommt die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, wonach die betroffene Person auf eine im Rechtsmittelverfahren drohende Verschlechterung hinzuweisen ist, auch im Strafrecht zur Anwendung, wenn zum Beispiel eine reformatio in peius ausnahmsweise zulässig ist. Die von der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung entwickelte Hinweispflicht ist direkter Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (zum Ganzen: BGE 146 IV 172 E. 3.4.2 mit diversen Hinweisen).» (E.1.6.2).
«Vorliegend entschied erstmals das Berufungsgericht über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. Mit dem angefochtenen Entscheid ging für die Beschwerdeführerin eine – zulässige (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3) – Verschlechterung einher. Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin, wie von ihr zu Recht gerügt, vor ihrem Entscheid folglich explizit darauf hinweisen müssen, dass sie auch über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS befinden wird. Weder im Protokoll der Berufungsverhandlung noch in den vorinstanzlichen Akten sind dafür jedoch Anhaltspunkte ersichtlich. Da die Vorinstanz dies nicht tat, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerde ist bezüglich der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS infolge Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gutzuheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz einzugehen.» (E.1.6.3)
Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann (E.2).