Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt. Das Verfahren wurde am 31. Mai 2018 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. A. ersuchte am 3. Mai 2022 unter anderem um Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses zu den „Separatbeilagen“ der Staatsanwaltschaft. Der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident wies diesen Antrag mit Verfügung vom 9. Mai 2022 ab.
Instanzenzug
Dagegen erhob A. am 19. Mai 2022 Beschwerde, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. November 2022 abwies.
Weiterzug ans Bundesgericht
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A. vor Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Aktenverzeichnis über die „Separatbeilagen des Verfahrens SG.2018.132“ zu erstellen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen.
Der Präsident des Strafgerichts beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung zur Sache verzichtet. Die Vorinstanz ersucht um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 2. März 2023 an seiner Beschwerde festgehalten.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_23/2023 vom 6. April 2023
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich seines Anspruchs auf Aktenführung. Er macht geltend, das Strafverfahren umfasse nebst zwölf Bundesordnern Hauptakten mit über 3’400 Seiten auch noch 30 Bundesordner „Separatbeilagen“ mit gesamthaft über 4’000 Seiten, für letztere bestehe jedoch kein Inhaltsverzeichnis. Auch seien die Ordnerrücken der „Separatbeilagen“ nicht hinreichend klar beschriftet worden. So seien etwa acht Ordner praktisch gleichlautend benannt worden, mit der Folge, dass diese jeweils durchforstet werden müssten, um einzelne Aktenstücke aufzufinden.
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 1B_23/2023 vom 6. April 2023zur Rüge wie folgt:
«Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, wie ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder- gutzumachender Nachteil drohen soll:
Der Beschwerdeführer verkennt, dass nicht jede Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 100 StPO – die das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien bildet (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteil 1B_656/2021 vom 4. August 2022 E. 5.2; je mit Hinweis) – einen solchen Nachteil begründet. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn die daraus resultierende Beeinträchtigung des Akteneinsichtsrechts im Verfahren gegen den Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Urteile 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.4; 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2).
Vorliegend bezieht sich die Kritik des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die „Separatbeilagen“; die Führung der Hauptakten wird dagegen nicht bemängelt. Der Fall ist daher nicht vergleichbar mit dem im Urteil 1B_118/2022 beurteilten, wo geltend gemacht wurde, der Mangel in der Aktenführung betreffe sämtliche, über 80 Bundesordner in 15 Kartonschachteln umfassende Akten (vgl. Urteil 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.4). Weiter geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, inwiefern sich das fehlende Aktenverzeichnis konkret auf sein Akteneinsichtsrecht auswirken soll. So macht er nicht etwa geltend, dass in der Masse einzelne Aktenstücke unauffindbar seien oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand gefunden werden könnten. Auch die systematische Ablage der „Separatbeilagen“ – etwa nach Thematik oder Chronologie – wird nicht bemängelt. Der Beschwerdeführer hat damit nicht dargetan, dass die gerügte Verletzung der Aktenführungspflicht sein Akteneinsichtsrecht in einer Weise zu tangieren vermag, die im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid nicht mehr geheilt werden kann, und ist insofern seiner Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht nachgekommen; der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist demnach zu verneinen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO eingetreten ist. Denn sie kommt in der materiellen Beurteilung der Beschwerde gerade zum Schluss, dass die vorliegende Aktenführung dem Beschwerdeführer insgesamt „eine effiziente Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte“ ermöglicht.» (E.1.3.3)
Bemerkungen zum Urteil 1B_23/2023 vom 6. April 2023
Das Urteil 1B_23/2023 vom 6. April 2023 ist, trotz des aus Sicht der Strafverteidigung schlechten Ausgangs, sehr wichtig. Das Thema der Aktenführung und Indexierung ist gerade bei grossen Wirtschaftsprozessen mehr als aktuell.
Der Gedanke darf und muss auch dahingehend weitergesponnen werden, ob ab einer gewissen Aktenmenge nicht ein Anspruch auf elektronische Akten in bestimmten gut verwendbaren Dateiformaten besteht.