Anpassung der Genugtuung für erlittene Haft gegen unten

Im wichtigen Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) macht das Bundesgericht umfassende Ausführungen zur Berechnung der Genugtuung für die erlittene Haft, auch unter Verweis auf die bisherige eigene Praxis (E.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Unterhaltskosten am Wohnsitz der berechtigten Person bei der Festsetzung der Entschädigung für immaterielle Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Entschädigung muss somit unabhängig davon festgelegt werden, wo der Berechtigte lebt und was er mit dem erhaltenen Geld machen wird. Sofern jedoch der im Ausland wohnhafte Begünstigte aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse an seinem Wohnort übermässig begünstigt würde, ist die Entschädigung nach unten anzupassen. Die Höhe der Genugtuung muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und unter Abwägung aller Interessen gerechtfertigt sein und darf daher nicht unbillig erscheinen (E.2.1.5). Die Festsetzung der Entschädigung für immaterielle Schäden ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts und wird daher vom Bundesgericht nach freiem Ermessen geprüft. Da es sich hierbei zu einem grossen Teil um eine Frage der Würdigung der Umstände handelt, greift das Gericht zurückhaltend ein (E.2.1.7).

Sachverhalt

Mit Urteil vom 10. August 2021 sprach die Berufungs- und Revisionsstrafkammer des Gerichtshofs der Republik und des Kantons Genf A. vom Vorwurf des Bannbruchs (Art. 291 StGB) für den Zeitraum vom 17. März bis 4. Dezember 2020 frei und befand ihn für den Zeitraum vom 11. bis 16. März 2020 für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Abzug von 117 Tagen Untersuchungshaft, sowie zur Übernahme der Hälfte der Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens. Sie sprach ihm eine Entschädigung von 935 Fr. zuzüglich 5 % Zinsen ab dem 4. März 2021 als Wiedergutmachung für den immateriellen Schaden zu, den er aufgrund von 27 Tagen übermässiger Haft erlitten hatte.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der A. erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen das kantonale Urteil vom 16. August 2022 und beantragt, unter Kostenfolge, in erster Linie dessen Aufhebung und die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 10 Tagen sowie die Gewährung einer Genugtuung von Fr. 200.00 pro Hafttag. Subsidiär beantragt er die Rückweisung des Verfahrens an das kantonale Gericht, damit dieses einen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen fällt. Zudem beantragt er die Gewährung der Prozesskostenhilfe.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023

Beanstandungen vor Bundesgericht

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Höhe der gegen ihn verhängten Geldstrafe. Seiner Meinung nach wurde seine persönliche Situation zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht ausreichend berücksichtigt. Er scheint sich auf eine Verletzung von Art. 47 und 52 StGB zu berufen. (E.1). Dieser Teil des Urteils wird hier nicht weiter vertieft.

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter den Betrag, der als Entschädigung für den immateriellen Schaden aufgrund der erlittenen übermässigen Haft zugesprochen wurde. (E.2)

Ausführungen des Bundesgerichts zur Haftentschädigung im Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023

Gemäss Art. 431 StPO hat die Strafbehörde dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen, wenn er widerrechtlich Zwangsmassnahmen angewendet hat (Abs. 1). Bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung, wenn die Haft die zulässige Dauer überschritten hat und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die Sanktionen wegen anderer Straftaten angerechnet werden kann (Abs. 2). Gemäss Art. 431 Abs. 3 StPO hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf die in Abs. 2 erwähnten Leistungen. 2, wenn er zu einer Geldstrafe, einer gemeinnützigen Arbeit oder einer Busse verurteilt wird, deren Umwandlung zu einer Freiheitsstrafe führen würde, die nicht wesentlich kürzer ist als die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Bst. a), oder wenn er zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, die länger dauert als die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die er erlitten hat (Bst. b) (E.2.1).

Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, die Haft jedoch die Dauer des im Urteil ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt, d.h. länger dauert als die schliesslich verhängte Sanktion. Bei einer exzessiven Haft ist nicht die Haft an sich, sondern nur die Dauer der Haft ungerechtfertigt. Die Haft wird erst nach der Urteilsverkündung als exzessiv eingestuft (BGE 141 IV 236 E. 3.2 S. 238; Urteile 6B_273/2021 vom 25. August 2022 E. 1.3.1, nicht veröffentlicht in BGE 148 IV 419; 6B_1090/2020 vom 1. April 2021 E. 2.3.1). (E.2.1.1.)

Hinsichtlich der Art und des Umfangs der auf Art. 429 ff. StPO basierenden Entschädigung ist es nicht ausgeschlossen, sich an den allgemeinen Regeln der Art. 41 ff. des OR zu orientieren. Der Umfang der Genugtuung hängt in erster Linie von der Schwere der physischen oder psychischen Leiden infolge der von der betroffenen Person erlittenen Verletzung und von der Möglichkeit ab, den daraus resultierenden seelischen Schmerz durch die Zahlung eines Geldbetrags wesentlich zu mildern. Ihre Bestimmung liegt im Ermessen des Richters. Aufgrund ihrer Natur entzieht sich die Entschädigung für immaterielle Schäden, die einen Schaden ausgleichen soll, der nur schwer auf eine einfache Geldsumme reduziert werden kann, einer Festlegung nach mathematischen Kriterien, so dass ihre Bewertung in Zahlen bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf. Die zugesprochene Entschädigung muss jedoch angemessen sein (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_1374/2021 vom 18. Januar 2023 E. 3.1; vgl. Art. 49 OR und 4 ZGB). Gemäss der Rechtsprechung stellt ein Betrag von 200 Fr. pro Tag bei ungerechtfertigter kurzer Haft eine angemessene Entschädigung dar, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die die Zahlung eines niedrigeren oder höheren Betrags rechtfertigen würden (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 S. 333 f.).234 f.; 143 IV 339 E. 3.1 S.342; Urteil 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.1).Der Tagessatz ist nur ein Kriterium, um eine Grössenordnung für den immateriellen Schaden zu bestimmen. Dieser Betrag muss dann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles korrigiert werden (Dauer der Haft, Auswirkungen des Verfahrens auf das Umfeld der freigesprochenen Person, Schwere der vorgeworfenen Taten usw.). Wenn sich die ungerechtfertigte Inhaftierung über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine lineare Erhöhung des Betrags, der bei kürzeren Inhaftierungen gewährt wird, nicht angemessen, da die Tatsache der Verhaftung und Inhaftierung bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der inhaftierten Person in jedem Fall genauso stark ins Gewicht fällt wie das Element der Dauer. Bei einer Haftdauer von mehreren Monaten ist es daher in der Regel angebracht, den Tagesbetrag der Entschädigung zu kürzen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; Urteil 6B_1374/2021 a.a.O. E. 3.1 und zitierte Urteile). (E.2.1.2)

Bei übermässiger Haft kann der Referenzbetrag von 200 Fr. pro Tag relativiert werden, sofern die Haft als solche nicht ungerechtfertigt ist (vgl. oben E. 2.1.1). In diesem Sinne sieht auch Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO vor, dass auf eine Genugtuung verzichtet werden kann, wenn die umgewandelte Strafe nicht wesentlich kürzer („wesentlich kürzer“; „notevolmente inferiore“) als die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist. Gemäß der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts werden die Entschädigung und die Genugtuung für exzessive Haft vom Staat nach freiem Ermessen der zuständigen Behörde geleistet. Diese kann auf jegliche Entschädigung oder Wiedergutmachung verzichten, wenn die exzessive Haft unbedeutend ist oder auf Umstände zurückzuführen ist, aus denen der Beschuldigte keinen Nutzen ziehen kann (BBl 2006 1314 in Verbindung mit Art. 439 Abs. 3 Bst. a E-StPO). In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung betont, dass die finanzielle Entschädigung für rechtswidrige Haftbedingungen nicht derjenigen von 200 Franken pro Tag für ungerechtfertigte Haft entsprechen kann, da der Schaden im ersten Fall geringer ist, weil die Haft rechtmässig ist (Urteil 6B_1057/2015 vom 25. Mai 2016, E. 3.2.1). 5.3.3; vgl. LAURA JACQUEMOUD-ROSSARI, Dignité humaine et conditions de détention: une union improbable ?, in Empreinte d’une pionnière sur le droit pénal: mélanges en l’honneur d’Ursula Cassani, 2021, S. 149). (E.2.1.3)

Bei der Bestimmung des Umfangs der Genugtuung kann der Richter insbesondere die Auswirkungen der Haft auf das private, soziale und berufliche Leben der betroffenen Person berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1374/2021 vom 18. Januar 2023 E. 3.2; 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.2 und 2.6; 6B_909/2015 vom 22. Juni 2016 E. 2.2.2; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2.2; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1. 4 [Reduktion der Entschädigung auf 100 Fr. pro Tag]; vgl. e contrario Urteil 6B_528/2021 vom 10. November 2022 E. 3.4.4, wonach ein Tagesbetrag von 107 Fr. 90 für einen sozial und beruflich integrierten Beschuldigten, der von seiner Frau und seinen Kindern getrennt lebt und bei der Geburt seiner Tochter nicht anwesend sein konnte, nicht mehr als angemessen betrachtet werden könnte (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Auch die Gefängnisvergangenheit der betroffenen Person kann ein relevantes Kriterium für die Bestimmung des Umfangs der Genugtuung sein (vgl. in diesem Sinne Urteile 6B_909/2015, oben E. 2.2.2; 6B_196/2014, oben E. 1.4.2 und 1.4.3). (E.2.1.4)

Nach der Rechtsprechung sind die Unterhaltskosten am Wohnsitz der berechtigten Person bei der Festsetzung der Entschädigung für immaterielle Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Entschädigung muss somit unabhängig davon festgelegt werden, wo der Berechtigte lebt und was er mit dem erhaltenen Geld machen wird (BGE 125 II 554 E. 4a S. 559; 123 III 10 E. 4c S. 13 f.; Urteil 6B_1335/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 2.2.3). Sofern jedoch der im Ausland wohnhafte Begünstigte aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse an seinem Wohnort übermässig begünstigt würde, ist die Entschädigung nach unten anzupassen (BGE 125 II 554 E. 2b und 4a; 123 III 10 E. 4 S. 20 ff. 11 ff.; vgl. Urteile 6B_974/2020 a.a.O. E. 2.1.2; 2C_294/2010 vom 28. April 2011 E. 3.3.3). Die Höhe der Genugtuung muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und unter Abwägung aller Interessen gerechtfertigt sein und darf daher nicht unbillig erscheinen. Das bedeutet, dass, wenn bei der Berechnung einer Entschädigung für immaterielle Schäden ausnahmsweise niedrigere Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden müssen, nicht schematisch nach dem Verhältnis der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Antragstellers zu denjenigen in der Schweiz oder annähernd nach diesem Verhältnis vorgegangen werden darf. Andernfalls würde die Ausnahme zur Regel (BGE 125 II 554 E. 4a S. 559; Urteile 6B_1335/2021 oben E. 2.2.3; 6B_974/2020 oben E. 2.1.2). So hat das Bundesgericht eine nicht schematische Reduktion der Genugtuungssumme zugelassen, wenn die Unterhaltskosten am Wohnsitz der betroffenen Person viel tiefer sind (BGE 125 II 554 E. 4a S. 559: Vojvodina, 18-mal tiefere Kaufkraft, was eine Reduktion der Genugtuungssumme zulässt, die jedoch von 14-mal auf 2-mal reduziert wird; Urteil 1A.299 E. 2. /2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c: Bosnien und Herzegowina, 6- bis 7-mal niedrigere Kaufkraft, die eine Kürzung der Entschädigung um 75 % ermöglicht, die vom Bundesgericht als hoch eingestuft wurde, aber dennoch innerhalb des Ermessensspielraums des kantonalen Gerichts lag; Urteil 1C_106/2008 vom 24. September 2008 E. 5c: Bosnien und Herzegowina, 6- bis 7-mal niedrigere Kaufkraft, die eine Kürzung der Entschädigung um 75 % ermöglicht, die vom Bundesgericht als hoch eingestuft wurde, aber dennoch innerhalb des Ermessensspielraums des kantonalen Gerichts lag.4.2: Portugal, Lebenshaltungskosten von 70 % der schweizerischen Lebenshaltungskosten rechtfertigen keine Herabsetzung; vgl. Urteile 6B_974/2020, a.a.O., E. 2.1.2; 6B_984/2018 vom 4. April 2019, E. 5.4.1).Diese Grundsätze gelten auch für die Entschädigung von ungerechtfertigter bzw. übermässiger Haft (vgl. Urteile 6B_974/2020, a.a.O., E. 2.1.2; 6B_984/2018, a.a.O., E. 5.4.1; 6B_909/2015, a.a.O., E. 2.3.2). Gestützt auf diese Rechtsprechung liess das Bundesgericht eine Reduktion der Genugtuungssumme um 80 % zu, die aufgrund der übermässigen Inhaftierung eines in Georgien wohnhaften Häftlings gewährt wurde (Urteil 6B_974/2020 oben E. 2.2, 2.5 und 2.6, das Referenztaggeld wurde auf 100 Fr. festgesetzt und dann unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten und des Durchschnittslohns in Georgien auf 20 Fr. reduziert). (E.2.1.5)

In einem Urteil zur Entschädigung für die übermässige Haft eines algerischen Staatsangehörigen ohne festen Wohnsitz, der von einer gerichtlichen Ausweisung in sein Heimatland betroffen war, hat das Bundesgericht zugelassen, dass insbesondere die erheblich geringeren Lebenshaltungskosten in Algerien als in der Schweiz (BIP pro Kopf etwa 20-mal geringer) berücksichtigt werden und den Betrag von 70 Fr. pro Tag als angemessen erachtet (Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2.2 und 2.3). (E.2.1.6)

Die Festsetzung der Entschädigung für immaterielle Schäden ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts und wird daher vom Bundesgericht nach freiem Ermessen geprüft. Da es sich hierbei zu einem grossen Teil um eine Frage der Würdigung der Umstände handelt, greift das Gericht zurückhaltend ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen missbraucht hat, indem sie sich auf Erwägungen gestützt hat, die mit der anwendbaren Bestimmung nichts zu tun haben, indem sie relevante Elemente nicht berücksichtigt hat oder indem sie eine unbillige, weil offensichtlich zu niedrige oder zu hohe Entschädigung festgesetzt hat (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 S. 2.3.2 S. 1). 234; 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 und die zitierten Verweise; Urteil 6B_1374/2021 vom 18. Januar 2023 E. 3.1). (E.2.1.7)

Entscheidung im vorliegenden Fall im Urteil 6B_1160/2022 vom 1. Mai 2023

Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht gemäss dem Bundesgericht seinen grossen Ermessensspielraum nicht überschritten, indem es den Tagesbetrag für die Genugtuung auf Fr. 35.00 festgesetzt und schliesslich einen Gesamtbetrag von Fr. 935.00 für die erlittene übermässige Haft von 27 Tagen zugesprochen hat, wobei ein degressiver Betrag zulässig ist, wenn die Haft mehrere Monate gedauert hat (vgl. oben E. 2.1.2). Dieser Betrag ist zwar bescheiden, erweist sich aber unter den gegebenen Umständen noch als angemessen. Mehrere besondere Umstände rechtfertigen es, dass das kantonale Gericht vom Betrag von 200 Fr. pro Tag abweicht, der bei ungerechtfertigter kurzer Haft als angemessen erachtet wird. (E.2.6)

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