Sachverhalt
Das Bezirksgericht Baden erklärte A. mit Urteil vom 11. Juni 2019 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Fahrens ohne Berechtigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 261 Tagen), zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 60.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.–, bzw. zu 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung.
Instanzenzug
Auf Berufung von A. hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 9. März 2021 das bezirksgerichtliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunktes und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 261 Tagen), zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 100.– sowie zu einer Busse von Fr. 300.–, bzw. zu 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung.
Weiterzug an das Bundesgericht
Der A. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. März 2021 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. März 2021 aufzuheben, er vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklage-Ziffer 1.2 freizusprechen und die Sache zur neuen Festsetzung des Strafmasses und der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) aller Instanzen zu Lasten des Staates.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht hinsichtlich Anklage-Ziffer 1.2 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (E.1.1).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 wie folgt zum gemäss dem Anklageprinzip notwendige Inhalt einer Anklageschrift:
«Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; Urteil 6B_44/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).» (E.1.2)
«Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2 S. 420). Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (Urteile 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.3; 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).» (E.1.3)
Die Anklageschrift genügt gemäss dem Bundesgericht im zu berurteilenden Fall hinsichtlich Ziffer 1.2 den gesetzlichen Anforderungen. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass mit den dargelegten Angaben in der Anklageschrift der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatvorwurf in sachlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend präzise umschrieben wird, bemerkt das Bundesgericht (E.1.4).
Auf die weiteren Rügen wird hier nicht eingegangen.
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