Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wirft A.A., geboren 1950, zusammengefasst folgenden Sachverhalt vor: In den Jahren 2008 bis 2013 hätten die B. Gesellschaften (B.C. AG, B.J. AG, B.E. AG, B.K. AG, B.F. AG, B.G. AG) diverse Praxisräume, Kliniken und sonstige Räumlichkeiten an verschiedenen Standorten in der Schweiz neu erstellen oder umbauen lassen, womit sie stets A.A. als Architekt und Bauherrenvertreter beauftragt hätten. Dieser habe in diesem Zeitraum fast ausschliesslich für die B. Gesellschaften gearbeitet. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit habe sich ein starkes Vertrauensverhältnis entwickelt.
Als Architekt und Bauherrenvertreter der B. Gesellschaften habe A.A. die Gesamtverantwortung für die Bauprojekte gehabt. Er sei bereits in die Standortevaluation einbezogen worden und für die Planungsarbeiten, die Einreichung der Baubewilligungsgesuche und die Erstellung von Ausführungsplänen zuständig gewesen. Darüber hinaus hätten auch die Erstellung der Submissionsunterlagen, die Ausschreibung der Arbeitsgattungen im freien Wettbewerb und die Vergabe der Bauarbeiten an die Unternehmer zu seinem Verantwortungsbereich gehört. Überdies sei er für die Bauleitung, Bauüberwachung, Baukoordination und Bauabnahme auf der Baustelle zuständig gewesen. Als Bauherrenvertreter sei ihm zudem die Kontrolle der Einhaltung des Kostendachs und die Ausarbeitung und Kontrolle der Werkverträge anheimgestellt gewesen. Nach Evaluation des Standorts habe A.A. jeweils eine Schätzung des Bauvolumens und der Baukosten vorgenommen, woraus er für jedes Bauprojekt einen Kostenvoranschlag entwickelt habe. Auf dieser Grundlage hätten H.B. und A.A. für jedes Bauprojekt stets ein Pauschalhonorar für die Architekturleistung und die Bauherrenvertretung ausgehandelt. Hinsichtlich seiner Zuständigkeit für die Durchführung der Ausschreibung und die Vergabe der Arbeitsgattungen im Rahmen der Bauprojekte der B. Gesellschaften habe A.A. über sehr weitreichende Kompetenzen verfügt. H.B. habe es der Wahl A.A. s überlassen, welche Unternehmen dieser jeweils zur Offertstellung eingeladen habe, und habe von ihm nur ausdrücklich verlangt, dass dieser pro zu vergebende Arbeitsgattung jeweils mehrere Offerte einholen und mit den offerierenden Unternehmen in gleicher Weise Preisverhandlungen führen müsse, damit unter Bedingungen des freien und fairen Wettbewerbs der günstigste Offerent den Zuschlag erhalten habe. Aus Zeitmangel, mangels Fachwissens und aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses sei H.B. respektive die Bauherrschaft stets der Empfehlung von A.A. gefolgt. Nachdem der Entscheid für einen bestimmten Offerenten gefallen sei, habe A.A. teilweise die Werkverträge aufgesetzt. Diese seien in der Folge von der Bauherrschaft unterzeichnet worden. Sämtliche Akonto- und Schlussrechnungen der Unternehmer seien zunächst A.A. eingereicht worden, der sie kontrolliert, mit einem Stempel versehen, visiert und schliesslich an die Buchhaltung der B. Gesellschaften zur Bezahlung weitergeleitet habe. H.B. habe der Buchhaltung die Weisung erteilt, dass sämtliche von A.A. visierten Rechnungen zu bezahlen seien.
In dieser Position habe A.A. im erwähnten Zeitraum die Exponenten von diversen Bauunternehmungen in insgesamt über 60 Fällen veranlasst, als Gegenleistung für eine konkurrenzlose Vergabe von Bauaufträgen als Provisionen oder Honorare getarnte Bestechungsgeldzahlungen – meistens im Umfang zwischen 5 und 15 % der jeweiligen Werkvertrags- oder Rechnungssumme – an ihn auszurichten. Zu diesem Zweck habe er den betreffenden Unternehmen in der Regel fingierte Honorarrechnungen über vermeintliche Leistungen zukommen lassen, die er aber (wenn überhaupt) auf der Grundlage des Architekturvertrags mit den B. Gesellschaften erbracht habe und für die er bereits von diesen mit dem jeweils vereinbarten Pauschalhonorar entschädigt worden sei. Die entsprechenden Belege hätten dann Eingang in die Buchhaltung der Bauunternehmungen gefunden. A.A. habe die B. Gesellschaften weder über die geflossenen Zahlungen informiert noch die dergestalt erhaltenen Gelder an sie weitergeleitet. Den B. Gesellschaften sei dadurch ein Schaden in Höhe von (mindestens) Fr. 770’415.55 erwachsen, da die involvierten Bauunternehmungen die offerierten Leistungen ohne die Provisionszahlungen entsprechend kostengünstiger hätten erbringen können. Zudem sei den B. Gesellschaften vermutlich ein nicht zu beziffernder Schaden entstanden, da A.A. den wirksamen Wettbewerb ausgeschaltet habe, indem er nicht die von H.B. gewünschte Zahl an Offerten eingeholt und infolgedessen nicht jenem Offerenten den Zuschlag erteilt habe, dessen Leistungen den B. Gesellschaften die geringsten Kosten verursacht hätten, sondern jenem, von dessen Angebot er selbst am meisten profitiert habe.
Instanzenzug
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte A.A. mit Urteil vom 17. April 2019 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen passiven Privatbestechung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung von 32 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von zwei Jahren bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt (Dispositiv-Ziffer 3). Das Kriminalgericht stellte das Strafverfahren wegen passiver Privatbestechung, begangen vor dem 17. April 2012, zufolge Verjährung ein (Dispositiv-Ziffer 2). Es verpflichtete A.A._ zur Bezahlung von Schadenersatz an die Privatklägerinnen B.C. AG, B.D. AG, B.E. AG und B.G. AG (Dispositiv-Ziffer 4a); im Übrigen verwies es die Privatkläger mit ihren ganzen bzw. den zugesprochenen Betrag übersteigenden Forderungen an den Zivilrichter (Dispositiv-Ziffer 4b). Weiter ordnete es die nach Eintritt der Rechtskraft zu vollziehende Aufhebung der Kontosperre und die Überweisung der Guthaben auf verschiedenen Konten lautend auf A.A. an das Kriminalgericht des Kantons Luzern an (Dispositiv-Ziffer 5a). Es stellte fest, dass der ersatzweise beschlagnahmte Geldbetrag für die beiden Motorfahrzeuge Mercedes Benz C250CDI T 4m und Porsche 911 Carrera 4S Cabrio Fr. 135’000.– betrage (Dispositiv-Ziffer 5b), und ordnete die Auszahlung der angeführten, beschlagnahmten und sichergestellten Geldbeträge an vier Geschädigte an (Dispositiv-Ziffer 5c). Schliesslich entschied das Kriminalgericht über die Sicherstellungen (Dispositiv-Ziffer 6), die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 7) und die Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 8).
Gegen das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 17. April 2019 erhoben A.A. und I.A. Berufung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob Anschlussberufung.
Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 2. November 2021 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 17. April 2019 fest (Dispositiv-Ziffer 1). Es sprach A.A. der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen passiven Privatbestechung (begangen ab dem 17. April 2012) und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Dispositiv-Ziffer 2). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, unter Anrechnung von 32 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von zwei Jahren bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt (Dispositiv-Ziffer 3). Das Kantonsgericht verpflichtete A.A. zur Bezahlung von Schadenersatz an die Privatklägerinnen B.C. AG, B.D. AG, B.E. AG und B.G. AG (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter ordnete es die Aufhebung der Kontosperre und die Überweisung der Guthaben auf verschiedenen Konten lautend auf A.A. an das Kantonsgericht Luzern an (Dispositiv-Ziffer 5.1). Es stellte fest, dass der ersatzweise beschlagnahmte Geldbetrag für die beiden Motorfahrzeuge Mercedes Benz C250CDI T 4m und Porsche 911 Carrera 4S Cabrio Fr. 135’000.– betrage (Dispositiv-Ziffer 5.2), und ordnete die Auszahlung der angeführten, beschlagnahmten und sichergestellten Geldbeträge an vier Geschädigte an (Dispositiv-Ziffer 5.3). Das Kantonsgericht wies den Antrag von A.A. betreffend Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft ab (Dispositiv-Ziffer 6). Weiter entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 7).
Weiterzug ans Bundesgericht
A.A. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Seine gesperrten/beschlagnahmten Guthaben bei der Bank L., bei der Bank M. und bei der N. AG inkl. aufgelaufene Zinsen seien freizugeben. Die ersatzweise für die beschlagnahmten Fahrzeuge Mercedes Benz und Porsche von I.A._ geleistete Zahlung von Fr. 135’000.– sei an diese freizugeben. Ihm sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung für den Freiheitsentzug von 32 Tagen zuzusprechen. Sämtliche Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien abzuweisen. A.A. ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten der Privatklägerinnen.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_133/2022 vom 14. August 2023
Der Beschwerdeführer rügt zunächst erfolglos eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) betreffend die an ihn geflossenen Zahlungen der Bauunternehmungen worauf wir hier nicht eingehen (E.3.1).
Zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung von Art. 158 StGB
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht betreffend den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung – zumindest sinngemäss – eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) und eine Verletzung von Art. 158 StGB. Er bringt dabei vor, er sei nicht Geschäftsführer der B. Gesellschaften gewesen. Er habe in seiner Tätigkeit trotz grossem Vertrauensspielraum nicht selbständig gehandelt, sondern sei bei seinen Entscheidungen Weisungen hierarchisch höherer Stellen unterworfen gewesen. (E.4.1).
Die Vorinstanz erwägt hierzu, der Beschwerdeführer sei zwar nicht formell, aber zumindest de facto „Hausarchitekt“ respektive Chef der Bauabteilung der B. Gesellschaften gewesen und habe in dieser Funktion im Hinblick auf die Realisierung der Bauprojekte weitreichende Freiheiten und eine beachtliche Machtfülle gehabt. Ohne dass er von der Bauherrschaft effektiv kontrolliert oder überwacht worden wäre, habe er namentlich über die Vergabe der Bauaufträge an die Bauunternehmer befunden, die Werkverträge mit ihnen vorbereitet, die er bisweilen sogar in Vertretung der Bauherrschaft unterzeichnet habe, habe die Werkvertragsausführung überwacht, die Rechnungen der Bauhandwerker kontrolliert und diese mit seinem Visum zur Zahlung freigegeben. (E.4.2)
Das Bundesgericht äussert sich hierzu im Urteil 7B_133/2022 vom 14. August 2023 wie folgt:
«Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; je mit Hinweisen). Nicht als Geschäftsführer erscheint in der Regel, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines anderen unterliegt, wer durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm nur ein sehr begrenzter Handlungsspielraum zur Verfügung steht, oder wer lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird (vgl. BGE 105 IV 307 E. 2a; Urteile 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.1.1; 6P.114/2003 vom 7. Januar 2004 E. 8.1; 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2; 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.3; ANDREAS DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesellschaft, ZStrR 120/2002, S. 3 f.; ders., Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996, S. 205 f.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 158 StGB).» (E.4.3)
Die Kritik des Beschwerdeführers überzeugt das Bundesgericht hingegen nicht. Die Vorinstanz legte gemäss Bundesgericht ihren Erwägungen zutreffend das Begriffsverständnis zugrunde, wie es das Bundesgericht in der zitierten Rechtsprechung definiert hat. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf der Grundlage dieses korrekten Begriffsverständnisses die faktische Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers bejaht, zeigt dieser in seiner Beschwerde nicht auf. (E.4.4).
Zur aktiven und passiven Privatbestechung
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht betreffend den Schuldspruch wegen Privatbestechung eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) und eine Verletzung von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG. Er bringt vor, dass Kick-Back-Forderungen seinen Selektionsentscheid nicht beeinflusst hätten und die B. -Gruppe stets zufrieden mit der von ihm getroffenen Wahl gewesen sei bzw. diese selbst vorgeschlagen habe. Er habe keinen nicht gebührenden Vorteil erlangt und es habe keine Wettbewerbsverzerrung stattgefunden (E.5.1).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, wenn der Täter vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist, erklärt das Bundesgericht. (E.5.2)
Zum anwendbaren Recht bezüglich der Privatbestechung äussert sich das Bundesgericht im Urteil 7B_133/2022 vom 14. August 2023 wie folgt:
«Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten ereigneten sich im Zeitraum von 2008 bis 2013 (vgl. Sachverhalt A). Am 1. Juli 2016 sind Art. 322octies (aktive Privatbestechung) und Art. 322novies StGB (passive Privatbestechung) in Kraft getreten. Die Bestimmungen entsprechen materiell Art. 4a Abs. 1 lit. a und lit. b aUWG, die nach wie vor in Kraft sind (Botschaft vom 30. April 2014 über die Änderung des Strafgesetzbuchs [Korruptionsstrafrecht], BBl 2014 3608 Ziff. 2.1.1). Mit der Einführung der genannten StGB-Tatbestände wurde in Art. 23 Abs. 1 UWG (Strafbestimmungen) der Verweis auf Art. 4a UWG gelöscht (BBl 2014 3610 Ziff. 2.1.2). Durch die Überführung der strafrechtlichen Erfassung der aktiven und passiven Privatbestechung vom UWG ins StGB ist das Tatbestandsmerkmal der „Unlauterkeit“ bzw. „Wettbewerbsverzerrung“ dahingefallen. Die aktive und passive Privatbestechung sind somit nach neuem Recht auch dann strafbar, wenn sie nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen oder gar kein Wettbewerb vorliegt (BBl 2014 3608 f. Ziff. 2.1.1; vgl. dazu etwa BERNHARD A. ISENRING, in: StGB/JStG Kommentar, Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 1-4 zu Art. 322octies und Art. 322novies StGB). Das neue Recht ist nach dem Gesagten für den Beschwerdeführer nicht milder, weshalb das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Tatzeitraum geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2016 (aUWG) anzuwenden ist.» (E.5.2.2)
Das Bundesgericht äussert sich zu Art. 4 Abs. 1 lit. a und lit b aUWG alsdann im Urteil 7B_133/2022 vom 14. August 2023 wie folgt:
«Gemäss Art. 23 Abs. 1 aUWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht. Nach Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG handelt unlauter, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (BGE 142 IV 250 E. 5.3).» (E.5.3.1).
«Gemäss Art. 2 aUWG hängt die Anwendung des UWG davon ab, ob ein Wettbewerbsverhältnis betroffen ist oder nicht. Es geht um ein Verhalten, das objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt ist. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern respektive deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Der Wettbewerb muss nicht zwischen den an der Privatbestechung Beteiligten bestehen, da auch Drittpersonen in der Lage sind, auf ein entsprechendes Verhältnis Einfluss zu nehmen. Wird keine bestehende Wettbewerbssituation tangiert, fällt die Strafbarkeit nach Art. 4a i.V.m. Art. 23 aUWG ausser Betracht (DIEGO R. GFELLER, Die Privatbestechung – Art. 4a UWG, Konzeption und Kontext, 2010, S. 71 f.; DANIEL JOSITSCH, Der Straftatbestand der Privatbestechung [Art. 4a i.V.m. Art. 23 UWG], in: sic! 2006 S. 833). Im Bereich der Privatbestechung liegt eine Wettbewerbshandlung dann vor, wenn mit der Bestechung Selektionsentscheidungen beeinflusst werden sollen. Beispiel dafür ist die Erteilung des Zuschlags bei Submissionen (DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 72 f.).» (E.5.3.2)
«Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG erfasst die aktive, Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG die passive Privatbestechung (BGE 142 IV 250 E. 5.3). Die Tatbestände sind spiegelbildlich ausgestaltet (ANDREOTTI/SETHE, in: UWG Kommentar, Heizmann/Loacker [Hrsg.], 2018, N. 95 zu Art. 4a UWG; FERRARI HOFER/VASELLA, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Amstutz/Roberto/Trüeb [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013, N. 17 zu Art. 4a UWG; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 833).
Beide Tatbestände beruhen auf einem Dreiecksverhältnis zwischen den beteiligten Parteien. Zwischen dem Vertrauensgeber (Opfer der Bestechung, Geschäftsherr, Prinzipal) und dem Vertrauensnehmer (Bestochener, Treunehmer, Intraneus) besteht eine vertragliche oder gesellschaftsrechtliche Beziehung, aus welcher ein Treueverhältnis resultiert. Die relevante Handlung erfolgt zwischen dem Bestochenen und einem aussenstehenden Dritten (Bestechender, Vorteilsgeber, Extraneus). Ersterer wird vom passiven und letzterer vom aktiven Bestechungstatbestand erfasst. Der Bestechende versucht mittels Vorteilszuwendung, den Bestochenen zu einer Verletzung der gegenüber dem Geschäftsherrn bestehenden Treuepflicht zu verleiten und dadurch die geschäftsrelevante Situation zwischen ihm (dem Bestechenden) und dem Geschäftsherrn zu beeinflussen (MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 18 zu Art. 4a UWG; vgl. auch FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., N. 5 zu Art. 4a UWG; DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 109 ff.; PHILIPPE SPITZ, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Jung/Spitz [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 2 und 18 zu Art. 4a UWG).» (E.5.3.3)
«Als Bestechender (Extraneus) kommt jedermann in Frage (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 97 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 24 zu Art. 4a UWG; DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 105; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 833). Vorteilsgeber können natürliche oder juristische Personen sein (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 97 zu Art. 4a UWG; FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., N. 5 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 24 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 50 zu Art. 4a UWG; a.M. DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 111, wonach nur natürliche Personen aktiv bestechen können). Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, der Bestechende somit ein Konkurrent des Geschäftsherrn ist (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 97 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 24 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 51 zu Art. 4a UWG). Bestochener (Intraneus) kann hingegen nur eine Person sein, welche die vom Gesetz (Art. 4a Abs. 1 aUWG) genannte Sondereigenschaft aufweist, nämlich ein Arbeitnehmer, Gesellschafter, Beauftragter oder eine andere Hilfsperson eines Dritten. Der Bestochene muss somit im Dienste eines Dritten (des Prinzipals) stehen und mit diesem zusammenarbeiten (MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 25 zu Art. 4a UWG). Dabei kommt es nicht auf die formelle Verbindung zwischen Prinzipal und Intraneus an; entscheidend ist einzig der Umstand, dass zwischen den beiden eine Verbindung besteht, die Treuepflichten begründet (DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 834 mit Verweis auf die Botschaft vom 10. November 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption [Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb], BBl 2004 7010 Ziff. 2.2.4.3). Wo eine Treuepflicht nicht besteht, ist eine Bestechung nicht möglich (DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 112). Massgebend ist zudem, dass der Bestochene Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsherrn hat (Handlungsmacht), d.h. fremde Geschäfte führt, und dabei die Interessen des Geschäftsherrn wahrzunehmen hat, sei es im Rahmen rechtlicher oder faktischer Handlungsmöglichkeit (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 105 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 26 zu Art. 4a UWG). Nicht von Belang ist hingegen, unter welchem Rechtstitel und in welcher Hierarchiestufe er dies tut (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 105 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 26 zu Art. 4a UWG; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 834).
Vertragspartner des Bestochenen ist der Geschäftsherr (Prinzipal), d.h. regelmässig der Arbeit- oder Auftraggeber. Von der Strafbarkeit ausgeschlossen sind Zuwendungen an den Geschäftsherrn selbst. Solche Zuwendungen stellen regelmässig lediglich eine Rabattgewährung dar (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 99 und 150 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 28 zu Art. 4a UWG; DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 109 f.; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 834; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 59 zu Art. 4a UWG). Bei juristischen Personen gilt der Unternehmensträger als Prinzipal, während formelle wie auch faktische Organe als bestechbare Arbeitnehmer, Beauftragte oder Hilfspersonen aufzufassen sind, obwohl ihr Verhalten grundsätzlich gemäss Art. 55 ZGB mit jenem der juristischen Person gleichzusetzen wäre (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 120 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 29 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 56 und 58 zu Art. 4a UWG; kritisch dazu GÜNTER HEINE, Korruptionsbekämpfung im Geschäftsverkehr durch Strafrecht?, ZBJV 138/2002, S. 540).» (E.5.3.4)
«Die Tathandlung des Bestochenen bei der passiven Bestechung ist ein Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines nicht gebührenden Vorteils (MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 42 zu Art. 4a UWG). Der Intraneus fordert einen Vorteil, wenn er einen Konnex zwischen der von ihm verlangten Vorteilszuwendung und der pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlassung herstellt (Äquivalenz). Dazu genügt eine einseitige Willenserklärung des Bestochenen; diese kann in irgendeiner Form (mündlich, schriftlich oder konkludent) erfolgen. Das Delikt ist vollendet, sobald die Forderung den Bestechenden erreicht. Eine Kenntnisnahme oder Reaktion ist nicht erforderlich. Es ist damit nicht notwendig, dass der Bestechende die Forderung erfüllt oder die Erfüllung auch nur in Aussicht stellt (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 130 f. zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 43 zu Art. 4a UWG; PERRIN/DE PREUX, in: Commentaire romand, Loi contre la concurrence déloyale, 2017, N. 30 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 102 zu Art. 4a UWG; vgl. BGE 135 IV 198 E. 6.3 betreffend Art. 322quater und Art. 322sexies StGB; a.M. DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 167, der die Kenntnisnahme der Aufforderung zur Bestechung verlangt).
Unter Sich-Versprechen-Lassen versteht man die ausdrückliche oder konkludente Annahme des Angebots eines spezifischen Vorteils. Diese Handlung geht über den blossen Empfang eines Angebots hinaus, resultiert aber noch nicht in der effektiven Entgegennahme des Vorteils (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 133 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 44 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 103 zu Art. 4a UWG; vgl. BGE 135 IV 198 E. 6.3 betreffend Art. 322quater und Art. 322sexies StGB). Unter Annehmen wird die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt verstanden. Diese Tatbestandsvariante setzt voraus, dass der Bestechende tatsächlich einen Vorteil gewährt (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 134 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 45 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 103 zu Art. 4a UWG; vgl. BGE 135 IV 198 E. 6.3 betreffend Art. 322quater und Art. 322sexies StGB).» (E.5.3.5)
«Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den der Empfänger (d.h. der Bestochene) keinen Anspruch hat (vgl. BBl 2004 7011 Ziff. 2.2.4.3 [„kein Recht“]). Der Vorteil darf mithin nicht aufgrund von Gesetz, Vertrag oder Sitte gewährt werden. Nicht strafbar ist deshalb das Zuwenden von Vorteilen in Erfüllung eines Vertrags, zumindest solange dessen Erfüllung nicht direkt die korrekte Erfüllung des Drittvertrags zwischen dem Bestochenen und dessen Geschäftsherrn in Frage stellt (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 139 zu Art. 4a UWG; FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., N. 7 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 46 zu Art. 4a UWG). Als Vorteile gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen sowohl materieller als auch immaterieller Natur (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 143 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 47 zu Art. 4a UWG; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 835; PERRIN/DE PREUX, A.A.O., N. 31 ZU ART. 4A UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 79 zu Art. 4a UWG; vgl. BBl 2004 7011 Ziff. 2.2.4.3). Materiell ist ein Vorteil, der den Bestochenen in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht besser stellt wie etwa Zuwendungen von Bar- oder Buchgeld, die Gewährung von Vergünstigungen (Bezahlung eines Urlaubs, Sachleistungen, Nutzzuwendungen mit einem bestimmten Marktwert etc.) oder der Erlass einer Schuld. Immaterielle Vorteile sind berufliche oder gesellschaftliche Privilegien wie Auszeichnungen, Beförderungen und Ehrungen oder sonstige Vorzugsbehandlungen (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 143 zu Art. 4a UWG; FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., N. 7 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 47 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 79 zu Art. 4a UWG).» (E.5.3.6)
«Der nicht gebührende Vorteil muss für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Bestochenen erbracht werden, die im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit steht. Erforderlich sind somit drei Elemente: Eine Pflichtwidrigkeit bzw. eine Ermessenshandlung, ein Zusammenhang zur Sonderstellung als Hilfsperson und ein Äquivalenzzusammenhang (MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 54 zu Art. 4a UWG). Pflichtwidrig ist ein Verhalten, wenn die Hilfsperson eine Handlung vornimmt, die sie im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn nicht vornehmen darf, d.h. wenn sie gegen implizite oder allgemeine vertragliche oder gesetzliche Pflichten wie etwa die Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a OR), des Beauftragten (Art. 397 OR) oder unter Gesellschaftern verstösst (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 158 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 55 zu Art. 4a UWG; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 836; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 70 zu Art. 4a UWG). Eine Handlung oder Unterlassung steht im Ermessen des Bestochenen, wenn er bei der Ausübung seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit innerhalb seines Tätigkeitsbereichs über verschiedene ihm erlaubte Handlungsoptionen verfügt (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 165 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 56 zu Art. 4a UWG; DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 185; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 836).
Relevant ist, dass sich das Verhalten der Hilfsperson nicht auf objektive Kriterien stützt, sondern im Gegenteil durch die Vorteilszuwendung verfälscht wird, was die übrigen Wettbewerbsteilnehmer benachteiligt, indem es den Wettbewerb verfälscht und damit den Markt beeinträchtigt. An die Stelle von objektiven Erwägungsgründen tritt die aufgrund der Vorteilszuwendung erkaufte Motivation des Bestochenen (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 97 und 165 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 71 zu Art. 4a UWG). Eine unlautere Handlung kann auch dann vorliegen, wenn die Hilfsperson gegen Entschädigung ein bestimmtes Angebot unter gleichwertigen Offerten wählt und damit noch keine vertragliche Pflicht verletzt. Denn in diesen Fällen hätte der Bestochene regelmässig einen besseren Preis aushandeln können. Unterlässt er dies, hat er die Interessen des Prinzipals nicht gewahrt, worin eine Pflichtwidrigkeit zu erblicken ist (MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 58 zu Art. 4a UWG; vgl. auch FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., N. 8 zu Art. 4a UWG; DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 188; in diesem Sinne bereits BBl 2004 7012 Ziff. 2.2.4.3; kritisch dazu PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 74 zu Art. 4a UWG). Wählt der Bestochene indessen unter mehreren unterschiedlichen Offerten die Beste, so handelt er grundsätzlich nicht unlauter, soweit er seine Verhaltensweise nicht vom Vorteil hat beeinflussen lassen und die beste Leistung berücksichtigt hat (vgl. MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 58 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 75 zu Art. 4a UWG).» (E.5.3.7)
«Die anvisierte Handlung der Hilfsperson muss im Zusammenhang mit einer dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit stehen, die sie für ihren Geschäftsherrn vornimmt, wobei nicht erforderlich ist, dass die Handlung zu ihrem Aufgabenbereich gehört (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 135 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 59 zu Art. 4a UWG; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 836). Schliesslich muss zwischen der Vorteilszuwendung und dem angestrebten pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Verhalten des Bestochenen ein korruptionstechnisches Austausch- bzw. Äquivalenzverhältnis nach dem Prinzip „do ut des“ bestehen respektive angestrebt werden. Es wird nicht verlangt, dass die anvisierte Handlung durch den Bestochenen auch ausgeführt wird. Der in Aussicht gestellte Vorteil muss aber zumindest geeignet sein, ein pflichtwidriges Verhalten zu veranlassen, wobei es genügt, dass der Vorteil zu einer Pflichtverletzung motivieren könnte (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 176 und 178 zu Art. 4a UWG; FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., N. 6 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 60 zu Art. 4a UWG; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 836; PERRIN/DE PREUX, A.A.O., N. 42 F. ZU ART. 4A UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 67 zu Art. 4a UWG; vgl. in diesem Sinne BBl 2004 7012 Ziff. 2.2.4.3; a.M. DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 151, der den Begriff „Äquivalenzverhältnis“ kritisiert und in diesem Zusammenhang den Begriff des Synallagmas befürwortet).» (E.5.3.8)
«In subjektiver Hinsicht ist gemäss Art. 23 Abs. 1 aUWG vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche Tatbestandsmerkmale erstrecken, insbesondere auf das Äquivalenzverhältnis und die Unrechtmässigkeit des Vorteils (MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 63 zu Art. 4a UWG; DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 203; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 837; PERRIN/DE PREUX, A.A.O., N. 44 ZU ART. 4A UWG). Eine darüber hinausgehende Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, wird nicht vorausgesetzt (MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 63 zu Art. 4a UWG).» (E.5.3.9)
Die Vorinstanz gelangt aufgrund des von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) in objektiver Hinsicht zutreffend zum Ergebnis, dass die von den involvierten Bauunternehmern erfüllten Kick-Back-Forderungen des Beschwerdeführers geeignet waren, seinen Selektionsentscheid zu beeinflussen respektive ihn sogar dazu zu bewegen, ihren Wettbewerb mit Konkurrenzunternehmen aus den jeweils identischen Branchen gleich vollständig auszuschalten. Infolgedessen konnte die Vorinstanz die Voraussetzung von Art. 2 aUWG jeweils als erfüllt betrachten und ohne Verletzung von Bundesrecht zum Ergebnis gelangen, der Beschwerdeführer habe den objektiven Tatbestand der passiven Privatbestechung nach Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG erfüllt (E.5.4.6).
Aufgrund der von ihr willkürfrei festgestellten tatsächlichen Umstände (Art. 105 Abs. 1 BGG) konnte die Vorinstanz gemäss Bundesgericht ohne Verletzung von Bundesrecht zudem den subjektiven Tatbestand der passiven Privatbestechung nach Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG als erfüllt betrachten. Der Beschwerdeführer wusste, dass ihm als Architekt im Rahmen des Mandats der B. Gesellschaften die Aufgabe zufiel, das jeweilige Bauprojekt in besten Treuen und im alleinigen Interesse der Bauherrschaft zu realisieren. Ihm war jederzeit bewusst, dass er zumindest de facto allein über die Vergabe von Bauaufträgen der B. Gesellschaften an die Bauunternehmer befand, weil die Privatklägerschaft weder über das Fachwissen noch über die zeitlichen Ressourcen verfügte, um seine Vergabeentscheide ernsthaft zu hinterfragen, geschweige denn minutiös zu überprüfen (E.5.4.7).
Auf die weiteren Rügen zur Urkundenfälschung (E.6) wird hier nicht eingegangen.
Die Beschwerde wurde durch das Bundesgericht im Urteil 7B_133/2022 vom 14. August 2023 abgewiesen (E.9).