Abgrenzung von Verletzung des Beschleunigungsgebots und Überhaft sowie Kriterien für Fluchtgefahr

Im Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 aus dem Kanton Basel-Stadt behandelte das Bundesgericht wichtige Fragen zur Untersuchungshaft. Es wies auf die Unterscheidung zwischen Verletzung des Beschleunigungsgebots und Überhaft hin: «Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Hiervon abzugrenzen ist das sogenannte Überhaftverbot (siehe dazu Art. 212 Abs. 3 StPO), denn die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht massgebend. Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben […]. Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt […].» (E.7.1). Zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: «Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen […]» (E.5.2).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Teilnahme an einem Tötungsdelikt sowie auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121). Er wurde am 8. Mai 2025 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.

Instanzenzug

Am 25. Juli 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt das Gesuch um Haftentlassung von A. ab und verlängerte die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 24. Oktober 2025. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. September 2025 ab. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft bis zum 15. Januar 2026. Dagegen erhob A. Beschwerde und beantragte, er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien ihm geeignete Ersatzmassnahmen aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft um höchstens zwei Wochen zu verlängern und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, innert dieser Zeit das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben. Zudem sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hätten. Mit Entscheid vom 14. November 2025 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, wobei es die Staatsanwaltschaft anwies, „innert der aktuellen Haftdauer Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen“.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Appellationsgerichts vom 14. November 2025 aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unverzüglich unter Auflage geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, innert einer Woche entweder das Verfahren gegen ihn einzustellen oder Anklage zu erheben und ihn, sofern innert einer Woche das Verfahren nicht eingestellt oder Anklage erhoben worden sei, dann unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, allenfalls unter Auflage geeigneter Ersatzmassnahmen. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanzen das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Ausserdem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025  

Die Vorinstanz hat einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG sowie die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht das Vorliegen eines allgemeinen sowie besonderen Haftgrundes. Er macht überdies geltend, die Haft sei unverhältnismässig (E.3).

Wir betrachten hier nur ausgewählte Rügen des Beschwerdeführers:

Zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr

«Nach der Vorinstanz geht vom Beschwerdeführer sodann Fluchtgefahr aus. Sie hält dazu fest, er habe mit Ausnahme seines Vaters in der Schweiz keine Verwandten. Seine übrige Kernfamilie, insbesondere seine Tochter sowie deren Mutter, wohnten in Spanien. Mit ihnen sei ein künftiges Zusammenleben geplant. Auch seine Geschwister und seine eigene Mutter lebten dort. Zur Mutter habe er nachweislich ebenfalls ein enges Verhältnis, sie sei sogar bereit, für ihn eine Kaution in Höhe von Fr. 15’000.– zu leisten, und habe ihn seit seiner Haft bereits mehrfach in der Schweiz besucht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seien dies keine allgemein gehaltenen Sätze, sondern konkrete Anhaltspunkte, die auf einen engen Bezug zum Ausland hinwiesen. Bei einem Schuldspruch wegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG drohe ihm eine empfindliche Strafe. Unter diesen Umständen dürfte sein Interesse, sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, erheblich sein.» (E.5.1).

«Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_1439/2024 vom 14. Januar 2025 E. 5.1; je mit Hinweis[en]).» (E.5.2).

«Der Beschwerdeführer vermag die Beurteilung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Soweit er geltend macht, er habe keinen Anreiz zur Flucht, „sondern vielmehr einen Anreiz, sich dem Verfahren und den Behörden zur Verfügung zu stellen“, setzt er sich nicht näher mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu seinen Verbindungen zum Ausland auseinander. Zudem fällt ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe droht (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG). Auf seine Behauptung, er hätte lediglich mit einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen und „somit gar keinen Grund, sich einer abzusitzenden Freiheitsstrafe von wesentlicher Dauer zu entziehen, die ihm faktisch gar nicht mehr droht“, kann im Haftprüfungsverfahren nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Damit kann im bundesgerichtlichen Verfahren offenbleiben, ob darüber hinaus Kollusionsgefahr besteht.» (E.5.3).

Verletzung des Beschleunigungsgebots

Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in „Strafsachen“ (E.7).

Das Bundesgericht erklärt hierzu im Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025:

«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dieses Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind namentlich die Komplexität des Sachverhalts, das Verhalten der beschuldigten Person und der Strafverfolgungsbehörden (BGE 144 II 486 E. 3.2 mit Hinweisen) sowie die Schwere des Tatvorwurfs. Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; aus der jüngeren Rechtsprechung Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Hiervon abzugrenzen ist das sogenannte Überhaftverbot (siehe dazu Art. 212 Abs. 3 StPO), denn die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht massgebend. Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2 mit Hinweisen). Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt (zum Ganzen: Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 2.4.2 f. mit Hinweisen).» (E.7.1).

«Die Vorinstanz sieht das Beschleunigungsgebot in Haftsachen vorliegend „nicht derart verletzt, dass es zur Unrechtmässigkeit der Untersuchungshaft führen könnte“. Sie erwägt, die Staatsanwaltschaft habe in der letzten Haftperiode noch weitere Ermittlungen vorgenommen, so seien insbesondere alle Telefonauswertungen erst nach der letzten Haftverlängerung abgeschlossen worden und seien noch zwei Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und die Edition diverser Unterlagen erfolgt. Jedoch stelle sich tatsächlich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit der nötigen Vordringlichkeit vorangetrieben habe. Sie führe in ihrer Stellungnahme aus, dass der Verdacht betreffend Anstiftung zur versuchten Tötung sich nicht substantiell habe verdichten können und lediglich auf den Aussagen von B. beruhe. Nunmehr sollte (der mutmassliche Haupttäter des Tötungsdelikts) C. gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft inzwischen ausgeliefert worden sein, was eine umgehende Einvernahme desselben ermögliche. Um das Verfahren nicht weiter zu verzögern, sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, in der vorliegenden Haftperiode Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Eine Zeit von nunmehr noch zwei Monaten erscheine dafür angemessen, da zumindest noch eine Einvernahme stattzufinden habe, allenfalls eine Konfrontation mit dem Beschwerdeführer sowie die Anklageerhebung oder Einstellung durch die Allgemeine Abteilung, welche die inzwischen sieben Ordner umfassenden Akten aufbereiten müsse.» (E.7.2).

«Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, während der Untersuchungshaft insgesamt und insbesondere in der letzten Haftperiode seien nur noch sehr wenige Ermittlungshandlungen vorgenommen worden, die nur geringen Aufwand bedeutet hätten und wesentlich früher hätten erfolgen müssen. Dass das Verfahren während längerer Zeit stillgestanden wäre, behauptet er aber nicht. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft (erstmals) anweist, das Strafverfahren nunmehr mit besonderer Beförderung zu behandeln, indem diese in der aktuellen Haftperiode Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen habe. Damit liegt keine schwere Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen vor, welche die vom Beschwerdeführer beantragte sofortige Haftentlassung rechtfertigen würde. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Feststellung verlangt, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanzen hätten das Beschleunigungsgebot verletzt, begründet er nicht hinlänglich, inwiefern die Vorinstanz eine solche ausdrücklich in das Urteilsdispositiv hätte aufnehmen müssen. Ebenso wenig begründet ist sein Begehren im Subeventualstandpunkt, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren innert einer Woche entweder einzustellen oder Anklage zu erheben, andernfalls er unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. Auf diese Punkte braucht nicht eingegangen zu werden.» (E.7.3).

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (E.8).

Kommentare (0)